Wertersatz bei Widerruf von Dienstleistungsverträgen - Experten-Blog-Beitrag
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Jede Woche neu: Aktuelle Meldungen aus der Zivilrechtspraxis 25.01.2018
 
Sehr geehrter Herr Prof. Do,
 
bei einem Auffahrunfall spricht der erste Anschein stets gegen den Auffahrenden. Im Zweifel ist er zu schnell, zu unaufmerksam oder ohne den erforderlichen Abstand gefahren. Den Vorausfahrenden kann aber bei einer "Vollbremsung aus dem Nichts" ein erhebliches Mitverschulden treffen (s. OLG Oldenburg - 1 U 60/17).

Außerdem erfahren Sie:
  • ob als Vollmacht überschriebene Schriftstücke auch Testamente sein können,
  • in welchem Umfang Kinder-Lärm von Nachbarn hinzunehmen ist,
  • ob Wertersatz bei Widerruf von Dienstleistungsverträgen zeitanteilig zu berechnen ist (Experten-Blog-Beitrag von RA Dr. Matthias Böse),
  • welche besondere Beweissituation und Haftungsverteilung sich bei einem "unaufklärbaren Unfallereignis" ergibt (MDR-Aufsatz von Dr. Adolf Rebler).

Viel Nutzen aus der Lektüre wünscht Ihnen
RAin Arabella Schreiber
MDR Redaktion

 

 
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MELDUNGEN
Ausschuss Elektronischer Rechtsverkehr im DAV: Stellungnahme zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach
WEG: Übersicht über Abrechnungsergebnisse aller Wohnungen und der Hausgeldrückstände ist nicht notwendiger Bestandteil einer Jahresabrechnung
Vorübergehende Sperrung einer Landstraße kann Mietmangel einer Gaststätte im Ausflugsgebiet darstellen
Kein Schadensersatzanspruch eines großen insolventen Handelskonzerns gegen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Auch als Vollmacht überschriebene Schriftstücke können Testamente sein
WEG: Wieviel Lärm ist zumutbar?
 
 
BLOG
BGH: Wertersatz bei Widerruf von Dienstleistungsverträgen muss nicht zeitanteilig berechnet werden (Dr. Matthias Böse)
 

AUS DEM HEFT
Die Haftung beim "unaufklärbaren Unfallereignis" (MDR 2017, 551)
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Mietrecht 2018: Blättern, browsen oder beides: Sie haben die Wahl.
MELDUNGEN
 
Deutscher Anwaltverein, 23.1.2018
Ausschuss Elektronischer Rechtsverkehr im DAV: Stellungnahme zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach
Am 23.1.2018 hat der Ausschuss Elektronischer Rechtsverkehr des Deutschen Anwaltvereins (DAV) eine Initiativ-Stellungnahme zum Thema "besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA)" veröffentlicht. Die Stellungnahme behandelt verschiedene Fragestellungen rund um die Tatsache, dass der elektronische Rechtsverkehr über das beA zunächst nicht möglich ist.
 
[DAV Stellungnahme 5/18 vom 23.1.2018]

 
BGH 27.10.2017, V ZR 189/16
WEG: Übersicht über Abrechnungsergebnisse aller Wohnungen und der Hausgeldrückstände ist nicht notwendiger Bestandteil einer Jahresabrechnung
Eine Übersicht über die Abrechnungsergebnisse aller Wohnungen und die den Abrechnungszeitraum betreffenden Hausgeldrückstände ist nicht notwendiger Bestandteil einer Jahresabrechnung i.S.v. § 28 Abs. 3 WEG. Der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Genehmigung der Jahresabrechnung ist daher nicht allein deshalb anfechtbar, weil der Verwalter eine solche freiwillige Übersicht trotz gegenteiliger Ankündigung nicht vorlegt.
 
[BGH online]

 
OLG Frankfurt a.M. 5.7.2017, 2 U 152/16
Vorübergehende Sperrung einer Landstraße kann Mietmangel einer Gaststätte im Ausflugsgebiet darstellen
Die zeitweise Sperrung einer Landstraße, die durch ein Ausflugsgebiet führt und an welcher einer Gaststätte liegt, kann einen Mietmangel darstellen, wenn die Attraktivität des Mietobjekts gerade auf seiner besonderen Lage in diesem Ausflugsgebiet beruht und diese daher als Teil der vertraglichen Vereinbarungen anzusehen ist. Die Duldungspflicht für den Eigentümer gem. § 906 BGB ist irrelevant.
 
[Justiz Hessen online]

 
OLG Frankfurt a.M. 17.1.2018, 4 U 4/17
Kein Schadensersatzanspruch eines großen insolventen Handelskonzerns gegen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Der Insolvenzverwalter eines ehemaligen großen Handelskonzerns hat keine Schadensersatzansprüche gegen die mit einem Sanierungskonzept beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen eines unterlassenen Hinweises auf eine frühere Insolvenzreife, wenn dies nicht vertraglich geschuldet ist. Gezahlte Honorare, die im Bewusstsein der Umstände der Zahlungsunfähigkeit, getätigt wurden, sind jedoch zurück zu erstatten.
 
[OLG Frankfurt a.M., PM vom 22.1.2018]

 
OLG Hamm 11.5.2017, 10 U 64/16
Auch als Vollmacht überschriebene Schriftstücke können Testamente sein
Auch mit "Vollmacht" überschriebene Schriftstücke eines Erblassers können rechtswirksam errichtete privatschriftliche Testamente darstellen. Dass sie mit "Testament" oder "mein letzter Wille" überschrieben sind, ist nicht erforderlich, wenn sie auf einem ernstlichen Testierwillen beruhen.
 
[OLG Hamm PM vom 16.1.2017]

 
AG München 4.5.2017, 281 C 17481/16
WEG: Wieviel Lärm ist zumutbar?
Den von einer Familie mit kleinen Kindern ausgehenden Lärm müssen Nachbarn nicht grenzenlos hinnehmen. Das gilt jedenfalls dann, wenn Frequenz, Lautstärke und die Zeiten der Lärmentfaltung nicht mehr im Zusammenhang mit einer adäquaten Wohnnutzung oder einer hinzunehmenden lebhaften Lebensäußerung von Kindern stehen.
 
[AG München PM Nr. 3 vom 12.1.2018]

BLOG
 
 
BGH: Wertersatz bei Widerruf von Dienstleistungsverträgen muss nicht zeitanteilig berechnet werden (Dr. Matthias Böse)
Auch Verträge, die die Erbringung einer Dienstleistung zum Gegenstand haben, sind (zum Beispiel im Fernsabsatz) widerruflich. § 357 Abs. 8 BGB gibt vor, wie dann vorzugehen ist.
 
AUS DEM HEFT
 
 
Die Haftung beim "unaufklärbaren Unfallereignis" (MDR 2017, 551)


von RegR Dr. Adolf Rebler

Kommt es zwischen Verkehrsteilnehmern zum Unfall, ergibt sich relativ schnell die Frage nach der Haftung. Im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVG hat jeder beteiligte Fahrzeughalter die für den Grad des Verschuldens des anderen Teiles oder der mitwirkenden Betriebsgefahr maßgeblichen Umstände zu beweisen. Doch wie ist zu entscheiden, wenn der Unfallhergang unaufklärbar ist? Der folgende Beitrag erläutert die besondere Beweissituation und gibt Kriterien zur Beurteilung der Haftungsverteilung an die Hand.

 
 

 
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Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter:
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975


Verantwortlich für den Inhalt:
RAin Arabella Schreiber
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-501
schreiber@otto-schmidt.de
 

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