|
| | der BGH hat gestern seine Anforderungen an Verwertungskündigungen von Wohnraummietverhältnissen konkretisiert: Der Entscheidung lag die Kündigung eines Vermieters zugrunde, der zur Erweiterung des benachbarten Modehauses einen Vertrag wegen beabsichtigter wirtschaftlicher Verwertung des Grundstücks gekündet hatte. Lesen Sie im heutigen Newsletter, welche Kriterien bei der Frage nach dem "erheblichen Nachteil" iSd § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB sorgfältig zu prüfen sind.
Außerdem hat der BGH eine Detailfrage zur Vorlagepflicht im Verfahren zur Gerichtstandbestimmung nach § 36 Abs. 3 ZPO entschieden. In seinem Experten-Blog-Beitrag geht RiBGH Dr. Klaus Bacher auf die wesentlichen Aspekte ein - inkl. Praxistipp.
Eine nützliche Lektüre wünscht Ihnen RAin Arabella Schreiber MDR Redaktion |
Verlagsangebot
| | Meldungen: | | |
Verlagsangebot
BGH 27.9.2017, VIII ZR 243/16 Eine Verwertungskündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist nur unter der zusätzlichen (hohen) Voraussetzung zulässig, dass dem Eigentümer durch den Fortbestand des Mietverhältnisses andernfalls ein "erheblicher Nachteil" entstehen würde; dabei ist jedoch nicht nur die Rechtsposition des Vermieters, sondern auch das vom Vermieter abgeleitete Besitzrecht des Mieters von der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie geschützt. Insofern gewährt das Eigentum dem Vermieter keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gewinnoptimierung oder Einräumung gerade der Nutzungsmöglichkeit, die den größtmöglichen wirtschaftlichen Vorteil verspricht. [BGH PM Nr. 152 vom 27.9.2017] | |
|
BGH 6.9.2017, XII ZB 660/14 Ein Frau-zu-Mann-Transsexueller, der nach der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Änderung seiner Geschlechtszugehörigkeit ein Kind geboren hat, ist im Rechtssinne als Mutter des Kindes anzusehen. Dass die Eintragung als "Mutter" in das Geburtenregister darüber hinaus mit den früher geführten weiblichen Vornamen vorzunehmen ist, ergibt sich aus § 5 Abs. 3 TSG. [BGH PM Nr. 148 vom 25.9.2017] | |
|
BGH 14.9.2017, I ZR 2/16 In Fällen der nachschaffenden Übernahme unter Verwendung einer dem Stand der Technik entsprechenden angemessenen technischen Lösung kann eine verbleibende Herkunftstäuschung hinzunehmen sein, wenn der Nachahmer die ihm zumutbaren Maßnahmen trifft, um einer Herkunftstäuschung entgegenzuwirken. In dieser Konstellation hat das Interesse des Wettbewerbers an der Nutzung einer gemeinfreien technischen Lösung sowie das Interesse der Abnehmer an einem Preis- und Leistungswettbewerb Vorrang. [BGH online] | |
|
BGH 30.8.2017, VII ZB 23/14 Nach § 727 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsnachfolge, wenn sie nicht offenkundig ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen. Dieser Nachweis ist geführt, wenn aufgrund der Beweiskraft der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde mit dem Eintritt der nachzuweisenden Tatsache dem gewöhnlichen Geschehensablauf nach gerechnet werden kann. Ergibt sich aus einem Grundbuchauszug, dass ein Insolvenzvermerk gelöscht ist, kann daraus der Schluss gezogen werden, dass das Grundstück nicht mehr dem Insolvenzbeschlag unterliegt. [BGH online] | |
|
OLG Oldenburg 15.8.2017, 12 U 61/16 Entstehen in der Folge von Tiefbauarbeiten Risse an einem Altbau auf dem Nebengrundstück, kann der Bauunternehmer zum Schadensersatz verpflichtet sein, Der Werkvertrag entfaltet insoweit eine Schutzwirkung zugunsten Dritter. [OLG Oldenburg PM vom 25.9.2017] | |
|
OLG Hamm 21.6.2017, 20 U 42/17 Teilt ein Versicherungsnehmer in Kenntnis der ihm obliegenden Anzeigepflicht seinem Kaskoversicherer einen Unfallschaden erst knapp sechs Monate nach dem Verkehrsunfall mit, kann der Kaskoversicherer berechtigt sein, eine Entschädigung wegen vorsätzlicher Verletzung der Anzeigeobliegenheit zu verweigern. [OLG Hamm PM vom 27.9.2017] | |
|
OLG Köln 3.8.2017, 2 Wx 149/17 u.a. Auch ein mit der linken Hand geschriebenes Testament kann gültig sein. Es gibt schließlich Menschen, die mit ihrer schreibungewohnten Hand ein regelmäßiges Schriftbild erzeugen können. [OLG Köln Pressemitteilung vom 25.9.2017] | |
|
Blog Eine Detailfrage zur Vorlagepflicht im Verfahren zur Gerichtstandbestimmung nach § 36 Abs. 3 ZPO entscheidet der X. Zivilsenat. | | | Der folgende Beitrag schließt an die Rechtsprechungsübersicht zum Wohnungsmietrecht aus MDR 2017, 369 (Heft 7) mit den Schwerpunkten Betriebskosten, Miete und Gewährleistung an. Nunmehr stehen die aktuellen Entwicklungen des Vorkaufrechts sowie der Haftung und Kündigung im Vordergrund der Abhandlung. | | |
| | | Vorschau - In der aktuellen Ausgabe der MDR (Heft 18/2017) finden Sie folgende Aufsätze:
RA Prof. Dr. Günter Schmeel Bauvertrag - Die individuell vereinbarte kaufmännische Vertragsstrafe In Bauverträgen finden sich regelmäßig AGB-Klauseln zu Vertragsstrafen. (Auch) um die hiermit verbundene AGB-Problematik der Unwirksamkeit zu umgehen, werden nicht selten individuell der Höhe nach unbegrenzte Verzugsstrafen vereinbart. Günter Schmeel geht der Frage nach, ob diese Vereinbarungen trotz der Einschränkung des § 348 HGB einer richterlichen Angemessenheitskontrolle unterliegen.
RA Michael Röcken Der Idealverein mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb In kaum einem Bereich des Vereinsrechts war in den letzten Jahren so viel Bewegung wie in der Frage der Abgrenzung zwischen dem Idealverein und dem wirtschaftlichem Verein. Michael Röcken erläutert die zentralen Aspekte der aktuellen BGH-Rechtsprechung (Beschl. v. 16.5.2017 - II ZB 6/16, II ZB 7/16, II ZB 9/16) und zeigt die Konsequenzen für die Praxis auf.
RA Adrian Schimpf/RA FAArbR Dr. Sebastian Melz Angemessenheit von Zuschlägen für Nachtarbeit Die Verfasser knüpfen an ihren Beitrag in MDR 2016, 489 an und geben einen Überblick über die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung der Instanzgerichte. Dabei wird deutlich, dass es auch weiterhin bei der Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung verbleibt, im Rahmen derer die seit jeher relevanten Kriterien der eingeschränkten Belastung für den von Nachtarbeit Betroffenen sowie der "Unverschiebbarkeit" der Tätigkeit zentrale Bedeutung haben. Weitere Hinweise: Für das vollständige Inhaltsverzeichnis des aktuellen Heftes klicken Sie bitte hier. - Für eine Leseprobe der MDR klicken Sie bitte hier.
- Für die Bestellmöglichkeit eines kostenlosen Probeabonnements (4 Ausgaben und 2 Monate Testzugang zur Datenbank) klicken Sie bitte hier.
| | | |
Verlagsangebot
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Arabella Schreiber Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln
Tel.: 0221-93738-501 schreiber@otto-schmidt.de |
Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.
| | |
| |