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| | eine GbR, bei der sich eine Mehrzahl von natürlichen Personen zur Verfolgung eines nicht kommerziellen Zwecks zusammengeschlossen hat, fällt unter den Begriff des Verbrauchers i.S.d. § 13 BGB (siehe BGH v. 23.10.2001 - XI ZR 63/01, MDR 2002, 222). Doch wie ist die Rechtslage, wenn zu den Gesellschaftern der GbR eine juristische Person gehört? Mit dieser Frage hat sich der BGH in einem Haftungsfall zwischen einem Architektenbüro und einer GbR als Bauherrin beschäftigt. Ergänzend weist RiBGH Dr. Klaus Bacher in seinem MDR-Montagsblog darauf hin, dass die Entscheidung zwar zu der bis zum 12.6.2014 geltenden Fassung von § 13 BGB ergangen ist, einer uneingeschränkten Geltung auch für die neue Fassung des § 13 BGB keine Gründe entgegenstehen.
Außerdem hat sich der BGH mit den Grenzen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt befasst. Lesen Sie im heutigen Newsletter, in welchem Umfang Eltern eine Berufsausbildung ihrer Kinder zu finanzieren haben.
Mit freundlichen Grüßen RAin Arabella Schreiber MDR Redaktion |
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BGH 3.5.2017, XII ZB 415/16 Eine Unterhaltspflicht wird umso weniger in Betracht kommen, je älter der Auszubildende bei Abschluss seiner praktischen Berufsausbildung ist. Auch wenn der Unterhaltsanspruch keine Abstimmung des Ausbildungsplans mit dem Unterhaltspflichtigen voraussetzt, kann es der Zumutbarkeit entgegenstehen, wenn der Unterhaltspflichtige von dem Ausbildungsplan erst zu einem Zeitpunkt erfährt, zu dem er nicht mehr damit rechnen muss, zu weiteren Ausbildungskosten herangezogen zu werden. [BGH PM Nr. 62 vom 3.5.2017] | |
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BGH 28.4.2017, LwZR 4/16 Ein Pächter, der als Ackerland verpachtete Flächen als Grünland nutzt, kann verpflichtet sein, dem Verpächter den Schaden zu ersetzen, der durch die (aufgrund der ununterbrochenen Nutzung als Grünland) europarechtlich vorgegebene Einordnung der gepachteten Flächen als Dauergrünland entsteht. Bei der Bemessung des Schadens kann allerdings ein Mitverschulden des Verpächters zu berücksichtigen sein. [BGH PM Nr. 60 vom 28.4.2017] | |
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BGH 30.3.2017, VII ZR 269/15 Eine als Außengesellschaft rechtsfähige GbR, deren Gesellschafter eine natürliche Person und eine juristische Person sind, ist unabhängig davon, ob sie lediglich zu privaten Zwecken und nicht gewerblich oder selbständig beruflich tätig ist, nicht Verbraucher i.S.d. § 13 BGB in der bis zum 13.6.2014 geltenden Fassung. Der Begriff des Verbrauchers in § 13 BGB ist auf natürliche Personen beschränkt. [BGH online] | |
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BGH 3.3.2017, V ZR 268/15 Dem Vermieter kommt zur Verteidigung seines Vermieterpfandrechts gegenüber Dritten die für seinen Mieter nach § 1006 BGB streitende Eigentumsvermutung zugute. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung kann sich auf die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB nicht nur der durch die Vermutung begünstigte Besitzer selbst, sondern - im Verhältnis zu Dritten - jeder berufen, der sein Recht von dem Besitzer ableitet. [BGH online] | |
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OLG Hamm 7.3.2017, 4 U 162/16 Nikotinfreie Aromastoffe für E-Zigaretten und E-Shishas dürfen im Onlinehandel ohne Altersbeschränkung vertrieben werden. Auch die Behältnisse mit diesem Aromastoff werden von dem Verbot nicht erfasst. Nach dem Gesetzeswortlaut regelt die Vorschrift nur den Umgang mit solchen Behältnissen, in denen elektronische Zigaretten und Shishas aufbewahrt werden, und nicht den Umgang mit Behältnissen für Aromastoffe. [OLG Hamm Pressemitteilung vom 27.4.2017] | |
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LG Köln 23.3.2017, 24 S 22/16 Ein Rechtsanwalt darf nicht mit Kalendern für sich werben, wenn darauf nackte oder nur spärlich bekleidete Frauen zu sehen sind. Auch das Anbringen einer Kopflasche kann nicht als künstlerische Tätigkeit angesehen werden, weshalb das "Gesamtwerk" nicht der Kunstfreiheit unterfällt und somit nicht als Werbemittel verwendet werden darf. [LG Köln PM vom 28.4.2017] | |
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Blog Mit dem Begriff des Verbrauchers im Sinne von § 13 BGB befasst sich der VII. Zivilsenat. | | | | | | MDR 9/2017 Am 5.5.2017 erscheint die nächste Ausgabe der MDR (Heft 9/2017) mit folgenden Aufsätzen:
Prof. Dr. M. Heße/Dipl.-Kauf. St. Niederhofer Die neue Pflicht des Darlehensgebers zur Kreditwürdigkeitsprüfung Durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2016, 396) ist der Kreditgeber seit dem 21.3.2016, wenn er unternehmerisch einen Darlehensvertrag mit einem Verbraucher abschließen möchte, zur Kreditwürdigkeitsprüfung verpflichtet. Die Autoren erläutern die Hintergründe und welche Folgen eine nicht ordnungsgemäße Durchführung haben kann.
RAuFAErbR Franz M. Große-Wilde Rechtsprechungsüberblick zum Erbrecht (1. Halbjahr 2016) Die Rechtsprechungsübersicht schließt an den Bericht über die 2. Hälfte des Jahres 2015 (MDR 2016, 805) an und umfasst die wichtigsten Entscheidungen vom 1.1. bis 30.6.2016 sowie einige nachzutragende Urteile. Dabei hält Franz M. Große-Wilde fest, dass die Entwicklung im Wesentlichen durch die Fortentwicklung auf bestehender rechtlicher Grundlage geprägt ist.
RAuFAFamR Michael Nickel Rechtsprechung zur Prozess- und Beratungshilfe 2016 Der Beitrag setzt die Darstellungen in MDR 2016, 438 ff. fort. Trotz der zum 1.1.2014 eingeführten Rechtsänderungen bewertet Michael Nickel das Jahr 2016 als ein vergleichsweise ruhiges Jahr für die staatliche Kostenhilfe. Insbesondere zum Recht der Beratungshilfe finden sich - wie schon in den Vorjahren - erstaunlich wenige Entscheidungen.
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