|
| | das Thema "Impfung von Kindern" beschäftigt viele Menschen und spaltet Befürworter und Gegner in zwei Lager. Aber auf welchem Wege ist ein Streit zwischen sorgeberechtigten Eltern in Bezug auf die Schutzimpfungen ihres Kindes beizulegen? Der BGH stellte in einer aktuellen Entscheidung klar, dass die Frage der Impfung eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung ist und für deren Beurteilung die Empfehlungen der ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut maßgeblich sind.
Außerdem: In seinem aktuellen Blog-Beitrag erläutert RiAG Dr. Frank O. Fischer, welche Beträge seit dem 1.4.2017 durch die Neuregelung der VO zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII für die Bemessung des Schonvermögens im Rahmen der Prozesskosten-bzw. Verfahrenskostenhilfe maßgeblich sind.
Eine anregende Lektüre wünscht Ihnen RAin Arabella Schreiber MDR Redaktion
PS.: Am 1.9.2017 tritt die Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung in Kraft. Über die Grundlagen, Grundsätze und Marktbedeutung, die Voraussetzungen der (Selbst-)Zertifizierung und die Übergangsbestimmungen für bereits ausgebildete Mediatoren informiert Peter Röthemeyer am 7.6.2017, 16:30 – 17:30 Uhr im Rahmen eines Online-Seminars der Centrale für Mediation. Info und Anmeldemöglichkeit finden Sie hier.
|
Anzeige
| | Meldungen: | | |
| | | | Neues von der MDR: | | | | |
Verlagsangebot
BGH 1.6.2017, I ZR 115/16 Der BGH hat dem EuGH Fragen zu einer Verletzung der Rechte des Tonträgerherstellers durch Sampling vorgelegt. Danach stellt der BGH u.a. die Frage, ob ein Eingriff in das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung seines Tonträgers aus Art. 2 Buchst. c Richtlinie 2001/29/EG vorliegt, wenn seinem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen und auf einen anderen Tonträger übertragen werden, und ob es sich bei einem Tonträger, der von einem anderen Tonträger übertragene kleinste Tonfetzen enthält, i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b Richtlinie 2006/115/EG um eine Kopie des anderen Tonträgers handelt. [BGH PM Nr. 86 vom 1.6.2017] | |
|
BGH 3.5.2017, XII ZB 157/16 Bei einem zwischen sorgeberechtigten Eltern in Bezug auf die Schutzimpfungen ihres Kindes entstandenem Streit handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung i.S.d. § 1628 BGB, wonach das Familiengericht einem Elternteil die Entscheidung übertragen kann. Befürwortet ein Elternteil die Durchführung der von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Schutzimpfungen, indiziert diese Haltung - vorbehaltlich entgegenstehender Umstände des Einzelfalls - seine Eignung eine kindeswohlkonforme Impfentscheidung zu treffen. [BGH PM Nr. 82 vom 23.5.2017] | |
|
BGH 12.1.2017, I ZR 198/15 Für die Erklärung eines Widerrufs nach § 355 Abs. 1 BGB a.F. braucht der Verbraucher das Wort "widerrufen" nicht zu verwenden; es genügt, wenn der Erklärende deutlich zum Ausdruck bringt, er wolle den Vertrag von Anfang an nicht gelten lassen. Eine im Prozess ausgesprochene Anfechtung einer Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung kann als Widerruf ausgelegt werden. [BGH online] | |
|
BGH 26.4.2017, I ZB 119/15 Ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei nach § 240 ZPO unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse betrifft. Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist ein Antrag auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle unzulässig. [BGH online] | |
|
BGH 17.5.2017, IV ZB 25/16 Streitigkeiten über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers können in einer letztwilligen Verfügung nicht einseitig durch den Erblasser unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit einem Schiedsgericht zugewiesen werden. Ein derartiges Verständnis des Ausspruchs über die beschränkte Zulassung trägt auch der mit dem Prinzip der Zulassung der Rechtsbeschwerde verfolgten Konzentration des Rechtsbeschwerdegerichts auf rechtsgrundsätzliche Fragen Rechnung. [BGH online] | |
|
BGH 6.4.2017, V ZR 254/16 Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse eines Wohnungseigentümers, dessen Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums abgewiesen wurde, bemisst sich grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet. Der Wertverlust muss vom Kläger dargelegt und gem. § 294 ZPO glaubhaft gemacht werden. [BGH online] | |
|
LG Düsseldorf 31.5.2017, 12 O 68/17 Die Deutsche Umwelthilfe darf eine Pressemitteilung zum Thema "Diesel-Manipulationen" bei Volkswagen nicht weiter veröffentlichen. Der Verein darf nicht den Eindruck erwecken, die für den Golf Diesel (Euro 5) im realen Fahrbetrieb ermittelten Emissionswerte zeigten, dass die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden. [LG Düsseldorf vom 31.5.2017] | |
|
Blog Vermögende Personen erhalten - unabhängig von ihren Einkommensverhältnissen - keine PKH. Vielmehr müssen sie ihren Prozess selbst finanzieren. Die ZPO hat für das einzusetzende Vermögen, welches grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen darstellt, keine ausführliche Regelung getroffen. Es wird vielmehr in § 115 Abs. 3 ZPO (bei der Verfahrenskostenhilfe in Verbindung mit § 76 Abs. 1 FamFG) auf § 90 SGB XII verwiesen. | | | | | | MDR 11/2017 - In der aktuellen Ausgaben der MDR (Heft 11/2017) finden Sie folgende Aufsätze:
RiBGH Dr. Klaus Bacher Möglichkeiten und Chancen für den Rechtsanwalt durch das neue beA Nach einigen Kapriolen ist das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) am 28.11.2016 in Betrieb gegangen. Ab 1.1.2018 werden alle Rechtsanwälte verpflichtet sein, Zustellungen und sonstige Nachrichten, die in ihrem Postfach eingehen, zur Kenntnis zu nehmen. Die Verzögerungen beim Start, den das Gesetz eigentlich für den 1.1.2016 vorgesehen hat, beruhten zunächst auf technischen Schwierigkeiten, zuletzt aber wohl vor allem auf einer in Teilen der Anwaltschaft verbreiteten Skepsis und auf der Furcht vor neuen Haftungsfällen. Bei der Abhandlung von Klaus Bacher stehen demgegenüber vor allem die Möglichkeiten und Chancen im Mittelpunkt, die die neue Technologie für Anwälte bietet.
Notar Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz, /RA Christoph Peter, LL.M. Die einvernehmliche Streitbeilegung im Nachbarschaftsrecht Nachbarstreitigkeiten sind aufgrund des räumlichen und sozialen Näheverhältnisses sowie der damit verbundenen Konfliktträchtigkeit nicht selten. Die Regelung des § 15a Abs. 1 S. 1 EGZPO sieht für die einzelnen Länder die Möglichkeit vor, eine obligatorische Streitschlichtung in Nachbarstreitigkeiten anzuordnen. Die Autoren erläutern die Besonderheiten einer obligatorischen Streitbeilegung bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten, geben zahlreiche Hinweise für die Beratungspraxis und bieten Muster für eine Einigung sowie eine Bescheinigung über die erfolglose Durchführung.
VizePräsLG Dr. Karl-Werner Dörr Verkehrszivilrecht - Rechtsprechungsübersicht von März 2016 bis 2017 Der Autor knüpft an die Rechtsprechungsübersicht im Verkehrszivilrecht in MDR 2016, 431 an und behandelt die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, soweit die Entscheidungen im Zeitraum März 2016 bis 2017 veröffentlicht worden ist.
Weitere Hinweise: Für das vollständige Inhaltsverzeichnis des aktuellen Heftes klicken Sie bitte hier. - Für eine Leseprobe der MDR klicken Sie bitte hier.
- Für die Bestellmöglichkeit eines kostenlosen Probeabonnements (4 Ausgaben und 2 Monate Testzugang zur Datenbank) klicken Sie bitte hier.
| | | |
Verlagsangebot
| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Arabella Schreiber Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln
Tel.: 0221-93738-501 schreiber@otto-schmidt.de |
Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.
| | |
| |