Aufsatz zur Haftung bei berührungslosen Unfällen
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Jede Woche neu: Aktuelle Meldungen aus der Zivilrechtspraxis 01.03.2018
 
Sehr geehrter Herr Prof. Do,
 
ein Ehegatte kann die auf seinen Partner laufende Vollkaskoversicherung für das Familienfahrzeug auch ohne dessen Vollmacht kündigen. Der BGH hat gestern entschieden, dass die Regelung des § 1357 BGB, wonach jeder Ehegatte berechtigt ist, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen, auch für die Kündigung einer Vollkaskoversicherung gelten kann.

Außerdem in diesem Newsletter: Eine aktuelle BGH-Entscheidung zum Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Beschädigung der Mietwohnung, ein Blog-Beitrag von Peter Fölsch zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen sowie ein aktueller Aufsatz von Dr. Adolf Relber zur Haftung bei berührungslosen Unfällen.

Noch eine erfolgreiche Woche wünscht Ihnen

RAin Arabella Schreiber
MDR Redaktion (verantw.)

 

 
Verlagsangebot
Spiegelberger/Schallmoser, Immobilien im Zivil- und Steuerrecht. Bestellen Sie direkt hier!
MELDUNGEN
Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Beschädigung der Mietwohnung erfordert keine vorherige Fristsetzung zur Schadensbeseitigung
Kündigung einer Vollkaskoversicherung als Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs nach § 1357 BGB
Wann setzt die Prüfungspflicht für Betreiber von Internet-Suchmaschinen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen ein?
Erneute Gebühren für Rechtsanwalt bei Einspruch gegen Versäumnisurteil mehr als zwei Jahre nach Zustellung des Urteils
Keine Aufklärungsmangel bei Rat eines Arztes zur Methode mit größerer diagnostischer Sicherheit
Neulandmethode erfordert besondere Aufklärung
 

 
BLOG
Kammern für internationale Handelssachen (Peter Fölsch)
 

 
AUS DEM HEFT
Die Haftung bei berührungslosen Verkehrsunfällen (MDR 2018, 125)
Verlagsangebot
Lützenkirchen, Anwalts-Handbuch Mietrecht. 6. Auflage, 2018. Jetzt bestellen.
MELDUNGEN
 
BGH 28.2.2018, VIII ZR 157/17
Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Beschädigung der Mietwohnung erfordert keine vorherige Fristsetzung zur Schadensbeseitigung
Ein vom Vermieter wegen Beschädigung der Mietsache geltend gemachter Schadensersatzanspruch setzt keine vorherige Fristsetzung zur Schadensbeseitigung gegenüber dem Mieter voraus. Bei der Verpflichtung des Mieters, die ihm überlassenen Mieträume in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden Zustand zu halten und aufgrund der aus der Besitzübertragung folgenden Obhutspflicht schonend und pfleglich zu behandeln, handelt es sich um eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht, deren Verletzung einen Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz bereits bei Vorliegen der in § 280 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen begründet.
[BGH PM Nr. 43 vom 28.2.2018]
 
BGH 28.2.2018, XII ZR 94/17
Kündigung einer Vollkaskoversicherung als Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs nach § 1357 BGB
Ein Ehegatte kann die auf seinen Partner laufende Vollkaskoversicherung für das Familienfahrzeug auch ohne dessen Vollmacht kündigen. Die von dem Ehegatten ausgesprochene Kündigung kann als Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs nach § 1357 BGB wirksam sein.
[BGH PM Nr. 42 vom 28.2.2018]
 
BGH 27.2.2018, VI ZR 489/16
Wann setzt die Prüfungspflicht für Betreiber von Internet-Suchmaschinen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen ein?
Der Betreiber einer Internet-Suchmaschine (hier: google) ist nicht verpflichtet, sich vor der Anzeige eines Suchergebnisses darüber zu vergewissern, ob die von den Suchprogrammen aufgefundenen Inhalte Persönlichkeitsrechtsverletzungen beinhalten. Der Suchmaschinenbetreiber muss erst reagieren, wenn er durch einen konkreten Hinweis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Kenntnis erlangt.
[BGH PM Nr. 39 vom 27.2.2018]
 
BGH 16.11.2017, V ZB 152/16
Erneute Gebühren für Rechtsanwalt bei Einspruch gegen Versäumnisurteil mehr als zwei Jahre nach Zustellung des Urteils
Das Verfahren über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil und das vorausgegangene Verfahren sind in gebührenrechtlicher Hinsicht dieselbe Angelegenheit. Ein Rechtsanwalt kann jedenfalls in analoger Anwendung von § 15 Abs. 5 S. 2 RVG erneut Gebühren verlangen, wenn er nach dem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil, der mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung des Urteils eingelegt worden ist, in dem gerichtlichen Verfahren weiter tätig wird.
[BGH online]
 
OLG Hamm 9.1.2018, 26 U 21/17
Keine Aufklärungsmangel bei Rat eines Arztes zur Methode mit größerer diagnostischer Sicherheit
Zur Abklärung eines unklaren Herdbefundes in der Brust einer Patientin darf ein behandelnder Arzt zu einer Exzision mittels einer offenen Biopsie raten, wenn diese gegenüber einer ebenfalls in Betracht kommenden Stanzbiopsie die größere diagnostische Sicherheit bietet und zugleich als Therapie in Betracht kommt. Die nach einer solchen ärztlichen Aufklärung erteilte Einwilligung der Patientin ist wirksam und rechtfertigt den ärztlichen Eingriff.
[Justiz NRW online]
 
OLG Hamm 23.1.2018, 26 U 76/17
Neulandmethode erfordert besondere Aufklärung
Die Einwilligung einer Patientin in eine Operation mit einer neuen, noch nicht allgemein eingeführten Methode (sog. Neulandmethode) ist unwirksam, wenn die Patientin nicht besonders darauf hingewiesen wird, dass es sich um ein neues Verfahren handelt, bei dem auch unbekannte Risiken auftreten können. Die mit einer unwirksamen Einwilligung vorgenommene Operation ist rechtswidrig und kann Schadensersatzansprüche der Patientin begründen.
[OLG Hamm Pressemitteilung vom 20.2.2018]
BLOG
 
 
Kammern für internationale Handelssachen (Peter Fölsch)
Die Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen haben am 20.2.2018 in den Bundesrat den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG) eingebracht (BR-Drucksache 53/18).
 
AUS DEM HEFT
 
 
Die Haftung bei berührungslosen Verkehrsunfällen (MDR 2018, 125)

Verkehrsrecht
von RegR Dr. Adolf Rebler

Oftmals kommt es im Straßenverkehr zu einem Schadensereignis, bei dem zwar ein Kraftfahrzeug beteiligt ist, eine Kollision als Schadensereignis aber nicht vorliegt. Der folgende Beitrag nimmt die Entscheidung des BGH (BGH v. 22.11.2016 - VI ZR 533/15, MDR 2017, 271) zum Anlass, die Besonderheiten der Haftung in einer solchen Konstellation im Rahmen eines Verkehrsunfalls näher zu beleuchten. Dabei werden - neben grundlegenden Erläuterungen - die entscheidungserheblichen Kriterien anhand der einschlägigen Rechtsprechung herausgearbeitet.

 
 

 
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Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter:
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975


Verantwortlich für den Inhalt:
RAin Arabella Schreiber
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-501
schreiber@otto-schmidt.de
 

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