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| | der BGH hat heute dem EuGH Fragen zur Abwägung zwischen dem Urheberrecht und den Grundrechten auf Informations- und Pressefreiheit sowie zum urheberrechtlichen Zitatrecht der Presse und zur Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse vorgelegt (Az.: I ZR 228/15). In dem Fall will der Bundestagsabgeordnete der Grünen Volker Beck verhindern, dass Spiegel Online einen alten Text aus dem Jahr 1988 unverändert auf seine Homepage stellt. Die Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben. Außerdem hat der BGH bereits am Dienstag entschieden, dass pauschale Gebühren für SMS beim Online-Banking unzulässig sind. Demnach dürfen nur wirklich eingesetzte SMS-TAN Extra-Kosten verursachen. Lesen Sie hierzu auch den Aufsatz "Bankentgelte - Unzulässige und zulässige Gebühren der Kreditinstitute" von Ralf-Thomas Wittmann in der MDR (Heft 4, 186) - auch frei abrufbar für Abonnenten eines Probeabos! Mit besten Grüßen aus Köln RAin Arabella Schreiber MDR Redaktion |
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Anzeige BGH 27.7.2017, I ZR 228/15 Der BGH hat dem EuGH Fragen zur Abwägung zwischen dem Urheberrecht und den Grundrechten auf Informations- und Pressefreiheit sowie zum urheberrechtlichen Zitatrecht der Presse und zur Schutzschranke der Berichterstattung über Tagesereignisse vorgelegt. [BGH PM Nr. 124 vom 27.7.2017] | |
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BGH 25.7.2017, XI ZR 260/15 Eine vorformulierte Klausel "Jede smsTAN kostet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell)" in Bezug auf Verträge über Zahlungsdienste zwischen einem Kreditinstitut und Verbrauchern ist unwirksam. Die Ausgabe einer per SMS übersendeten TAN kann nur dann als Bestandteil der Hauptleistung mit einem Entgelt nach § 675f Abs. 4 S. 1 BGB bepreist werden, wenn sie auch tatsächlich der Erteilung eines Zahlungsauftrages dient, weil vom Kreditinstitut nur in diesem Fall ein entgeltpflichtiger Zahlungsdienst erbracht wird. [BGH PM Nr. 121 vom 25.7.2017] | |
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BGH 25.7.2017, X ZR 71/16 Die Provisionszahlungen an Reisebüros können als Aufwendungen des Reiseveranstalters angesehen werden, die dieser für die Beratung des Reisenden und die Planung der von diesem gebuchten Reise im zeitlichen Zusammenhang mit der Buchung erbringen muss. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Gesamtheit der Vorleistungen des Reiseveranstalters für die Flugbeförderung mit einem identischen Prozentsatz des Reisepreises auf die von der Gesamtheit der Reisenden der Kategorien X1-2-Fly und XTUI zu leistenden Anzahlungen umgelegt werden. [BGH PM Nr. 123 vom 25.7.2017] | |
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BGH 2.3.2017, I ZR 45/16 Es besteht für die in § 36 Abs. 1 S. 1 UrhG genannten Parteien keine Rechtspflicht zur Verhandlung über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln. Eine Partei trifft allenfalls eine Obliegenheit, an der Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln mitzuwirken. |
KG Berlin 23.6.2017, 13 WF 97/17 Eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung ist auch dann vollstreckungsfähig, wenn dort zwar der exakte Zeitraum, in dem der geregelte (Ferien-) Umgang stattfinden soll, niedergelegt ist, aber nicht der Ort, an dem der Ferienumgang stattfinden soll. Ein Verstoß gegen diese Umgangsvereinbarung liegt auch dann vor, wenn der umgangsverpflichtete Elternteil nicht unmittelbar durch eine eigene Handlung vereitelt, dass der vereinbarte Ferienumgang nicht fristgerecht stattfinden kann, sondern er sich an eine Polizeibehörde wendet. [Rechtsprechungsdatenbank Berlin-Brandenburg] | |
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News Der Gesetzgeber war zum Ende der 18. Legislaturperiode im Familienrecht und seinen Nebengebieten noch einmal sehr aktiv. Die wichtigsten Gesetze - überwiegend in der letzten Bundesratssitzung vor der Sommerpause verabschiedet und zu einem großen Teil auch bereits verkündet - sind in diesem Beitrag zusammengefasst. [Verlag Dr. Otto Schmidt] | |
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Blog Mit den Anforderungen an die Organisation des Telefaxversands in der Anwaltskanzlei befasst sich der II. Zivilsenat. Der V. Zivilsenat konkretisiert das Gebot der Rechtsmittelklarheit. (Mit Praxistipp!) | | | | | | MDR 14/2017 In der aktuellen Ausgabe der MDR (Heft 14/2017) finden Sie folgende Aufsätze: VorsRiOLG Dr. Dr. Bernhard Klose Reform des Bauvertragsrechts 2017: Die Änderung prozessualer Vorschriften zur einstweiligen Verfügung und Bildung von Baukammern bei den Gerichten Am 1.1.2018 tritt die Reform des Bauvertragsrechts in Kraft. Die neuen gesetzlichen Regelungen enthalten umfangreiche Änderungen für die Abwicklung von Bauverträgen. Gleichzeitig sind zivilverfahrensrechtliche Vorschriften zur Vereinfachung und Beschleunigung von Bauprozessen geändert worden. Im Fokus des folgenden Beitrags stehen die einstweilige Verfügung bei Anordnungen zur Umsetzen von Planänderungen und Anpassungen der Vergütung sowie die Einführung spezieller Baukammern an den Landgerichten. Dabei werden die Konsequenzen für die Praxis eingehend erläutert. Präsident des AG a.D. Dr. Hans-Willi Laumen Die Beweislastumkehr für die haftungsbegründende Kausalität bei groben Pflichtverletzungen Jemand, der eine besondere Berufs- oder Organisationspflicht, die dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer dient, grob vernachlässigt (hier: die Verletzung eines Hausnotrufvertrages), kann nach einer Entscheidung des III. Senats des BGH (BGH v. 11.5.2017 – III ZR 92/16, MDR 2017, 817) die Folgen der Ungewissheit, ob der Schaden abwendbar war, nicht dem Geschädigten aufbürden. In derartigen Fällen sei die regelmäßige Beweislastverteilung dem Geschädigten nicht zuzumuten. Der seine Pflichten grob Vernachlässigende müsse daher die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen seien, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizuführen. Die Entscheidung weist einige interessante Aspekte auf, die im folgenden Beitrag einer kritischen Würdigung unterzogen werden. RA Dr. Rainer Burbulla Gewerberaummiete – Die Entwicklungen der Rechtsprechung im 2. Halbjahr 2016 Die (ober-)gerichtlichen Entscheidungen im 2. Halbjahr 2016 zur Gewerberaummiete reichen von Aufklärungspflichten bei Abschluss eines Gewerberaummietvertrages, dem "Dauerbrenner" der Schriftform (§ 550 BGB) über das AGB-Recht, die Betriebs- und Nebenkosten, Mängelrechte und Rechte der Vertragsparteien nach Beendigung des Mietvertrages bis hin zu Fragen des Prozessrechts. Weitere Hinweise: Für das vollständige Inhaltsverzeichnis des aktuellen Heftes klicken Sie bitte hier. Für eine Leseprobe der MDR klicken Sie bitte hier. Für die Bestellmöglichkeit eines kostenlosen Probeabonnements (4 Ausgaben und 2 Monate Testzugang zur Datenbank) klicken Sie bitte hier. | | | |
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