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| | heute möchte ich Sie insbesondere auf eine Entscheidung des BGH zum Immobilienkauf hinweisen: Demnach haftet der (potenzielle) Verkäufer eines Grundstücks nicht, wenn er einerseits wahrheitsgemäß seine Bereitschaft zum Vertragsabschluss erklärt und andererseits dem Kaufinteressenten nicht offenbart, dass er sich eine Kaufpreiserhöhung vorbehält. Unter welchen Umständen der Verkäufer einer mangelhaften Eigentumswohnung haftet, lesen Sie im Aufsatz von RiAG Dr. Christopher Woitkewitsch in der MDR 2017, 733 (frei abrufbar für Abonnenten und Probeabonnenten der MDR). Außerdem in diesem Newsletter: Aktuelle Entscheidungen zu Mehraufwanderstattungspflichtkauseln, nachträgliche Korrektur einer Stromrechnung und Fälschung des Gehaltsnachweises bei Mietvertragsanbahnung. Eine schöne Adventszeit wünscht Ihnen RAin Arabella Schreiber MDR Redaktion PS: Wichtig für Fachanwälte - Sie erhalten bei unseren Online-Seminaren einen Fortbildungsnachweis nach § 15 FAO. Die Methode zum Nachweis Ihrer durchgängigen Teilnahme ist von den Kammern anerkannt. Infos zu aktuellen Entwicklungen in unseren Online-Seminaren erhalten Sie hier! |
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BGH 13.10.2017, V ZR 11/17 Es stellt keine besonders schwerwiegende Treuepflichtverletzung des (potenziellen) Verkäufers eines Grundstücks dar, wenn er - bei wahrheitsgemäßer Erklärung seiner Abschlussbereitschaft - dem Kaufinteressenten nicht offenbart, dass er sich vorbehält, den Kaufpreis zu erhöhen. Eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen scheidet deshalb aus. Der (potenzielle) Verkäufer haftet auch dann nicht auf Schadensersatz, wenn er zu einem Zeitpunkt Abstand von dem Abschluss eines Grundstückskaufvertrages nimmt, zu dem er weiß, dass der Kaufinteressent im Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages bereits einen Finanzierungsvertrag abgeschlossen hat. [BGH online] | |
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BGH 18.10.2017, VIII ZR 86/16 Eine Mehraufwandsklausel, die den Verkäufer zur Erstattung der dem Käufer aufgrund der Mangelhaftigkeit der Liefergegenstände entstandenen Kosten verpflichtet, benachteiligt den Verkäufer unangemessen, da sie ohne sachlichen Grund in einer Weise vom gesetzlichen Gewährleistungsrecht abweicht, die nicht mit den Grundgedanken des Gesetzes zu vereinbaren ist. [BGH online ] | |
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KG Berlin 4.12.2017, 8 U 236/16 Im Streitfall hatte der Betreiber eines Musikhauses erforderliche Brandschutzmaßnahmen nicht zeitnah innerhalb der Fristsetzung durch die Eigentümerin umgesetzt. Das KG entschied, dass darin keine Pflichtverletzung liegt, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Zumal die Eigentümerin sich selbst vertragswidrig weigerte, ihren Kostenanteil zu tragen. [KG Berlin PM Nr. 73 vom 4.12.2017] | |
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OLG Hamm 19.6.2017, 3 U 30/17 Der französische Haftpflichtversicherer des in Frankreich ansässigen Unternehmens, das Brustimplantate unter Verwendung minderwertigen Industriesilikons hergestellt hat, haftet nicht gegenüber in Deutschland geschädigten Patientinnen. Der Schutz dieser Haftpflichtversicherung ist auf das französische Staatsgebiet beschränkt. [OLG Hamm Pressemitteilung vom 29.11.2017] | |
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AG München 14.7.2017, 264 C 3597/17 Eine irrtümlich zu niedrige Stromrechnung hindert einen Energielieferanten nicht, nach gut zwei Jahren Zahlung in zutreffender Höhe zu verlangen. Bei der irrtümlich zu niedrigen Rechnung handelt es sich um eine Wissenserklärung ohne rechtsgeschäftlichen Erklärungswert. [AG München PM vom 1.12.2017] | |
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AG Köln 7.6.2017, 214 C 219/16 Fälscht ein Mieter seinen Gehaltsnachweis bei der Anbahnung eines Mietvertrags und ficht der Vermieter nach Kenntnis dessen den Mietvertrag an, kann der Vermieter Erstattung der dadurch verursachten Kosten (z.B. Rechtsanwaltskosten, Mietausfallschaden) verlangen. [Justiz NRW online ] | |
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Blog Die Kombination eines Herausgabeantrags mit Anträgen auf Fristsetzung und Zahlung von Schadensersatz ist nach § 255 und § 260 ZPO möglich. Hinsichtlich des Zahlungsantrags müssen zusätzlich die Voraussetzungen des § 259 ZPO (Besorgnis der nicht rechtzeitigen Erfüllung) vorliegen. | | | Angesichts der andauernden Niedrigzinsphase boomt die Immobilienwirtschaft. Da die Nachfrage das Angebot in den Städten deutlich übersteigt, werden Eigentumswohnungen mehr oder minder unbesehen und zu Höchstpreisen erworben. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage der Haftung des Verkäufers bei Veräußerung einer mangelhaften Wohnung. Hierbei wird auch auf die zum 1.1.2018 in Kraft tretenden Neuregelungen der §§ 434 ff. BGB eingegangen. | | |
| | | Vorschau - In der aktuellen Ausgabe der MDR (Heft 24/2017) finden Sie folgende Aufsätze:
- VorsRiOLG Dr. Peter Itzel
Zivilrechtliche Haftung der Straßenbehörden und privater Dritter bei Arbeiten im Straßenbereich Oft kommt es in und durch Baustellen sowie auch bei Durchführung des Winterdienstes zu Schäden bei Verkehrsteilnehmern. Ursache können fehlerhafte Beschilderung, mangelhafte Sicherungen, Verunreinigungen und Straßenschäden usw. sein. Bei der Durchführung von Straßenbaumaßnahmen wirken verschiedene Behörden und oft auch private Dritte (Bau- und Sicherungsfirmen) mit, deren zivilrechtliche Haftung Peter Itzel erläutert.
- Vizepräsident des LG Dr. Mark Seibel
Präklusion von Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten Die Frage, ob eine Partei mit Einwendungen gegen ein Sachverständigengut-achten aus dem selbständigen Beweisverfahren im nachfolgenden Hauptsacheprozess ausgeschlossen sein kann, wird uneinheitlich beantwortet. Mark Seibel verdeutlicht, aus welchen Gründen es sachgerecht ist, Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten aus dem selbständigen Beweisverfahren im Hauptsacheprozess grundsätzlich zuzulassen und diesen dort nachzugehen.
- RA Dr. Rainer Burbulla
Rechtsprechungsübersicht zur Gewerberaummiete im 1. Halbjahr 2017 In der Gewerberaummiete beschäftigten sich die Gerichte im ersten Halbjahr 2017 v.a. mit verschiedenen Fragen zur gesetzlichen Schriftform eines Mietvertrages (§ 550 BGB), zur Wertsicherung der Miete sowie zu den Betriebs- und (sonstigen) Nebenkosten. Rainer Burbulla knüpft an die letzten Rechtsprechungsübersichten in MDR 2016, 1429 und MDR 2017, 800 an und stellt nunmehr die Entwicklungen in der Rechtsprechung aus dem 1. Halbjahr 2017 zusammen.
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