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| | der Eigentümer eines baumbestandenen Grundstücks kann unter bestimmten Umständen für Rückstauschäden durch Verwurzelung eines Abwassersystems haften. Für den BGH hängt es vom jeweiligen Einzelfall ab, ob und in welchem Umfang den Grundstückseigentümer entsprechende Kontroll- und Überprüfungsmaßnahmen treffen. Lesen Sie im heutigen Newsletter, welche Kriterien für die Beurteilung heranzuziehen sind. Außerdem möchten wir Sie auf den aktuellen Blog-Beitrag von RA Dr. Matthias Böse hinweisen. Der Autor setzt sich mit einer aktuellen Entscheidung des OLG Celle zu den Anforderungen der Kennzeichnung von werbenden Social Media Beiträgen (hier: gesponsorter Post bei Instagram) auseinander. Eine nützliche Lektüre wünscht Ihnen RAin Arabella Schreiber MDR Redaktion PS: Kennen Sie bereits das Komplett-Paket der MDR? In der Kombination "Zeitschrift + Berater-Modul + App" finden Sie eine vertiefte und praxisnahe Aufbereitung der aktuellen Themen aus dem Zivil- und Zivilverfahrensrecht. Nutzen Sie zum Kennenlernen das kostenlose Probeabonnement (4 Ausgaben inkl. App + 2 Monate Testzugang)! |
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Verlagsangebot BGH 24.8.2017, III ZR 574/16 Eigentümer von baumbestandenen Grundstücken haften nur unter besonderen Umständen für Rückstauschäden, die durch Wurzeleinwuchs in Abwasserkanäle entstehen. Es hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab, ob und in welchem Umfang ein Grundstückseigentümer im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht für einen auf seinem Grundstück stehenden Baum Kontroll- und Überprüfungsmaßnahmen auch in Bezug auf die mögliche Verwurzelung eines Abwasserkanals durchführen muss. [BGH PM Nr. 132 vom 24.8.2017] | |
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BGH 4.7.2017, V ZR 210/16 Ist zusammen mit einem Grundstückskaufvertrag die Auflassung erklärt worden, führt dies bei Ausübung eines Vorkaufsrechts in der Regel dazu, dass der von dem Vorkaufsberechtigten geschuldete Kaufpreis erst fällig wird, wenn die Auflassung ihm gegenüber erklärt worden ist. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Mitbeurkundung der Auflassung nicht (auch) der Sicherung des Käufers, sondern nur der Erleichterung der Vertragsabwicklung dienen sollte. |
BGH 2.8.2017, XII ZB 190/17 Gem. § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Begründung der Rechtsbeschwerde im Fall des § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Darlegungen zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO enthalten. Der Beschwerdeführer muss den Zulassungsgrund bzw. die Zulassungsvoraussetzungen nicht nur benennen, sondern auch zu den jeweiligen Voraussetzungen substantiiert vortragen. |
BGH 18.7.2017, VI ZR 465/16 Dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht. Verlangt der Geschädigte vom Schädiger im Rahmen seiner ihm durch § 249 Abs. 2 S. 1 BGB eingeräumten Ersetzungsbefugnis den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert) für ein beschädigtes Fahrzeug, dann richtet sich der für den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten maßgebliche Gegenstandswert nach dem Wiederbeschaffungsaufwand und nicht nach dem ungekürzten Wiederbeschaffungswert. |
BGH 27.7.2017, III ZB 37/16 Der Wert der Beschwer ist nach § 45 Abs. 1 GKG zu bemessen, wenn die von einer beklagten Partei gestellten Hilfsanträge, eine Verurteilung nur Zug-um-Zug gegen bestimmte Leistungen auszusprechen, unzutreffend als Hilfswiderklage angesehen werden und diese abgewiesen wird. |
Anwaltsgerichtshof NRW 28.4.2017, 1 AGH 66/16 Die Anstellung eines Anwalts im öffentlichen Dienst kann wegen einer damit verbundenen "Staatsnähe" mit dem Berufsfeld der freien Advokatur nicht zu vereinbaren sein. Einer in der Geschäftsführung bei einem Jobcenter Arbeit und Grundsicherung tätige Volljuristin kann daher die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin zu versagen sein. [Anwaltsgerichtshof NRW PM vom 17.8.2017] | |
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Blog Influencer sind heutzutage in der Regel bezahlte Nutzer von sozialen Netzwerken, deren Beiträge eine größere Leserschaft (follower) erreicht. Wird ein solches Medium zu werblichen Zwecken verwendet, tritt der werbliche Charakter in den Hintergrund, der Follower meint viel mehr, tatsächlich eine Produktempfehlung zu erhalten. Eine solche Vermengung redaktioneller und werblicher Inhalte begegnet § 58 RStV mit einer Pflicht zur deutlichen Kennzeichnung als Werbung, dies folgt auch aus § 5a Abs. 6 UWG, den das Gericht hier aufgrund des Vorgehens eines klagebefugten Verbandes angewendet hat. | | | Hat der Käufer eines bebauten Hausgrundstücks Mängel der Immobilie festgestellt und möchte er deswegen Ausgleichsansprüche gegen den Verkäufer geltend machen, stellt sich für den ihn beratenden Rechtsanwalt die Frage, ob für seinen Mandanten die Erhebung von Schadenersatzansprüchen oder die Geltendmachung einer Minderung des Kaufpreises günstiger ist. Die gerichtliche Praxis zeigt, dass hier nicht selten Fehler begangen werden. Die nachfolgenden Ausführungen stellen daher anhand eines typischen Falls aus der gerichtlichen Praxis die mit der Geltendmachung der Kaufpreisminderung verbundenen Vor- und Nachteile in Abgrenzung zu dem den Mangel erfassenden Schadenersatzanspruch dar. | | |
| | | Vorschau In der aktuellen Ausgabe der MDR (Heft 17/2017) finden Sie folgende Aufsätze: RA Dr. Thomas Grünvogel Das Fahren von Autos mit automatisierten Funktionen Weltweit arbeiten Unternehmen aus verschiedensten Branchen mit enormen Tempo an der Automatisierung und Autonomisierung von Fahrzeugen. Von diesem Tempo ließ sich auch der Gesetzgebungsprozess zur StVG-Novelle beeinflussen. Thomas Grünvogel gibt einen Überblick über die gesetzlichen Änderungen und zeigt erste Probleme für die Praxis auf. RA Dr. Christian Conrad Zivilrechtlicher Rechtschutz gegen unerwünschte Werbemaßnahmen Täglich werden sowohl Verbraucher als auch Unternehmer durch Briefe, E-Mails, Telefaxe oder Anrufe behelligt. Inzwischen existiert eine gefestigte allge-meine zivilrechtliche Kasuistik, die die Rechtmäßigkeit derartiger Werbesendungen eindeutig beurteilt und auch dem Einzelnen entsprechende Vorgehensweisen ermöglicht. Christian Conrad fasst diese Rechtsprechung im Überblick zusammen. RA RAArbR Dr. André Zimmermann Das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Am 1.4.2017 sind die Änderungen in AÜG und anderen Gesetzen in Kraft ge-treten. Wesentliche Änderungen sind die zeitliche Beschränkung der Arbeitnehmerüberlassung auf 18 Monate, die zwingende Geltung von Equal Pay nach neun Monaten sowie ein Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern im Arbeitskampf. André Zimmermann gibt einen Überblick zu den Neuerungen und ihren Auswirkungen auf die Praxis. Weitere Hinweise: Für das vollständige Inhaltsverzeichnis des aktuellen Heftes klicken Sie bitte hier. Für eine Leseprobe der MDR klicken Sie bitte hier. Für die Bestellmöglichkeit eines kostenlosen Probeabonnements (4 Ausgaben und 2 Monate Testzugang zur Datenbank) klicken Sie bitte hier. | | | |
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| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Arabella Schreiber Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-501 schreiber@otto-schmidt.de |
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