| MELDUNGEN |
BGH 7.2.2018, VIII ZR 148/17 Der Kunde wird nach § 17 StromGVV im Regelfall mit seinen Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abrechnung (etwa Mess- und Ablesefehler) im Zahlungsprozess des Versorgers ausgeschlossen. Die Darlegungs- und Beweislast des Versorgers für die Richtigkeit der Abrechnung ändert diese Regelung jedoch nicht. Vielmehr wird die Beweisaufnahme in diesen Fällen lediglich auf den Rückforderungsprozess des Kunden verlagert. Sofern der Kunde allerdings bereits die "ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers" aufzeigen kann, ist er mit seinem Einwand nicht auf einen späteren Rückforderungsprozess verwiesen. [BGH PM Nr. 26 vom 7.2.2018] | |
| BGH 7.2.2018, VIII ZR 189/17 Der BGH hat sich vorliegend mit grundsätzlichen Fragen zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast und zu den Verpflichtungen des Vermieters auf Gewährung einer Belegeinsicht im Zusammenhang mit der jährlichen Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummietverhältnissen (§ 556 BGB) beschäftigt. [BGH PM Nr. 25 vom 7.2.2018] | |
| BGH 6.2.2018, VI ZR 76/17 Bilder des ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff bei einem Supermarkteinkauf sind dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen und durften deshalb auch ohne dessen Einwilligung verbreitet werden. Die in besonderer Weise herausgehobene Stellung von Wulff als ehemaliges Staatsoberhaupt, der Kontext der Bildberichterstattung sowie das Ausmaß der von Wulff in der Vergangenheit praktizierten Selbstöffnung waren bei der vorliegenden Abwägung zu berücksichtigen. [BGH PM Nr. 24 vom 6.2.2018] | |
| OLG Hamm 15.1.2018, 2 U 127/17 Geht ein Energieversorgungsunternehmen im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses irrtümlich von einem Kundenwechsel aus, kommt kein konkludenter Energielieferungsvertrag mit dem neuen Kunden zu Stande. Eine Realofferte richtet sich typischerweise an denjenigen, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den mit Energie belieferten Versorgungsanschluss ausübt. [OLG Hamm PM vom 5.2.2018] | |
| OLG Hamm 26.10.2017, 10 U 31/17 Enterbt ein Großvater nur seinen Sohn und vererbt sein Vermögen anderen Erben, kann dem Enkel ein Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehen. Für das gesetzliche Erbrecht eines Abkömmlings kommt es auf dessen rechtliche Abstammung vom Erblasser an; der Beweis der rechtlichen Abstammung kann durch die Vorlage einer Geburtsurkunde erbracht werden. [OLG Hamm PM vom 5.2.2018] | |
| Am 2.2.2018 wurde der Abschlussbericht zum Forschungsvorhaben Evaluierung der FGG-Reform im BMJV übergeben. Mit dem Forschungsvorhaben wurde die am 1.9.2009 in Kraft getretene FGG-Reform evaluiert. [BMJV PM vom 2.2.2018] | |
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