Maklerinformationspflichten zum Energieverbrauch | Entschädigung für Verspätung eines Ersatzfluges | Sachschaden nach Reifenwechsel
Darstellungsprobleme? Zur Online-Ansicht.
  Jede Woche neu: Aktuelle Meldungen aus der Zivilrechtspraxis 12.10.2017  
 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Do,

der BGH hat die Informationspflichten eines Immobilienmakler zum Energieverbrauch in einer Immobilienanzeige konkretisiert. Demnach gehören zu den wesentlichen Informationen die Art des Energieausweises, der wesentliche Energieträger, das Baujahr des Wohngebäudes, die Energieeffizienzklasse und der Wert des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs.

Auch Online-Shops unterliegen zahlreichen Informationspflichten. Dabei fordert die Rechtsprechung von reinen B2B-Shops eine Kontrolle und Sicherstellung, dass auch tatsächlich nur Verträge mit Gewerbtreibenden und nicht mit Verbrauchern abgeschlossen werden können. In der Praxis blieb die Unsicherheit, welche konkreten Maßnahmen zur Erfüllung dieser Pflicht ausreichend sind. Ob der BGH mit Urt. v. 11.5.2017 – I ZR 60/16 klare Vorgaben für eine solche Kontrollpflicht festgelegt hat, erläutert RA Dr. Matthias Böse in seinem aktuellen Blog-Beitrag.

Noch eine erfolgreiche Woche
wünscht Ihnen
RAin Arabella Schreiber
MDR Redaktion

PS.: Hinweisen möchte ich auch auf die Online-Seminare von RA Hans Christian Schwenker zum Thema "Reform des Bauvertragsrechts: Das ändert sich zum 1.1.2018" am 20.11.2017 und 15.12.2017 – Forbildungsnachweis gem. § 15 FAO inklusive. Alle Informationen finden Sie hier.

Verlagsangebot
Härting, Internetrecht Jetzt bestellen!


 

Meldungen:

Ausgleichszahlung bei Verspätung des für einen annullierten Flug angebotenen Ersatzfluges
 
Zu den Angaben über den Energieverbrauch in Immobilienanzeigen von Maklern
 
Verbraucherrechte bei Zahlung im Internet gestärkt
 
Zur Aufrechnung gegen einen zur Sicherung einbehaltenen Restwerklohnanspruch aus einem Bauvertrag
 
Öffentlichkeit eines Weges durch unvordenkliche Verjährung?
 
Fataler Reifenwechsel: Sorglosigkeit des Fahrzeugbesitzers kann Verschulden des Reifenhändler zurückgetreten lassen
 
 
     
 
BlogBGH: Prüfpflichten zur Unternehmereigenschaft für B2B- Onlineshops - oder - Unmöglichkeit vieler UWG-Testkäufe? (Dr. Matthias Böse)
 
Aus dem HeftZur Unlauterkeit der Verwendung unwirksamer AGB im B2C-Onlinehandel (Dr. Jochen Scholz, MDR 2013, 690)
 
VorschauMDR Heft 19 / 2017
 
 


Verlagsangebot
MDR Heft 19 zum kostenlosen Download


BGH 10.10.2017, X ZR 73/16

Ausgleichszahlung bei Verspätung des für einen annullierten Flug angebotenen Ersatzfluges

Ein Luftverkehrsunternehmen bleibt wegen der Annullierung eines ursprünglichen, von ihm geplanten Fluges ausgleichspflichtig, wen der Passagier mit einem ihm angebotenen Ersatzflug eines anderen Luftverkehrsunternehmens sein Endziel tatsächlich nicht höchstens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen erreicht hat. Dass der angebotene Ersatzflug, wenn er planmäßig durchgeführt worden wäre, den Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii FluggastrechteVO entsprochen hätte, reicht nicht aus, um das Unternehmen von seiner Ausgleichspflicht zu befreien.
[BGH PM Nr. 158 vom 10.10.2017]


BGH 5.10.2017, I ZR 4/17 u.a.

Zu den Angaben über den Energieverbrauch in Immobilienanzeigen von Maklern

Aus Art. 12 der Richtlinie 2010/31/EU folgt die Verpflichtung des Immobilienmaklers, notwendige Angaben zum Energieverbrauch in der Anzeige aufzunehmen. Zu den wesentlichen Informationen, die angeführt werden müssen, rechnen die Art des Energieausweises, der wesentliche Energieträger, das Baujahr des Wohngebäudes, die Energieeffizienzklasse und der Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs.
[BGH PM Nr. 156 vom 5.10.2017]


BGH 18.7.2017, KZR 39/16

Verbraucherrechte bei Zahlung im Internet gestärkt

Ein Zahlungssystem, das einem erheblichen Teil der Kunden ein vertragswidriges Verhalten abverlangt, ist als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit i.S.v. § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB nicht zumutbar. Der Kunde hat im Regelfall weder Veranlassung noch ist er verpflichtet, selbst zu überprüfen, ob die von seiner Bank als Sicherheitsbestimmungen für das Online-Banking gestellten AGB wegen Kartellrechtswidrigkeit nichtig sind.
[BGH online]


BGH 14.9.2017, VII ZR 3/17

Zur Aufrechnung gegen einen zur Sicherung einbehaltenen Restwerklohnanspruch aus einem Bauvertrag

Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass ein Betrag von 5 % der Netto-Schlussabrechnungssumme zur Sicherung einbehalten werden darf, der Unternehmer diesen Einbehalt durch eine Bankbürgschaft ablösen kann und weiter: "Diese Sicherheit gleich ob als Einbehalt oder als Bürgschaft dient in dem Zeitraum von der Abnahme bis zum Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche dazu, die Rechte des AG bei Mängeln, jedwede Schadensersatzansprüche des Auftraggebers und die Ansprüche des AG auf Erstattung von Überzahlungen aus diesem Vertrag abzusichern." ist der Besteller jedenfalls während des vereinbarten Sicherungszeitraums nicht berechtigt, nachdem er den Betrag einbehalten hat, gegen diesen Restwerklohnanspruch mit einer Forderung aus einem anderen Vertrag aufzurechnen.
[BGH online]


OLG Hamm 19.6.2017, 5 U 20/16

Öffentlichkeit eines Weges durch unvordenkliche Verjährung?

Nach dem Grundsatz der unvordenklichen Verjährung ist ein über ein Privatgrundstück verlaufender Weg wie ein - vom privaten Eigentümer nicht zu sperrender - öffentlicher Weg zu behandeln, wenn der Weg seit vielen Jahren, "Menschengedenken", nach allgemeiner Meinung zu Recht als öffentlicher Weg genutzt wurden und der - nicht wegebau- oder unterhaltspflichtige - Eigentümer diesen Zustand stillschweigend geduldet hat.
[OLG Hamm Pressemitteilung vom 9.10.2017]


OLG Oldenburg 31.5.2017, 9 U 21/17

Fataler Reifenwechsel: Sorglosigkeit des Fahrzeugbesitzers kann Verschulden des Reifenhändler zurückgetreten lassen

Ein Reifenhändler, der nach einem Reifenwechsel die alten Reifen des Kunden aufrecht nebeneinander in den Kofferraum räumt, muss nicht zwangsläufig Schadensersatz leisten, wenn die Reifen herausrollen und das Garagentor des Kunden beschädigen. Dessen Sorglosigkeit und damit Mitverschulden kann ein etwaiges Verschulden des  Reifenhändlers vollständig zurückgetreten lassen.
[OLG Oldenburg online]


Blog

BGH: Prüfpflichten zur Unternehmereigenschaft für B2B- Onlineshops - oder - Unmöglichkeit vieler UWG-Testkäufe? (Dr. Matthias Böse)

Onlineshops unterliegen vielfältigen Informationspflichten im Rahmen des Angebots- und Bestellprozesses. Dabei bestehen einige gewichtige Unterschiede bei reinen B2B-Onlineshops gegenüber solchen Shops, die (zumindest auch) an Verbraucher gerichtet sind. Dies fängt bei der Verpflichtung an, Preise inklusive Umsatzsteuer auszuweisen, auf etwaige zusätzliche Versandkosten hinzuweisen(§ 1PAngV)  und führt bis zu detaillierten Informations- und Gestaltungsvorgaben des § 312j BGB, zum Beispiel der Buttonlösung in § 312j Abs. 3 BGB.
 

 

Aus dem Heft 

Zur Unlauterkeit der Verwendung unwirksamer AGB im B2C-Onlinehandel (Dr. Jochen Scholz, MDR 2013, 690)

Die Nutzung unwirksamer AGB ist in aller Regel zugleich unlauter und kann durch Wettbewerber abgemahnt und gerichtlich verfolgt werden. Dies birgt insbesondere für Onlinehändler, die Produkte "B2C" an Verbraucher verkaufen, erhebliche Abmahnrisiken. Der Beitrag skizziert die neuere Entwicklung der Rechtsprechung und würdigt sie anhand praktischer Beispiele insbesondere aus dem Blickwinkel der Betreiber von Onlineshops und deren Berater.
 


 

 
 

Vorschau 

MDR (Heft 19/2017)

In der aktuellen Ausgabe der MDR (Heft 19/2017) finden Sie folgende Aufsätze:

RA FABauRAR Hans Christian Schwenker/VorsRiOLG Dr. Markus Wessel
Der Werkvertrag: Die allgemeinen Regelungen nach der Reform des Bauvertragsrechts
Das (noch) geltende Werkvertragsrecht, das die §§ 631–651 BGB umfasst, enthält nur wenige Vorschriften speziell bauvertraglichen Charakters (wie § 632a Abs. 2 BGB Abschlagszahlungen in Bauträgerverträgen, § 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche, § 648a BGB Bauhandwerkersicherung). Dies ändert sich mit dem ab 1.1.2018 geltenden „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren“ vom 28.4.2017 (BGBl. I 2017, 969).

Hans Christian Schwenker und Markus Wessel geben einen Überblick über die durch das Bauvertragsgesetz in das Werkvertragsrecht des BGB eingefügten Vorschriften und befassen sich insbesondere mit den Änderungen der allgemeinen werkvertraglichen Regelungen. In Folgeaufsätzen (MDR 2017, 1096 und in den Heften 20 und 21 der MDR) stellen die Autoren den Bauvertrag, den den Architekten- und Ingenieurvertrag, den Verbraucherbauvertrag sowie den Bauträgervertrag vor.

RA FABauRAR Hans Christian Schwenker/VorsRiOLG Dr. Markus Wessel
Der Bauvertrag: Die Neuregelungen durch die Reform des Bauvertragsrechts
Die Autoren geben einen Überblick über die durch das Bauvertragsgesetz in das Werkvertragsrecht des BGB eingefügten Vorschriften und befassen sich im Schwerpunkt mit dem Bauvertrag. Zu den Neuregelungen im allgemeinen Werkvertragsrecht siehe MDR 2017, 1093 (in diesem Heft) und zum Verbraucherbauvertrag, Architekten- und Ingenieurvertrag sowie zum Bauträgervertrag siehe die Folgeaufsätze in den Heften 20 und 21 der MDR.

RA Kay P. Rodegra
Haftung von Reiseveranstalter und Fluggesellschaft bei Terroranschlägen
Die weltweite Gefahr, Opfer eines Terroranschlages oder Betroffener einer terroristischen Bedrohungslage zu werden, kann sich auch auf einer Urlaubsreise realisieren. Kay P. Rodegra zeigt auf, welche Ansprüche sich für einen Urlauber auf einer Flugpauschalreise ergeben, wenn er in irgendeiner Form vom Terrorismus betroffen ist. Dabei beschränken sich die Ausführungen auf Fälle, bei denen Personen Terroranschläge verüben, die keine Mitarbeiter bzw. Leistungsträger des Reiseveranstalters oder Personal der Fluggesellschaft sind.

RiBGH a.D. Prof. Dr. Reinhard Greger
Das Güterichterverfahren - Große Chancen, zu wenig genutzt
Auch fünf Jahre nach seiner gesetzlichen Einführung wird das Güterichterverfahren nur an einzelnen Gerichten in sachgerechtem Umfang genutzt. Dadurch werden nicht nur viele Chancen für eine rasche und interessengerechte Beilegung belastender Rechtsstreitigkeiten vergeben, sondern es wird auch ein mit dem Grundsatz der Gleichheit vor Gericht unvereinbarer Zustand geschaffen. Reinhard Greger untersucht, woran dies liegt und was zur Abhilfe zu geschehen hätte. 
 

Weitere Hinweise:
Für das vollständige Inhaltsverzeichnis des aktuellen Heftes klicken Sie bitte hier.
Für eine Leseprobe der MDR klicken Sie bitte hier.
Für die Bestellmöglichkeit eines kostenlosen Probeabonnements (4 Ausgaben und 2 Monate Testzugang zur Datenbank) klicken Sie bitte hier.
 
 

Verlagsangebot
Zöller, ZPO Kommentar. Neuauflage jetzt vorbestellen!

 

Impressum

Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975
Verantwortlich für den Inhalt:
Arabella Schreiber
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-501
schreiber@otto-schmidt.de


Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.

Hier können Sie Ihre E-Mail-Adresse ändern
 
Diesen Newsletter weiterempfehlen
 
Newsletter abbestellen