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| | der BGH hat sich letzte Woche mit dem Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung für eine - im Ausland vorgenommene - künstliche Befruchtung mittels Eizellspende beschäftigt. Dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag lagen die Musterbedingungen 2009 des Verbandes der privaten Krankenversicherung (MB/KK 2009) zugrunde, wonach sich der Umfang des Versicherungsschutzes u.a. aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt und das Versicherungsverhältnis deutschem Recht unterliegt. Auch wenn sich der Versicherungsschutz nach den Musterbedingungen auch auf Heilbehandlungen in Europa erstreckt, sind die Bestimmungen dahingehend auszulegen, dass der Versicherer lediglich Aufwendungen für solche Heilbehandlungen zu ersetzen hat, die nach deutschem Recht in Deutschland erlaubt sind.
Außerdem: In seinem aktuellen Blog-Beitrag weist RA Dr. Mathias Böse auf eine Entscheidung des BGH zur Erklärung eines Widerrufs nach § 355 Abs. 1 BGB a.F. hin. Demnach kann eine im Prozess ausgesprochene Anfechtung einer Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung als Widerruf ausgelegt werden.
Eine schöne und sommerliche Restwoche wünscht Ihnen RAin Arabella Schreiber MDR Redaktion
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EuGH 21.6.2017, C-621/15 Der Fehler eines Impfstoffs und der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem Fehler und einer Krankheit können bei fehlendem wissenschaftlichem Konsens durch ein Bündel ernsthafter, klarer und übereinstimmender Indizien bewiesen werden. Die zeitliche Nähe zwischen der Verabreichung eines Impfstoffs und dem Auftreten einer Krankheit, fehlende Vorerkrankungen bei der geimpften Person selbst und in ihrer Familie sowie das Vorliegen einer bedeutenden Anzahl erfasster Fälle des Auftretens der Krankheit nach solchen Verabreichungen können gegebenenfalls hinreichende Indizien für die Erbringung dieses Beweises darstellen. [EuGH PM Nr. 66 vom 21.6.2017] | |
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BGH 14.6.2017, IV ZR 141/16 Für eine im Ausland vorgenommene künstliche Befruchtung mittels Eizellspende besteht kein Versicherungsschutzes in der privaten Krankheitskostenversicherung. Der Versicherer muss lediglich Aufwendungen für solche Heilbehandlungen ersetzen, die nach deutschem Recht in Deutschland erlaubt sind. [BGH PM Nr. 39 vom 14.6.2017] | |
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BGH 12.1.2017, I ZR 198/15 Für die Erklärung eines Widerrufs nach § 355 Abs. 1 BGB a.F. braucht der Verbraucher das Wort "widerrufen" nicht zu verwenden; es genügt, wenn der Erklärende deutlich zum Ausdruck bringt, er wolle den Vertrag von Anfang an nicht gelten lassen. Eine im Prozess ausgesprochene Anfechtung einer Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung kann als Widerruf ausgelegt werden. [BGH online] | |
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BGH 14.3.2017, VI ZB 36/16 Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantragt, ist bis zur Entscheidung über diesen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einlegen zu können, wenn er nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. Dies gilt auch dann, wenn neben dem Antrag auf Prozesskostenhilfe zusätzlich eine unzulässige Berufung eingelegt wurde. [BGH online] | |
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BGH 24.5.2017, XII ZB 337/15 Der deutsche Tatrichter hat sich bei der Ermittlung ausländischen Rechts sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen. In welcher Weise er das tut, obliegt seinem pflichtgemäßen Ermessen. Es wird nur überprüft, ob das Ermessen fehlerfrei ausgeübt wurde und insbesondere ausreichend Erkenntnisquellen herangezogen wurden. [BGH online] | |
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OLG Hamm 29.12.2016, 1 RBs 170/16 Wer während der Fahrt mit seinem Pkw sein Mobiltelefon in den Händen hält und mittels des Home-Buttons kontrolliert, ob das Telefon ausgeschaltet ist, benutzt das Telefon und begeht eine Ordnungswidrigkeit. Sowohl das Einschalten als auch das Ausschalten eines Mobiltelefons ist eine im Straßenverkehr unerlaubte Benutzung. Auch bei einer Kontrolle, ob das Gerät ausgeschaltet ist, handelt es sich um eine in diesem Sinne verbotswidrige Benutzung. [OLG Hamm PM vom 20.6.2017] | |
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Blog Alter Wein in neuen Schläuchen. Eine neue Entscheidung des BGH (Urt. v. 12.1.2017 Az.: I ZR 198/15) zu "falsa demonstratio non nocet" - In einem Fall zum alten Widerrufsrecht im Fernabsatz ("ewiges Widerrufsrecht") erklärte ein Verbraucher vor Gericht, er würde den geschlossenen Maklervertrag anfechten. Das Gericht wertete dies auch als die Erklärung eines Widerrufs. | | | | | | MDR 12/2017 - In der aktuellen Ausgabe der MDR (Heft 12/2017) finden Sie folgende Aufsätze:
RA Thomas Weimann/RA Dr. Friso Heukamp Die grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung: Gesetzliche Grundlage und erste Einschätzung aus der Beratungspraxis Am 18.1.2017 ist die Europäische Kontenpfändungsverordnung (VO) in Kraft getreten. Sie ist in allen Mitgliedsstaaten außer dem Vereinigten Königreich und Dänemark direkt anwendbar und ermöglicht es Gläubigern, grenzüberschreitend Kontopfändungen zu erwirken, um die Vollstreckung ihrer Forderungen abzusichern. Die erforderlichen ergänzenden Regelungen wurden im deutschen Recht im Wesentlichen in den §§ 946 bis 959 ZPO umgesetzt. Der Beitrag gibt einen kurzen Überblick über die wesentlichen Regelungen und legt erste Einschätzungen aus der Beratungspraxis dar.
RiLG Oliver Seggewiße/RiLG Dr. Angela Weber Bauteilöffnungen durch gerichtlich bestellte Sachverständige: Verpflichtung, Vergütung und Haftung Zahlreiche Fragen, die mit Bauteilöffnungen durch gerichtlich bestellte Sachverständige zusammenhängen, sind nach wie vor umstritten. Der vorliegende Beitrag dient Parteien und Sachverständigen als Hilfsmittel, um ihre Rechte, Pflichten und Rechtsschutzmöglichkeiten bei Bauteilöffnungen trotz der zahlreichen Meinungsstreitigkeiten möglichst verlässlich einschätzen zu können.
RA Dr. Jürgen Niebling AGB-Recht – Aktuelle Entwicklungen zu Einbeziehung, Inhaltskontrolle und Rechtsfolgen Der Beitrag knüpft an die letzten Rechtsprechungsübersichten in MDR 2016, 629 und MDR 2016, 685 an und gibt einen Überblick über die jüngste Entwicklung u.a. zur Einbeziehung von AGB in den Vertrag, Auslegung von Klauseln sowie Inhaltskontrolle und Rechtsfolgen bei der Verwendung unwirksamer Klauseln. In einem gesonderten Beitrag (Heft 13) werden die aktuellen Entwicklungen bei einzelnen Vertragstypen sowie typischen Klauseln behandelt.
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