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| | in Formularverträgen über Wohnraummiete finden sich häufig Klauseln, mit denen Vermieter die gesetzliche – sechsmonatige – Verjährung für gegen den Mieter gerichtete Ersatzansprüche nach Rückgabe der Mietsache verlängern. Der BGH hat gestern entschieden, dass solche Regelungen wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam sind. Außerdem erfahren Sie im heutigen Newsletter: - welche Änderungen die Düsseldorfer Tabelle zum 1.1.2018 vorsieht,
- ob Verbrennungen eines Patienten durch Stromfluss bei der OP zur Beweislastumkehr führen,
- wie der Erwerbsschadens eines Zahnarztes zu bemessen ist,
- unter welchen Umständen ein anwaltlicher Mediator haftet.
Eine nützliche Lektüre wünscht Ihnen RAin Arabella Schreiber MDR Redaktion PS.: Über "Rechtsformwahl bei Anwälten: PartG mbB, AG, GmbH & Co" referiert RA Prof. Dr. Volker Römermann in seinem Online-Seminar am 5.12.2017. Wichtig für Fachanwälte für Handels- und Gesellschaftsrecht: Sie erhalten einen Fortbildungsnachweis nach § 15 Abs. 2 FAO. Unsere Methode zum Nachweis Ihrer durchgängigen Teilnahme ist von den Kammern anerkannt! |
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BVerfG 10.10.2017, 1 BvR 2019/16 Die Regelungen des Personenstandsrechts sind mit den grundgesetzlichen Anforderungen insoweit nicht vereinbar, als § 22 Abs. 3 PStG neben dem Eintrag "weiblich" oder "männlich" keine dritte Möglichkeit bietet, ein Geschlecht positiv eintragen zu lassen. Der Gesetzgeber hat bis zum 31.12.2018 eine Neuregelung zu schaffen. Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die betreffenden Normen nicht mehr anwenden, soweit sie für Personen, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich deswegen dauerhaft weder dem männlichen, noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen, eine Pflicht zur Angabe des Geschlechts begründen. [BVerfG PM Nr. 74 vom 12.9.2017] | |
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BGH 8.11.2017, VIII ZR 13/17 Eine Regelung in einem Formularmietvertrag, durch die ein Vermieter die nach dem Gesetz vorgesehene sechsmonatige Verjährung seiner Ersatzansprüche nach Rückgabe der Mietsache verlängert, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die in § 548 Abs. 1 BGB geregelte kurze Verjährung der Ansprüche des Vermieters ist durch berechtigte Interessen des Mieters im Rahmen der Abwicklung des Mietverhältnisses begründet. [BGH PM Nr. 176 vom 8.11.2017] | |
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BGH 21.9.2017, IX ZR 34/17 Übernimmt es der anwaltliche Mediator, einvernehmliche rechtliche Lösungsvorschläge zu entwickeln, kann eine Rechtsdienstleistung vorliegen. Die Haftung des Mediators bestimmt sich dann regelmäßig nach den Maßstäben der Anwaltshaftung. [BGH online] | |
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BGH 26.9.2017, VI ZR 529/16 Die Frage, ob die Verbrennungen eines Patienten sicher hätten vermieden werden können, wenn er ordnungsgemäß gelagert worden wäre, ist von erheblicher Bedeutung. Denn ist dies der Fall, verwirklicht sich in der Schädigung ein von der Behandlungsseite zu beherrschendes vermeidbares Risiko mit der Folge, dass nach den Grundsätzen des objektiv beherrschbaren Risikos eine Beweislastumkehr eintritt. [BGH online ] | |
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BGH 19.9.2017, VI ZR 530/16 An die schwierige Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbständigen (hier: Zahnarztpraxis) dürfen keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden. Die Klage darf nicht wegen lückenhaften Vortrags zur Schadensentstehung und Schadenshöhe abgewiesen werden, solange greifbare Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung vorhanden sind. [BGH online] | |
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Die Düsseldorfer Tabelle wird zum 1.1.2018 geändert. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird ab diesem Zeitpunkt angehoben. Diese Anhebung beruht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers in der "Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung" vom 28.9.2017. [OLG Düsseldorf PM Nr. 37 vom 6.11.2017] | |
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Blog Mit den anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit fristgebundenen Schriftsätzen befasst sich der VI. Zivilsenat in zwei kurz hintereinander ergangenen Entscheidungen. Die erste davon betrifft die Überprüfung, ob der Schriftsatz an das zuständige Berufungsgericht adressiert ist. | | | Im Anschluss an die Rechtsprechungsübersichten zum zweiten Halbjahr 2016 (MDR 2017, 369 und MDR 2017, 437) behandelt der vorliegende Beitrag die Rechtsprechung zur Wohnraumiete aus dem ersten Halbjahr 2017. Den Schwerpunkt bilden Miete/Mieterhöhung, Betriebskostenabrechnung und Kündigung des Vertragsverhältnisses. | | |
| | | Vorschau - In der aktuellen Ausgabe der MDR (Heft 21/2017) finden Sie folgende Aufsätze:
RiAG Dr. Mark Schneider Aktuelle Entwicklungen in der Gesetzgebung im Familienrecht Der Gesetzgeber war zum Ende der 18. Legislaturperiode im Familienrecht noch einmal besonders aktiv. Von besonderem öffentlichem Interesse war da-bei die Einführung der sog. „Ehe für alle“. Aber auch abseits dieser Reform gab es im Jahr 2017 zahlreiche wichtige Gesetzesänderungen und Neuerungen im Familienrecht. Mark Schneider stellt die wichtigsten Änderungen vor und gibt einen Überblick über den jeweiligen Stand der aktuellen Gesetzgebungsverfahren.
VorsRiOLG Dr. Wessel/RA FABauRAR Schwenker Verbraucherbauvertrag und Bauträgervertrag: Neuregelungen ab 2018 Um dem besonderen Schutzbedürfnis der Verbrauch Rechnung zu tragen ist im Rahmen der Reform des Bauvertragsrechts im BGB ein eigenes Kapitel „Verbraucherbauvertrag“ eingefügt worden. Außerdem gelten eigene Vorschriften für den Bauträgervertrag. Die Autoren geben einen Überblick und gehen auf praxisrelevante Besonderheiten ein.
Dr. Marcel Drehsen Auslagenvorschuss: Einnahme gerichtlichen Augenscheins im Zivilprozess Wird der gerichtliche Augenschein im Zivilprozess eingenommen, kann das Gericht von den Parteien gem. § 17 GKG verlangen, die hierfür auszulegenden Gelder als Gerichtskosten vorzuschießen. Marcel Drehsen setzt sich mit einigen praxisrelevanten Aspekten (z.B. Auslagenvorschuss für eine mit der gerichtl. Augenscheinseinnahme in Zusammenhang stehende Tätigkeit eines Dritten, Schuldner des Auslagenvorschusses) auseinander.
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| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Arabella Schreiber Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln
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