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| | für die Erstellung eines Werkes gelten grundsätzlich die anerkannten allgemeinen Regeln der Technik. Doch wer trägt das Risiko, wenn sich die anerkannten Regeln der Technik zwischen Vertragsschluss und Abnahme des Werkes geändert haben? Der BGH hat zu dieser Frage eine grundlegende Entscheidung getroffen und deutlich gemacht, welche Hinweispflichten den Auftragnehmer im Hinblick auf absehbare oder eingetretene Änderungen trifft, welche Möglichkeiten dem Auftraggeber zustehen und welche Auswirkungen sich für die Vergütung ergeben. Lesen Sie hierzu auch den MDR-Blog-Beitrag von RiBGH Dr. Klaus Bacher. Außerdem hat sich das LAG Köln mit den Anforderungen an das Angebot der Arbeitsleistung in einem bestehenden Arbeitsverhältnis beschäftigt. Demnach ist die Arbeitsleistung grundsätzlich tatsächlich gem. § 294 BGB anzubieten. Dabei kann ein wörtliches Angebot das tatsächliche Angebot nicht ersetzen, auch wenn es mehrfach wiederholt wird. Noch eine erfolgreiche Woche wünscht Ihnen RAin Arabella Schreiber MDR Redaktion |
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Verlagsangebot BGH 14.11.2017, VII ZR 65/14 Der Auftragnehmer schuldet gem. VOB/B (2006) grundsätzlich die Einhaltung anerkannter allgemeiner Regeln der Technik zum Zeitpunkt der Abnahme. Das gilt auch bei Änderung dieser zwischen Vertragsschluss und Abnahme. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber über die Änderung in Kenntnis zu setzen, es sei denn, dieser kennt sie. Bei einem Vorschusskostenanspruch des Auftragnehmers zur Mängelbeseitigung sind die Sowieso-Kosten des Auftraggebers zu berücksichtigen. |
BGH 23.11.2017, VII ZR 34/15 Mit dem Forderungssicherungsgesetz vom 23.10.2008 (BGBl. I S. 2022) wurde § 648a BGB grundlegend umgestaltet. Es stellt demnach keine unzulässige Rechtsausübung und auch keinen Verstoß gegen das bauvertragliche Kooperationsgebot dar, wenn dem Sicherungsverlangen des Unternehmers nach § 648a Abs. 1 BGB auch andere Motive als die bloße Erlangung einer Sicherheit zugrunde liegen. |
BGH 21.11.2017, VIII ZR 28/17 Vom Mieter zu duldende Modernisierungsmaßnahmen i.S.v. § 555b Nr. 4 oder Nr. 5 BGB liegen nicht vor, wenn die beabsichtigten Maßnahmen (hier: Hinzufügung neuer Räume [Wintergarten; Ausbau des Spitzbodens] unter Veränderung des Grundrisses; veränderter Zuschnitt der Wohnräume und des Bads; Anlegung einer Terrasse; Abriss einer Veranda) so weitreichend sind, dass ihre Durchführung den Charakter der Mietsache grundlegend verändern würde. |
OLG Hamm 23.8.2017, 12 U 111/16 Ist es dem Kunden einer empfangenen Dienstleistung - im vorliegenden Fall zur Unterstützung des Erwerbs einer Ehrendoktorwürde - nach dem wirksamen Widerruf des Dienstvertrages nicht möglich, die Dienstleistung herauszugeben, kann er Wertersatz in Höhe des vereinbarten Vertragsentgeltes schulden. Eine mögliche Sittenwidrigkeit des Vertrages bzw. der vereinbarten Vergütungshöhe muss der Kunde nachweisen. [OLG Hamm Pressemitteilung vom 11.12.2017] | |
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LG Berlin 7.12.2017, 67 S 218/17 Durch das uneinheitlich bindende Regelungssystem in § 556d BGB hinsichtlich der sog. Mietpreisbremse verstößt der Bundesgesetzgeber in verfassungswidriger Weise gleichzeitig gegen das am Gesamtstaat zu messende Gleichheitsgebot und das Bestimmtheitsgebot. Allerdings hat allein das BVerfG die Kompetenz, eine gesetzliche Regelung für verfassungswidrig zu erklären. [LG Berlin Pressemitteilung v. 11.12.2017] | |
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LAG Köln 8.9.2017, 4 Sa 62/17 Die Arbeitsleistung ist in einem bestehenden Arbeitsverhältnis grundsätzlich tatsächlich gem. § 294 BGB anzubieten. Ein wörtliches Angebot kann das tatsächliche Angebot nicht ersetzen, auch wenn es mehrfach wiederholt wird. Ist der Arbeitnehmer vor der Kündigung leistungsunwillig, hat er daher einen erneut gefassten Leistungswillen durch ein tatsächliches Angebot zu dokumentieren. |
Blog Eine grundlegende Entscheidung zur geschuldeten Beschaffenheit eines Werks hat der VII. Zivilsenat des BGH getroffen. Danach liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sich der Auftraggeber trotz Kenntnis der Änderung mit der Einhaltung der alten Regeln begnügt hat, beim Auftragnehmer. | | | Die anerkannten Regeln der Bautechnik spielen beim Bauvertrag - unstreitig - eine bedeutsame Rolle. Auch die VOB setzt diesen Begriff an mehreren Stellen voraus, obwohl sich im geschriebenen Gesetz keine verbindliche Definition findet. Daher ist nachvollziehbar, dass sowohl Juristen als auch Techniker über die einzuhaltenden technischen Standards oftmals nicht einer Meinung sind. Außerdem gibt es eine Reihe schwieriger Rechtsfragen, die sich insbesondere im Zusammenhang mit der Gewährleistung/Mangelhaftung auswirken. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Fragen der Praxis. | | |
| | | Vorschau In der aktuellen Ausgabe der MDR (Heft 24/2017) finden Sie folgende Aufsätze: VorsRiOLG Dr. Peter Itzel Zivilrechtliche Haftung der Straßenbehörden und privater Dritter bei Arbeiten im Straßenbereich Oft kommt es in und durch Baustellen sowie auch bei Durchführung des Winterdienstes zu Schäden bei Verkehrsteilnehmern. Ursache können fehlerhafte Beschilderung, mangelhafte Sicherungen, Verunreinigungen und Straßenschäden usw. sein. Bei der Durchführung von Straßenbaumaßnahmen wirken verschiedene Behörden und oft auch private Dritte (Bau- und Sicherungsfirmen) mit, deren zivilrechtliche Haftung Peter Itzel erläutert. Vizepräsident des LG Dr. Mark Seibel Präklusion von Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten Die Frage, ob eine Partei mit Einwendungen gegen ein Sachverständigengut-achten aus dem selbständigen Beweisverfahren im nachfolgenden Hauptsacheprozess ausgeschlossen sein kann, wird uneinheitlich beantwortet. Mark Seibel verdeutlicht, aus welchen Gründen es sachgerecht ist, Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten aus dem selbständigen Beweisverfahren im Hauptsacheprozess grundsätzlich zuzulassen und diesen dort nachzugehen. RA Dr. Rainer Burbulla Rechtsprechungsübersicht zur Gewerberaummiete im 1. Halbjahr 2017 In der Gewerberaummiete beschäftigten sich die Gerichte im ersten Halbjahr 2017 v.a. mit verschiedenen Fragen zur gesetzlichen Schriftform eines Mietvertrages (§ 550 BGB), zur Wertsicherung der Miete sowie zu den Betriebs- und (sonstigen) Nebenkosten. Rainer Burbulla knüpft an die letzten Rechtsprechungsübersichten in MDR 2016, 1429 und MDR 2017, 800 an und stellt nunmehr die Entwicklungen in der Rechtsprechung aus dem 1. Halbjahr 2017 zusammen. Weitere Hinweise: Für das vollständige Inhaltsverzeichnis des aktuellen Heftes klicken Sie bitte hier. Für eine Leseprobe der MDR klicken Sie bitte hier. Für die Bestellmöglichkeit eines kostenlosen Probeabonnements (4 Ausgaben und 2 Monate Testzugang zur Datenbank) klicken Sie bitte hier. | | | |
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