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| | eine 12-jährige Schwimmerin hatte sich beim Besuch eines Schwimmbades unter Wasser mit einem Arm in dem Befestigungsseil einer Boje verfangen. Aufgrund des Sauerstoffentzugs erlitt das Mädchen massive, irreparable Hirnschädigungen. Der BGH hatte anhand dieses Unfalls die Frage zu klären, ob die Schwimmaufsicht zur lückenlosen Beobachtung eines jeden Schwimmers verpflichtet ist oder ob eine fortlaufende Beobachtung des Geschehens im Wasser ausreichend ist. Außerdem erfahren Sie im heutigen Newsletter, - welche Erwartungen RA Dr. Matthias Böse in seinem aktuellen Blog-Beitrag mit der BGH-Entscheidung zum PayPal-Käuferschutz verbindet,
- ob die Haftpflichtversicherung für durch Fahrzeuge in ihrer Funktion als Arbeitsmaschine versurachte Schäden einstehen muss,
- unter welchen Umständen eine Klausel über ein Vorpachtrecht des Pächters unwirksam ist.
Viel Nutzen aus der Lektüre wünscht Ihnen RAin Arabella Schreiber MDR Redaktion |
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EuGH 28.11.2017, C-514/16 Schäden, die durch Fahrzeuge verursacht werden, die auch als Arbeitsmaschinen verwendet werden können, müssen nur dann von einer Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt sein, wenn diese Fahrzeuge in erster Linie als Transportmittel verwendet werden. Der Umstand, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls steht oder sein Motor läuft oder nicht, schließt es für sich allein nicht aus, dass die Benutzung dieses Fahrzeugs zu diesem Zeitpunkt von seiner Funktion als Transportmittel umfasst sein kann. [EuGH PM Nr. 124 vom 28.11.2017] | |
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BGH 23.11.2017, III ZR 60/16 Bei grob fahrlässigen Pflichtverstößen des Aufsichtspersonals eines Schwimmbades trägt der Schadensersatzpflichtige die Beweislast für die fehlende Ursächlichkeit der Pflichtverletzungen für Gesundheitsschäden des Badegastes. Die Rechtslage ist in dieser Hinsicht mit der im Arzthaftungsrecht vergleichbar. Hier wie dort handelt es sich um Pflichten die spezifisch auf den Schutz von Leben und Gesundheit gerichtet sind. [BGH PM Nr. 189 vom 28.11.2017] | |
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BGH 24.11.2017, LwZR 5/16 Die in einem Landpachtvertrag von dem Pächter als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Klausel, wonach ihm "ein Vorpachtrecht" eingeräumt wird, ohne dass der Inhalt dieses Rechts näher ausgestaltet wird, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist. Das aus dem Transparenzgebot abgeleitete Bestimmtheitsgebot verlangt, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. [BGH PM Nr. 188 vom 24.11.2017] | |
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BGH 22.11.2017, VIII ZR 83/16 u.a. Dem Verkäufer steht nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz bei Nutzung des Online-Zahlungsdienstes PayPal (erneut) ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises zu. Denn mit der Nebenabrede, den Zahlungsdienst PayPal zu verwenden, vereinbaren die Vertragsparteien gleichzeitig stillschweigend, dass die (mittels PayPal) getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das PayPal-Konto des Verkäufers nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie rückbelastet wird. [BGH PM Nr. 187 vom 22.11.2017] | |
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BGH 18.10.2017, VIII ZR 86/16 Eine Mehraufwandsklausel, die den Verkäufer zur Erstattung der dem Käufer aufgrund der Mangelhaftigkeit der Liefergegenstände entstandenen Kosten verpflichtet, benachteiligt den Verkäufer unangemessen, da sie ohne sachlichen Grund in einer Weise vom gesetzlichen Gewährleistungsrecht abweicht, die nicht mit den Grundgedanken des Gesetzes zu vereinbaren ist. [BGH online ] | |
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OLG Brandenburg 14.11.2017, 6 U 12/16 Eine Anfertigung nach Kundenspezifikation liegt nicht vor, wenn Fotos unter Verwendung bereits vor der Kontaktaufnahme mit dem Kunden gefertigter digitaler Bilder hergestellt werden, sie also nicht nach Bestellung des Kunden verändert, sondern lediglich zum Teil reproduziert und vergrößert werden. Infolgedessen ist eine Firma, die gewerblich Luftbildaufnahmen von Hausgrundstücken anbietet, dazu verpflichtet, in den von ihr geschlossenen Verträgen mit Verbrauchern ein Widerrufsrecht einzuräumen und über dieses Widerrufsrecht zutreffend zu belehren. [OLG Brandenburg PM vom 27.11.2017] | |
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Blog Der Zahlungsdienstleister PayPal wirbt vollmundig mit einem Käuferschutz, der dem Onlineshopper weitgehend Sorgenfreiheit suggeriert. Ganz so schön ist es aber nicht, wie der BGH nun festgestellt hat. | | | Jemand, der eine besondere Berufs- oder Organisationspflicht, die dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer dient, grob vernachlässigt (hier: die Verletzung eines Hausnotrufvertrages), kann nach einer Entscheidung des III. Senats des BGH (BGH v. 11.5.2017 - III ZR 92/16, MDR 2017, 817) die Folgen der Ungewissheit, ob der Schaden abwendbar war, nicht dem Geschädigten aufbürden. In derartigen Fällen sei die regelmäßige Beweislastverteilung dem Geschädigten nicht zuzumuten. Der seine Pflichten grob Vernachlässigende müsse daher die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen seien, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizuführen. Die Entscheidung weist einige interessante Aspekte auf, die im folgenden Beitrag einer kritischen Würdigung unterzogen werden. | | |
| | | Vorschau - In der aktuellen Ausgabe der MDR (Heft 23/2017) finden Sie folgende Aufsätze:
- RAuFAErbR Franz M. Große-Wilde
Die Rechtsprechung zum Erbrecht im 2. Halbjahr 2016 Die Rechtsprechungsübersicht schließt an den Bericht über die 1. Hälfte des Jahres 2016 (MDR 2017, 494) an. Der Berichtszeitraum umfasst die wichtigsten Entscheidungen vom 1.7. bis zum 31.12.2016 sowie einige nachzutragende Urteile.
- RA Prof. Dr. Andreas J. Baumert
Anwaltlicher Vergütungsanspruch - Die verschuldensunabhängige Kündigung des Mandates bei Filterfunktion des Rechtsanwalts Kündigt der Rechtsanwalt das Mandatsverhältnis, ohne dass der Mandant ihn durch vertragswidriges Verhalten hierzu veranlasst hat, steht ihm nach der Rechtsprechung des BGH zu § 628 Abs. 1 BGB keine Vergütung für bereits erbrachte Leistungen zu, wenn der Mandant einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen muss, mit dessen Vergütung auch die Tätigkeit des kündigenden Anwalts abgegolten wäre. Kündigt dagegen der Mandant das Mandatsverhältnis, kann der Rechtsanwalt danach einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung uneingeschränkt nur verlangen, wenn er die Kündigung nicht durch ein vertragswidriges Verhalten veranlasst hat. In der Praxis bereitet die Frage, ob ein vertragswidriges Verhalten des Rechtsanwalts bei Kündigung durch den Mandanten oder ein vertragswidriges Verhalten des Mandanten bei Eigenkündigung des Rechtsanwalts vorliegt, größere Schwierigkeiten. Vor diesem Hintergrund zeigt Andreas Baumert auf, inwiefern eine verschuldensunabhängige Anerkennung der Filterfunktion des Rechtsanwalts zu einer angemessenen vergütungsrechtlichen Lösung führen kann.
- RA Volker Stück
Überwachung und Kontrolle von Arbeitnehmern nach neuer Rechtsprechung Der Begriff Compliance erfasst die Einhaltung von Recht, Gesetz und internen Richtlinien im Unternehmen. Dabei ist Compliance zuvorderst eine Aufgabe der Geschäftsleitung (s.a. Stück, MDR 2014, 1117 ff.). Die Leitungsorgane haben die Pflicht, geeignete Maßnahmen und organisatorische Vorkehrungen zu treffen (§ 91 Abs. 2 AktG; §§ 30, 130, 9 OwiG). Volker Stück erläutert anhand der aktuellen Rechtsprechung die Grundsätze zur Überwachung und Kontrolle durch den Arbeitgeber zwecks Prävention oder Aufklärung von Compliance-Verstößen der Arbeitnehmer. Außerdem werden die Aspekte der Beweisverwertung sowie Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats behandelt.
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