Mietvertragskündigung wegen Geschäftsbedarf des Vermieters und Kontogebühren für Bauspardarlehen
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  Jede Woche neu: Aktuelle Meldungen aus der Zivilrechtspraxis 11.05.2017  
 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Do,

der BGH hat sich erneut mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch den Vermieter (hier: zur Durchführung eines sozialen Wohngruppenprojekts durch einen Dritten) nach der Generalklausel des § 573 Abs. 1 S. 1 BGB wirksam ist. Dabei hat der BGH seine entwickelte Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Anwendung der Generalklausel bei einem Geschäftsbedarf des Vermieters (Urt. v. 29.3.2017 - VIII ZR 45/16, s. Meldung auf der MDR-Homepage) auf weitere Fälle des Nutzungsbedarfs des Vermieters übertragen.

Außerdem hat der BGH entschieden, dass eine vorformulierte Bestimmung über eine bei Gewährung eines Bauspardarlehens vom Verbraucher in der Darlehensphase zu zahlende "Kontogebühr" unwirksam ist. Welche Gebühren der Kreditinstitute ansonsten unzulässig bzw. zulässig sind, können Sie in einem Aufsatz von RA Ralf-Thomas Wittmann (MDR Heft 4) nachlesen (frei abrufbar für Abonnenten und Probeabonnenten der MDR).

Mit besten Grüßen
RAin Arabella Schreiber
MDR Redaktion


 

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Meldungen:

Vogelschlag ist außergewöhnlicher Umstand: Keine Ausgleichsleistung wegen Flugverspätung
 
Fortführung der Rechtsprechung zur Anwendung der Generalklausel bei Wohnraumkündigungen
 
Unwirksame Klausel hinsichtlich einer bei Gewährung eines Bauspardarlehens zu zahlenden Kontogebühr
 
Zur ausreichenden Substantiierung einer behaupteten Geschäftsunfähigkeit
 
Kein Anspruch auf Rentenausgleich nach Misshandlung der Ehefrau
 
Klausel über Schönheitsreparaturen kann auch bei renoviert überlassener Wohnung unwirksam sein
 
 
     
 

Neues von der MDR:

MDR 9/2017
 
 
   


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EuGH 4.5.2017, C-315/15

Vogelschlag ist außergewöhnlicher Umstand: Keine Ausgleichsleistung wegen Flugverspätung

Die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ist ein außergewöhnlicher Umstand, der das Luftfahrtunternehmen von seiner Ausgleichspflicht bei großer Verspätung des Fluges befreien kann. Allerdings kann das Luftfahrtunternehmen, wenn ein hierzu autorisierter Fachmann nach der Kollision die Betriebsbereitschaft des betreffenden Flugzeugs festgestellt hat, die Verspätung nicht damit rechtfertigen, dass eine zweite Kontrolle notwendig gewesen sei.
[EuGH PM Nr. 44 vom 4.5.2017]


BGH 10.5.2017, VIII ZR 292/15

Fortführung der Rechtsprechung zur Anwendung der Generalklausel bei Wohnraumkündigungen

Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 29.3.2017 entschieden hat, geben die typisierten Regeltatbestände des § 573 Abs. 2 BGB einen ersten Anhalt für die erforderliche Interessenbewertung und -abwägung. Ist das angeführte Interesse mehr mit der von § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB erfassten wirtschaftlichen Verwertung vergleichbar, muss der Fortbestand des Wohnraummietverhältnisses für den Vermieter einen Nachteil von einigem Gewicht darstellen, der je nach Fallgestaltung auch die Intensität eines erheblichen Nachteils i.S.v. § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB erfordern kann.
[BGH PM Nr. 69 vom 10.5.2017]


BGH 9.5.2017, XI ZR 308/15

Unwirksame Klausel hinsichtlich einer bei Gewährung eines Bauspardarlehens zu zahlenden Kontogebühr

Eine vorformulierte Bestimmung über eine bei Gewährung eines Bauspardarlehens vom Verbraucher in der Darlehensphase zu zahlende "Kontogebühr" ist unwirksam. Sie ist mit dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB unvereinbar, weil die Berechnung der Kontogebühr in der Darlehensphase der Abgeltung von Aufwand für im Zusammenhang mit Bauspardarlehen stehende Verwaltungstätigkeiten der Beklagten dient und folglich Kosten auf deren Kunden abgewälzt werden, die für Tätigkeiten anfallen, die von der Beklagten überwiegend in eigenem Interesse erbracht werden.
[BGH PM Nr. 68 vom 9.5.2017]


BGH 14.3.2017, VI ZR 225/16

Zur ausreichenden Substantiierung einer behaupteten Geschäftsunfähigkeit

Substantiiert dargelegt ist der Ausschluss der freien Willensbestimmung gem. § 104 Nr. 2 BGB nach allgemeinen Grundsätzen, wenn das Gericht auf der Grundlage des Klägervorbringens zu dem Ergebnis kommen muss, die Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB lägen vor. Auf die Wahrscheinlichkeit des Vortrags kommt es nicht an. Gemessen daran war das Vorbringen des Klägers hinreichend substantiiert.
[BGH online]


OLG Oldenburg 18.4.2017, 3 UF 17/17

Kein Anspruch auf Rentenausgleich nach Misshandlung der Ehefrau

Der Versorgungsaugleich kann grob unbillig i.S.v. § 27 VersAusglG sein, wenn die Ehefrau vom Ehemann in der Ehezeit misshandelt worden ist. Das gilt etwa dann, wenn die Ehefrau Todesängste ausstehen musste und der Ehemann erst durch Eingreifen Dritter von weiteren Misshandlungen abließ.
[OLG Oldenburg PM vom 2.5.2017]


LG Berlin 9.3.2017, 67 S 7/17

Klausel über Schönheitsreparaturen kann auch bei renoviert überlassener Wohnung unwirksam sein

Die in einem Mietvertrag verwendete Klausel: "Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter" ist unwirksam, sofern sich aus dem Vertrag kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass dem Mieter dafür ein entsprechender (finanzieller) Ausgleich gewährt wird. Es kann dabei offen bleiben, ob die angemietete Wohnung zu Vertragsbeginn unrenoviert oder renoviert war.
[LG Berlin online]


 
 

MDR 9/2017

Am 5.5.2017 ist die aktuelle Ausgabe der MDR (Heft 9/2017) mit folgenden Aufsätzen erschienen:

Prof. Dr. M. Heße/Dipl.-Kauf. St. Niederhofer
Die neue Pflicht des Darlehensgebers zur Kreditwürdigkeitsprüfung
Durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2016, 396) ist der Kreditgeber seit dem 21.3.2016, wenn er unternehmerisch einen Darlehensvertrag mit einem Verbraucher abschließen möchte, zur Kreditwürdigkeitsprüfung verpflichtet. Die Autoren erläutern die Hintergründe und welche Folgen eine nicht ordnungsgemäße Durchführung haben kann.

RAuFAErbR Franz M. Große-Wilde
Rechtsprechungsüberblick zum Erbrecht (1. Halbjahr 2016)
Die Rechtsprechungsübersicht schließt an den Bericht über die 2. Hälfte des Jahres 2015 (MDR 2016, 805) an und umfasst die wichtigsten Entscheidungen vom 1.1. bis 30.6.2016 sowie einige nachzutragende Urteile. Dabei hält Franz M. Große-Wilde fest, dass die Entwicklung im Wesentlichen durch die Fortentwicklung auf bestehender rechtlicher Grundlage geprägt ist.

RAuFAFamR Michael Nickel
Rechtsprechung zur Prozess- und Beratungshilfe 2016
Der Beitrag setzt die Darstellungen in MDR 2016, 438 ff. fort. Trotz der zum 1.1.2014 eingeführten Rechtsänderungen bewertet Michael Nickel das Jahr 2016 als ein vergleichsweise ruhiges Jahr für die staatliche Kostenhilfe. Insbesondere zum Recht der Beratungshilfe finden sich - wie schon in den Vorjahren - erstaunlich wenige Entscheidungen.

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