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| | die Einhaltung der Grenze zum nachbarlichen Grundstück ist häufig Gegenstand von Streitigkeiten. Nun hat den BGH zwei interessante Fragen erreicht: Auf welcher Grundlage ist die zulässige Höhe einer Grenzbepflanzung durch Hecken, Bäume und Sträucher zu bemessen, wenn das Grundstück tiefer als das Nachbargrundstück liegt? Hat ein Grundstückseigentümer den grenzüberschreitenden Anbau einer Wärmedämmung seines Nachbarn zu dulden, wenn der Nachbar damit erstmals die Anforderungen der bei der Errichtung des Gebäudes bereits geltenden Energieeinsparverordnung erfüllt? Lesen Sie im heutigen Newsletter, welche Kriterien für die nachbarrechtlichen Rechte und Pflichten maßgeblich waren. Zu den Besonderheiten von nachbarrechtlichen Streitigkeiten durch einvernehmliche Streitbeilegung empfehle ich Ihnen den aktuellen Aufsatz von Notar Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz und RA Christoph Peter in Heft 11 der MDR (auch frei abrufbar für Abonnenten eines Probeabos). Eine friedliche Restwoche wünscht Ihnen RAin Arabella Schreiber MDR Redaktion |
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Verlagsangebot BGH 2.6.2017, V ZR 230/16 Bei einer Grenzbepflanzung eines Grundstücks, das tiefer liegt als das Nachbargrundstück, ist die nach den nachbarrechtlichen Vorschriften (hier: Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB) zulässige Pflanzenwuchshöhe von dem höheren Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus zu messen. Denn in diesem Fall ist eine Beeinträchtigung des höher gelegenen Grundstücks erst möglich, wenn die Pflanzen dessen Höhenniveau erreichen. [BGH PM Nr. 90 vom 2.6.2017] | |
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BGH 2.6.2017, V ZR 196/16 Ein Grundstückseigentümer muss eine die Grundstücksgrenze überschreitende Wärmedämmung einer Grenzwand, mit der der benachbarte Grundstückseigentümer erstmals die Anforderungen der bei der Errichtung des Gebäudes bereits geltenden Energieeinsparverordnung (EnEV) erfüllt, nicht gem. § 16a Abs. 1 NachbG Bln (Berliner Nachbarrechtsgesetz) dulden. Für Neubauten bleibt es insoweit bei dem Grundsatz, dass sie so zu planen sind, dass sich die Wärmedämmung in den Grenzen des eigenen Grundstücks befindet. [BGH PM Nr. 89 vom 2.6.2017] | |
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KG Berlin 31.5.2017, 21 W 23/16 Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses steht dem Anspruch der Erben entgegen, Einsicht in die Kommunikation der Tochter mit Dritten zu erhalten. Da Facebook seine Dienste nur beschränkt auf die Person des Nutzers anbietet, ist es aus der Sicht der ebenfalls schutzbedürftigen weiteren Beteiligten am Kommunikationsvorgang (Chat) in technischer Hinsicht nicht erforderlich, einem Erben nachträglich Zugang zum Inhalt der Kommunikation zu verschaffen. [Rechtsprechungsdatenbank Berlin-Brandenburg] | |
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OLG Hamm 20.2.2017, 3 U 138/15 Wird ein intimes Foto ohne Zustimmung der abgebildeten Person im Internet veröffentlicht und erleidet die abgebildete Person dadurch einen gesundheitlichen Schaden, kann ihr wegen der Verletzung der Gesundheit ein Anspruch auf Schmerzensgeld und wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts am eigenen Bild ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung zustehen. Ein auf beide Anspruchsgrundlagen gestütztes Klagebegehren stellt einen prozessual einheitlichen Streitgegenstand dar. [OLG Hamm PM vom 1.6.2017] | |
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OLG Oldenburg 19.5.2017, 6 U 58/15 Wird vor Errichtung eines Wohngebäudes der Grund und Boden nicht auf Blindgänger untersucht, obwohl im Zweiten Weltkrieg in diesem Umfeld viele Bomben gefallen waren, können Erwerber von Eigentumswohnungen Amtshaftungsansprüchen gegen die Stadt geltend machen, auch wenn sie nicht Vertragspartei des städtebaulichen Vertrages hinsichtlich der Verpflichtung zur Kampfmittelbeseitigung geworden sind. Aufgrund des Verdachtes auf Blindgänger wird der Wert der Wohnungen herabgesetzt. [OLG Oldenburg PM vom 2.6.2017] | |
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Blog Um der Darlegungslast zu genügen, sind detaillierte Ausführungen zur Ausbildung und zur bisherigen Tätigkeit der eingesetzten Kanzleikraft erforderlich; vgl. dazu etwa BGH, B. v. 14.10.2014 --XI ZB 13/13. | | | | | | MDR 11/2017 In der aktuellen Ausgaben der MDR (Heft 11/2017) finden Sie folgende Aufsätze: RiBGH Dr. Klaus Bacher Möglichkeiten und Chancen für den Rechtsanwalt durch das neue beA Nach einigen Kapriolen ist das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) am 28.11.2016 in Betrieb gegangen. Ab 1.1.2018 werden alle Rechtsanwälte verpflichtet sein, Zustellungen und sonstige Nachrichten, die in ihrem Postfach eingehen, zur Kenntnis zu nehmen. Die Verzögerungen beim Start, den das Gesetz eigentlich für den 1.1.2016 vorgesehen hat, beruhten zunächst auf technischen Schwierigkeiten, zuletzt aber wohl vor allem auf einer in Teilen der Anwaltschaft verbreiteten Skepsis und auf der Furcht vor neuen Haftungsfällen. Bei der Abhandlung von Klaus Bacher stehen demgegenüber vor allem die Möglichkeiten und Chancen im Mittelpunkt, die die neue Technologie für Anwälte bietet. Notar Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz, /RA Christoph Peter, LL.M. Die einvernehmliche Streitbeilegung im Nachbarschaftsrecht Nachbarstreitigkeiten sind aufgrund des räumlichen und sozialen Näheverhältnisses sowie der damit verbundenen Konfliktträchtigkeit nicht selten. Die Regelung des § 15a Abs. 1 S. 1 EGZPO sieht für die einzelnen Länder die Möglichkeit vor, eine obligatorische Streitschlichtung in Nachbarstreitigkeiten anzuordnen. Die Autoren erläutern die Besonderheiten einer obligatorischen Streitbeilegung bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten, geben zahlreiche Hinweise für die Beratungspraxis und bieten Muster für eine Einigung sowie eine Bescheinigung über die erfolglose Durchführung. VizePräsLG Dr. Karl-Werner Dörr Verkehrszivilrecht - Rechtsprechungsübersicht von März 2016 bis 2017 Der Autor knüpft an die Rechtsprechungsübersicht im Verkehrszivilrecht in MDR 2016, 431 an und behandelt die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung, soweit die Entscheidungen im Zeitraum März 2016 bis 2017 veröffentlicht worden ist. Weitere Hinweise: Für das vollständige Inhaltsverzeichnis des aktuellen Heftes klicken Sie bitte hier. Für eine Leseprobe der MDR klicken Sie bitte hier. Für die Bestellmöglichkeit eines kostenlosen Probeabonnements (4 Ausgaben und 2 Monate Testzugang zur Datenbank) klicken Sie bitte hier. | | | |
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| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Arabella Schreiber Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Tel.: 0221-93738-501 schreiber@otto-schmidt.de |
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