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| | der BGH hat die Informationspflichten eines Immobilienmakler zum Energieverbrauch in einer Immobilienanzeige konkretisiert. Demnach gehören zu den wesentlichen Informationen die Art des Energieausweises, der wesentliche Energieträger, das Baujahr des Wohngebäudes, die Energieeffizienzklasse und der Wert des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs.
Auch Online-Shops unterliegen zahlreichen Informationspflichten. Dabei fordert die Rechtsprechung von reinen B2B-Shops eine Kontrolle und Sicherstellung, dass auch tatsächlich nur Verträge mit Gewerbtreibenden und nicht mit Verbrauchern abgeschlossen werden können. In der Praxis blieb die Unsicherheit, welche konkreten Maßnahmen zur Erfüllung dieser Pflicht ausreichend sind. Ob der BGH mit Urt. v. 11.5.2017 – I ZR 60/16 klare Vorgaben für eine solche Kontrollpflicht festgelegt hat, erläutert RA Dr. Matthias Böse in seinem aktuellen Blog-Beitrag.
Noch eine erfolgreiche Woche wünscht Ihnen RAin Arabella Schreiber MDR Redaktion
PS.: Hinweisen möchte ich auch auf die Online-Seminare von RA Hans Christian Schwenker zum Thema "Reform des Bauvertragsrechts: Das ändert sich zum 1.1.2018" am 20.11.2017 und 15.12.2017 – Forbildungsnachweis gem. § 15 FAO inklusive. Alle Informationen finden Sie hier. |
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BGH 10.10.2017, X ZR 73/16 Ein Luftverkehrsunternehmen bleibt wegen der Annullierung eines ursprünglichen, von ihm geplanten Fluges ausgleichspflichtig, wen der Passagier mit einem ihm angebotenen Ersatzflug eines anderen Luftverkehrsunternehmens sein Endziel tatsächlich nicht höchstens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen erreicht hat. Dass der angebotene Ersatzflug, wenn er planmäßig durchgeführt worden wäre, den Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Nr. iii FluggastrechteVO entsprochen hätte, reicht nicht aus, um das Unternehmen von seiner Ausgleichspflicht zu befreien. [BGH PM Nr. 158 vom 10.10.2017] | |
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BGH 5.10.2017, I ZR 4/17 u.a. Aus Art. 12 der Richtlinie 2010/31/EU folgt die Verpflichtung des Immobilienmaklers, notwendige Angaben zum Energieverbrauch in der Anzeige aufzunehmen. Zu den wesentlichen Informationen, die angeführt werden müssen, rechnen die Art des Energieausweises, der wesentliche Energieträger, das Baujahr des Wohngebäudes, die Energieeffizienzklasse und der Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs. [BGH PM Nr. 156 vom 5.10.2017] | |
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BGH 18.7.2017, KZR 39/16 Ein Zahlungssystem, das einem erheblichen Teil der Kunden ein vertragswidriges Verhalten abverlangt, ist als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit i.S.v. § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB nicht zumutbar. Der Kunde hat im Regelfall weder Veranlassung noch ist er verpflichtet, selbst zu überprüfen, ob die von seiner Bank als Sicherheitsbestimmungen für das Online-Banking gestellten AGB wegen Kartellrechtswidrigkeit nichtig sind. [BGH online] | |
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BGH 14.9.2017, VII ZR 3/17 Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass ein Betrag von 5 % der Netto-Schlussabrechnungssumme zur Sicherung einbehalten werden darf, der Unternehmer diesen Einbehalt durch eine Bankbürgschaft ablösen kann und weiter: "Diese Sicherheit gleich ob als Einbehalt oder als Bürgschaft dient in dem Zeitraum von der Abnahme bis zum Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche dazu, die Rechte des AG bei Mängeln, jedwede Schadensersatzansprüche des Auftraggebers und die Ansprüche des AG auf Erstattung von Überzahlungen aus diesem Vertrag abzusichern." ist der Besteller jedenfalls während des vereinbarten Sicherungszeitraums nicht berechtigt, nachdem er den Betrag einbehalten hat, gegen diesen Restwerklohnanspruch mit einer Forderung aus einem anderen Vertrag aufzurechnen. [BGH online] | |
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OLG Hamm 19.6.2017, 5 U 20/16 Nach dem Grundsatz der unvordenklichen Verjährung ist ein über ein Privatgrundstück verlaufender Weg wie ein - vom privaten Eigentümer nicht zu sperrender - öffentlicher Weg zu behandeln, wenn der Weg seit vielen Jahren, "Menschengedenken", nach allgemeiner Meinung zu Recht als öffentlicher Weg genutzt wurden und der - nicht wegebau- oder unterhaltspflichtige - Eigentümer diesen Zustand stillschweigend geduldet hat. [OLG Hamm Pressemitteilung vom 9.10.2017] | |
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OLG Oldenburg 31.5.2017, 9 U 21/17 Ein Reifenhändler, der nach einem Reifenwechsel die alten Reifen des Kunden aufrecht nebeneinander in den Kofferraum räumt, muss nicht zwangsläufig Schadensersatz leisten, wenn die Reifen herausrollen und das Garagentor des Kunden beschädigen. Dessen Sorglosigkeit und damit Mitverschulden kann ein etwaiges Verschulden des Reifenhändlers vollständig zurückgetreten lassen. [OLG Oldenburg online] | |
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Blog Onlineshops unterliegen vielfältigen Informationspflichten im Rahmen des Angebots- und Bestellprozesses. Dabei bestehen einige gewichtige Unterschiede bei reinen B2B-Onlineshops gegenüber solchen Shops, die (zumindest auch) an Verbraucher gerichtet sind. Dies fängt bei der Verpflichtung an, Preise inklusive Umsatzsteuer auszuweisen, auf etwaige zusätzliche Versandkosten hinzuweisen(§ 1PAngV) und führt bis zu detaillierten Informations- und Gestaltungsvorgaben des § 312j BGB, zum Beispiel der Buttonlösung in § 312j Abs. 3 BGB. | | | Die Nutzung unwirksamer AGB ist in aller Regel zugleich unlauter und kann durch Wettbewerber abgemahnt und gerichtlich verfolgt werden. Dies birgt insbesondere für Onlinehändler, die Produkte "B2C" an Verbraucher verkaufen, erhebliche Abmahnrisiken. Der Beitrag skizziert die neuere Entwicklung der Rechtsprechung und würdigt sie anhand praktischer Beispiele insbesondere aus dem Blickwinkel der Betreiber von Onlineshops und deren Berater. | | |
| | | Vorschau - In der aktuellen Ausgabe der MDR (Heft 19/2017) finden Sie folgende Aufsätze:
RA FABauRAR Hans Christian Schwenker/VorsRiOLG Dr. Markus Wessel Der Werkvertrag: Die allgemeinen Regelungen nach der Reform des Bauvertragsrechts Das (noch) geltende Werkvertragsrecht, das die §§ 631–651 BGB umfasst, enthält nur wenige Vorschriften speziell bauvertraglichen Charakters (wie § 632a Abs. 2 BGB Abschlagszahlungen in Bauträgerverträgen, § 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche, § 648a BGB Bauhandwerkersicherung). Dies ändert sich mit dem ab 1.1.2018 geltenden „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren“ vom 28.4.2017 (BGBl. I 2017, 969).
Hans Christian Schwenker und Markus Wessel geben einen Überblick über die durch das Bauvertragsgesetz in das Werkvertragsrecht des BGB eingefügten Vorschriften und befassen sich insbesondere mit den Änderungen der allgemeinen werkvertraglichen Regelungen. In Folgeaufsätzen (MDR 2017, 1096 und in den Heften 20 und 21 der MDR) stellen die Autoren den Bauvertrag, den den Architekten- und Ingenieurvertrag, den Verbraucherbauvertrag sowie den Bauträgervertrag vor.
RA FABauRAR Hans Christian Schwenker/VorsRiOLG Dr. Markus Wessel Der Bauvertrag: Die Neuregelungen durch die Reform des Bauvertragsrechts Die Autoren geben einen Überblick über die durch das Bauvertragsgesetz in das Werkvertragsrecht des BGB eingefügten Vorschriften und befassen sich im Schwerpunkt mit dem Bauvertrag. Zu den Neuregelungen im allgemeinen Werkvertragsrecht siehe MDR 2017, 1093 (in diesem Heft) und zum Verbraucherbauvertrag, Architekten- und Ingenieurvertrag sowie zum Bauträgervertrag siehe die Folgeaufsätze in den Heften 20 und 21 der MDR.
RA Kay P. Rodegra Haftung von Reiseveranstalter und Fluggesellschaft bei Terroranschlägen Die weltweite Gefahr, Opfer eines Terroranschlages oder Betroffener einer terroristischen Bedrohungslage zu werden, kann sich auch auf einer Urlaubsreise realisieren. Kay P. Rodegra zeigt auf, welche Ansprüche sich für einen Urlauber auf einer Flugpauschalreise ergeben, wenn er in irgendeiner Form vom Terrorismus betroffen ist. Dabei beschränken sich die Ausführungen auf Fälle, bei denen Personen Terroranschläge verüben, die keine Mitarbeiter bzw. Leistungsträger des Reiseveranstalters oder Personal der Fluggesellschaft sind.
RiBGH a.D. Prof. Dr. Reinhard Greger Das Güterichterverfahren - Große Chancen, zu wenig genutzt Auch fünf Jahre nach seiner gesetzlichen Einführung wird das Güterichterverfahren nur an einzelnen Gerichten in sachgerechtem Umfang genutzt. Dadurch werden nicht nur viele Chancen für eine rasche und interessengerechte Beilegung belastender Rechtsstreitigkeiten vergeben, sondern es wird auch ein mit dem Grundsatz der Gleichheit vor Gericht unvereinbarer Zustand geschaffen. Reinhard Greger untersucht, woran dies liegt und was zur Abhilfe zu geschehen hätte. Weitere Hinweise: Für das vollständige Inhaltsverzeichnis des aktuellen Heftes klicken Sie bitte hier. - Für eine Leseprobe der MDR klicken Sie bitte hier.
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