| MELDUNGEN |
BGH 18.1.2018, I ZR 173/16 u.a. In dem Verfahren Az.: 20 U 152/16 hat das OLG Düsseldorf Rechtsfragen zur rechtsverletzenden Benutzung einer bekannten Marke dem EuGH vorgelegt. Der Senat hat das bei ihm anhängige Verfahren Az.: I ZR 173/16 u.a. (die Frage betreffend, ob die Verwendung des ÖKO-TEST-Labels in der Werbung ohne Zustimmung der Markeninhaberin eine Markenverletzung darstellt) deshalb wegen Vorgreiflichkeit des anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens ausgesetzt. [BGH PM Nr. 14 vom 18.1.2018] | |
| BGH 17.1.2018, VIII ZR 241/16 Eine gewerbliche Zwischenvermietung i.S.v. § 565 BGB kann auch dann gegeben sein kann, wenn der Hauptmieter mit der Weitervermietung der Wohnung selbst keinen Gewinn zu erzielen beabsichtigt, sondern sie als Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern als Werkswohnung zur Verfügung stellt und hierdurch eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt. Diese sind in dem Bestreben zu sehen, für das Unternehmen Arbeitnehmer an sich zu binden und sich Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen Unternehmen zu verschaffen, die ihren Arbeitnehmern keine entsprechenden Werkswohnungen anbieten können. [BGH PM Nr. 12 vom 17.1.2018] | |
| BGH 16.1.2018, X ZR 44/17 Der Reiseveranstalter kann sich nach § 308 Nr. 4 BGB nur solche Leistungsänderungen vorbehalten, die unter Berücksichtigung der Interessen des Reiseveranstalters für den Reisenden zumutbar sind. Zumutbar sind nur Änderungen aufgrund von Umständen, die nach Vertragsschluss eintreten und für den Reiseveranstalter bei Vertragsschluss auch nicht vorhersehbar sind; zudem dürfen sie den Charakter der Reise nicht verändern. [BGH PM Nr. 10 vom 17.1.2018] | |
| BGH 28.11.2017, XI ZR 211/16 Der Bürge kann sich nach § 768 Abs. 1 S. 1 BGB auf ein Leistungsverweigerungsrecht des Hauptschuldners aus einem zwischen diesem und dem Gläubiger geschlossenen Stillhalteabkommen auch dann berufen, wenn sich der Gläubiger darin die Geltendmachung der Ansprüche aus der Bürgschaft ausdrücklich vorbehalten hat. [BGH online ] | |
| OLG Nürnberg 4.9.2017, 4 U 1178/17 Für die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses gelten hohe Anforderungen. Insbesondere ist ein solcher nicht anzunehmen, wenn der Schädiger eine Haftpflichtversicherung hat. Derjenige, der sich bewusst oder fahrlässig Gefahren aussetzt, willigt zwar nicht in die Schädigung ein, kann aber wegen Mitverschuldens verpflichtet sein, seinen Schaden ganz oder zum Teil selbst zu tragen. [OLG Nürnberg, PM Nr. 1 vom 11.1.2018] | |
| OLG Hamm 24.10.2017, 10 U 14/17 Macht ein Erblasser zu Lebzeiten ihm zustehende Rentenansprüche nicht geltend und unternimmt dies der Erbe, kann der Zahlungspflichtige dem Erben die ihm gegen den Erblasser zustehenden Einwände geltend machen und auch die Einrede der Verjährung erheben. Die Voraussetzung einer die Verjährung hemmenden Stundungsabrede zwischen Zahlungspflichtigem und Erblasser hat der Erbe nachzuweisen. [OLG Hamm, PM vom 15.1.2018] | |
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