|
| | eine AGB-Klausel in einem Bauvertrag, nach der "die dem Angebot des Auftragnehmers zu Grunde liegenden Preise grundsätzlich Festpreise sind und für die gesamte Vertragsdauer verbindlich bleiben" (sog. Festpreisklausel), ist unwirksam. Der BGH sieht in einer solchen Vereinbarung eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers.
Außerdem: Mit einem sog. Diskussionsentwurf hat das BMJV einen neuen Impuls hinsichtlich der Einführung einer Musterfeststellungsklage gesetzt. In ihrem aktuellen Blog-Beitrag zeigt Prof. Caroline Meller-Hannich, dass es zwischen den Entwürfen eine Reihe von sehr entscheidenden Unterschieden gibt.
Mit sommerlichen Grüßen aus Köln RAin Arabella Schreiber MDR Redaktion |
Verlagsangebot
| | Meldungen: | | |
Verlagsangebot
BVerfG 19.7.2017, 2 BvR 2003/14 Die vom BVerfG zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug entwickelten Maßgaben können auch auf die Zwangsbehandlung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung übertragen werden. Das BVerfG hat die Rechtsgrundlage für die medizinische Zwangsbehandlung im Psychischkrankengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der bis zum 30.7.2016 gültigen Fassung (PsychKG M-V) für mit dem GG unvereinbar und nichtig erklärt. [BVerfG PM Nr. 71 vom 16.8.2017] | |
|
BGH 20.7.2017, VII ZR 259/16 Die in AGB des Auftraggebers eines Einheitspreis-Bauvertrags enthaltene Klausel "Die dem Angebot des Auftragnehmers zugrunde liegenden Preise sind grundsätzlich Festpreise und bleiben für die gesamte Vertragsdauer verbindlich." benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist daher unwirksam. [BGH online] | |
|
OLG Frankfurt a.M. 26.7.2017, 7 U 119/16 Eine Versicherungsklausel, in der die Entschädigungssumme für Wertsachen auf eine bezifferte Höchstgrenze festgelegt wird, kann wirksam sein. Aus Gold hergestellte Uhren sind unabhängig von ihrem Gebrauchszweck Wertsachen im Sinne dieser Versicherungsbedingung. [OLG Frankfurt a.M. PM vom 21.6.2017] | |
|
OLG Hamm 13.6.2017, 26 U 59/16 Nach einer Gipsschienenbehandlung muss der Hausarzt bei der Nachsorge die Möglichkeit eines Kompartmentsyndroms in Betracht ziehen, wenn der Patient hierfür typische Beschwerden schildert. Werden die zielführenden Symptome nicht abgeklärt, kann dies als grober Behandlungsfehler gewertet werden, für den dem Patienten ein Schmerzensgeld i.H.v. 50.000 Euro zustehen kann, wenn er infolge des Arztfehlers seinen rechten Unterarm verliert. [OLG Hamm PM vom 10.8.2017] | |
|
OLG Hamm 6.7.2017, 5 U 152/16 Verpflichtet sich ein Grundstückseigentümer mit einer Baulast gegenüber der Baubehörde, das Grundstück als Zuwegung für Nachbargrundstücke zur Verfügung zu stellen, so begründet die Baulast eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, sie beinhaltet jedoch kein zivilrechtliches Nutzungsrecht des Eigentümers des begünstigten Grundstücks. Dieser kann allerdings einem zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch des Eigentümers des Wegegrundstücks den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens entgegenhalten. [OLG Hamm PM vom 15.8.2017] | |
|
Anwaltsgerichtshof NRW 28.4.2017, 1 AGH 66/16 Die Anstellung eines Anwalts im öffentlichen Dienst kann wegen einer damit verbundenen "Staatsnähe" mit dem Berufsfeld der freien Advokatur nicht zu vereinbaren sein. Einer in der Geschäftsführung bei einem Jobcenter Arbeit und Grundsicherung tätige Volljuristin kann daher die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin zu versagen sein. [Anwaltsgerichtshof NRW PM vom 17.8.2017] | |
|
Blog Nach dem "geheimen" Referentenentwurf (RefE) - dazu dieser Blogbeitrag vom Februar 2017 - hat das BMJV nun einen Diskussionsentwurf für eine Musterfeststellungsklage (DiskE) vorgelegt. Er ist seit Kurzem auf der Homepage des BMJV als Gesetzgebungsvorhaben veröffentlicht und wurde bereits an interessierte Verbände zur Stellungnahme versandt. Zwischen den Entwürfen gibt es eine Reihe von sehr entscheidenden Unterschieden. | | | Mediations- und Schlichtungsvereinbarungen werden üblicherweise durch Klageverzichtsklauseln gegen ein abredewidriges Beschreiten des Rechtswegs abgesichert. Der Beitrag erläutert, welche Grenzen § 309 Nr. 14 BGB nunmehr solchen Klauseln zieht, welche Gestaltungsspielräume für die Kautelarpraxis verbleiben und welche verfahrensrechtlichen Konsequenzen sich ergeben. | | |
| | | Vorschau - In der aktuellen Ausgabe der MDR (Heft 16/2017) finden Sie folgende Aufsätze:
Prof. Dr. Claus Luttermann Wohnraummiete: Gebot digitaler Besichtigung statt "Betretungsrecht" des Vermieters Der Schutz der Privatsphäre als Menschenrecht gewinnt angesichts digitaler Eingriffsmöglichkeiten massiv an Bedeutung. Gerade im Kernbereich der analogen Welt der Wohnung hinken mietrechtliche Vorstellungen über ein "Betretungsrecht" des Vermieters nebst Makler und „Interessenten“ für Miete bzw. Kauf hinterher. Claus Luttermann werden die Grundlagen und Grenzen mit dem zeitgemäßen Weg virtueller Besichtigung zur Konfliktlösung aufgezeigt.
RAFAInsR Jan M. Antholz Das Änderungsgesetz zur Insolvenzanfechtung 2017 Im Insolvenzanfechtungsrecht hat die Komplexität der vom BGH entwickelten Kasuistik und die schwierige tatrichterliche Würdigung der wirtschaftlichen Sachverhalte zu Verunsicherungen in Geschäftsverkehr und Rechtsberatung geführt. Mit dem am 5.4.2017 in Kraft getretenen Änderungsgesetz zur Insolvenzanfechtung möchte der Gesetzgeber Abhilfe schaffen. Jan M. Antholz führt in die Problematik ein und beleuchtet die rechtlichen Änderungen und ihre Auswirkungen.
RA Rüdiger Martis/RAin FAMedR Martina Winkhart-Martis Arzthaftung – Aktuelle Rechtsprechung zum Diagnose-irrtum und zur unterlassenen Befunderhebung Im Anschluss an die diesjährige Rechtsprechungsübersicht zur Aufklärung des Patienten (MDR 2017, 858) stellen die Autoren die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung zum Diagnoseirrtum und zur Unterlassenen Befunderhebung dar. Weitere Hinweise: Für das vollständige Inhaltsverzeichnis des aktuellen Heftes klicken Sie bitte hier. - Für eine Leseprobe der MDR klicken Sie bitte hier.
- Für die Bestellmöglichkeit eines kostenlosen Probeabonnements (4 Ausgaben und 2 Monate Testzugang zur Datenbank) klicken Sie bitte hier.
| | | |
Verlagsangebot
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Arabella Schreiber Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln
Tel.: 0221-93738-501 schreiber@otto-schmidt.de |
Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.
| | |
| |