| MELDUNGEN |
Das BMJV hat am 22.12.2017 mit der Bekanntmachung zu § 115 ZPO festgesetzt, welche Beträge vom Einkommen eines Antragstellers abzusetzen sind, um den Anspruch auf Prozesskostenhilfe zu ermitteln. Die Beträge gelten seit dem 1.1.2018. [BGBl. Jahrgang 2017 Teil I Nr. 79 S. 4012] | |
| BGH 12.10.2017, V ZB 131/16 Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem neben dem Rückgewähranspruch der Grundschuld das Zustimmungsrecht des Grundstückseigentümers zur Löschung der Grundschuld gem. § 1183 BGB, § 27 S. 1 GBO gepfändet worden ist, reicht nicht aus, um gegenüber dem Grundbuchamt den Nachweis zu führen, dass der Antragsteller berechtigt ist, die erforderliche Zustimmung des Eigentümers zur Löschung der Grundschuld durch seine Erklärung zu ersetzen. [BGH online] | |
| BGH 5.12.2017, VIII ZR 204/16 Verkündungsmängel (hier: Verkündung im Dienstzimmer des Richters) stehen dem wirksamen Erlass eines Urteils nur entgegen, wenn gegen elementare, zum Wesen der Verlautbarung gehörende Formerfordernisse verstoßen wurde. Sind die Mindestanforderungen an eine Verlautbarung gewahrt, hindern auch Verstöße gegen zwingende Formerfordernisse das Entstehen eines wirksamen Urteils nicht; zu den Mindestanforderungen gehört, dass die Verlautbarung vom Gericht beabsichtigt war oder von den Parteien derart verstanden werden durfte und die Parteien von dem Erlass und dem Inhalt der Entscheidung förmlich unterrichtet wurden. [BGH online] | |
| OLG Koblenz 3.1.2018, 10 U 893/16 Das OLG Koblenz hat einem aktuell in der Fußball-Oberliga spielenden Verein Zahlungsansprüche gegen den ehemaligen Hauptsponsor zugesprochen. Der ehemalige 1. Vorsitzende des Vereins, der zugleich Geschäftsführer der VerwaltungsGmbH des Sponsors ist, haftet nicht. [OLG Koblenz PM vom 4.1.2018] | |
| LG Berlin 5.12.2017, 4 O 150/16 Die zweiwöchige Frist für den Widerruf eines Darlehensvertrags, den ein Autokäufer zwecks Finanzierung bei der Hausbank des Fahrzeugherstellers abgeschlossen hat, beginnt nicht zu laufen, wenn in dem Vertrag nicht hinreichend erläutert wird, wie eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung berechnet wird und wenn der Verbraucher nicht in der gebotenen Weise über ein gesetzliches Kündigungsrecht aufgeklärt wird. [KG Berlin PM Nr. 74 vom 5.12.2017] | |
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