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| | Arbeitgeber dürfen die private E-Mail-Korrespondenz ihrer Beschäftigten nicht uneingeschränkt überwachen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einer aktuellen Entscheidung die Kriterien für eine zulässige Überwachung festgehalten.
Außerdem: Der BGH hat sich mit den Voraussetzungen für die Anforderung von Vergleichsdokumenten zur Beurteilung der Echtheit einer Urkunde mittels Schriftvergleichung befasst. Lesen Sie hierzu auch den Blog-Beitrag von RiBGH Dr. Klaus Bacher - inkl. Praxistipp.
Mit den besten Grüßen aus Köln RAin Arabella Schreiber MDR Redaktion |
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EGMR 5.9.2017, Beschwerde-Nr. 61496/08 Die Überwachung der privaten E-Mail-Korrespondenz am Arbeitsplatz kann auch dann gegen das Recht des Arbeitnehmers auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 EMRK verstoßen, wenn eine private E-Mail-Kommunikation untersagt ist. Die Überwachung muss in jedem Fall verhältnismäßig sein. Das setzt regelmäßig voraus, dass der Arbeitnehmer vorab über die Möglichkeit sowie über Art und Umfang der Überwachung informiert worden ist. [EGMR PM vom 5.9.2017] | |
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EuGH 7.9.2017, C-559/16 Der Ausgleich, der Fluggästen im Fall der Annullierung oder einer großen Verspätung eines Flugs mit Anschlussflügen zu zahlen ist, ist nach der Luftlinienentfernung zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen zu berechnen. Der Umstand, dass die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke wegen des Anschlussflugs die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen übersteigt, hat keine Auswirkungen auf die Berechnung des Ausgleichs. [EuGH Pressemitteilung vom 7.9.2017] | |
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BGH 24.8.2017, VII ZR 308/16 In den AGB des Herausgebers des Gutscheinheftes "Schlemmerblock" kann eine Vertragsstrafe von 2.500 € für jeden vorsätzlichen Vertragsverstoß des Gastwirts nicht wirksam vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung, die ohne Differenzierung nach dem Gewicht der Vertragsverstöße einen pauschalen Betrag von 2.500 € vorsieht, benachteiligt den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen, weil die Vertragsstrafe angesichts des typischerweise geringsten Vertragsverstoßes unverhältnismäßig hoch ist. [BGH PM Nr. 135 vom 31.8.2017] | |
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BGH 16.3.2017, I ZR 205/15 Die Partei, die die Echtheit der Urkunde beweisen muss, muss die erforderlichen Vergleichsdokumente, die per Anordnung vorgelegt werden sollen, konkret bezeichnen und auf diese Bezug nehmen. Das Gericht darf nicht selbstständig ohne gesetzliche Grundlage, die Vorlage von Dokumenten anordnen. Die gegnerische Partei muss einen diesbezüglich ergangenen Verfahrensfehler spätestens bis in der darauf folgenden mündlichen Verhandlung rügen. [BGH online ] | |
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BGH 26.7.2017, III ZA 42/16 Für das Mahnverfahren (§§ 688 ff ZPO) kann - beschränkt auf dieses Verfahren - Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Mutwilligkeit einer beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 2 ZPO) kann bei Beantragung eines Mahnbescheids über einen Hauptsachebetrag von 400 Mio. € vorliegen, wenn der Antragsgegner im Rahmen der Anhörung nach § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO den Anspruch bestritten und bereits Widerspruch gegen einen etwaigen Mahnbescheid angekündigt hat. [BGH online] | |
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OLG Köln 5.7.2017, 2 Wx 86/17 Ein Nottestament vor drei Zeugen ist unwirksam, wenn der Sohn der als Alleinerbin eingesetzten Begünstigten daran mitwirkt. Auch die Anwesenheit einer vierten Person am Sterbebett änderte nichts an dem Ergebnis, wenn diese nur über rudimentäre Deutschkenntnisse verfügt und aufgrund der Sprachprobleme gar nicht beurteilen kann, ob der niedergeschriebene Text der Erklärung des Erblassers entspricht. [OLG Köln Pressemitteilung vom 29.8.2017] | |
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LG Heilbronn 15.8.2017, 9 O 111/16 Der Neukauf eines PKW Audi Q3, EURO-Norm 5, mit dem Dieselmotor EA 189 ist rückabzuwickeln, da die beim Kauf eingebaut gewesene Software zu einem merkantilen Minderwert führt, der nicht nachgebessert werden kann. Der Käufer muss sich Nutzungsentschädigung auf Basis einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km anrechnen lassen. [Landesrechtsprechung Baden-Württemberg] | |
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Blog Mit den Voraussetzungen für die Anforderung von Vergleichsdokumenten zur Beurteilung der Echtheit einer Urkunde mittels Schriftvergleichung befasst sich der I. Zivilsenat. | | | Nicht weniger als das "modernste Straßenverkehrsrecht der Welt" hat Verkehrsminister Alexander Dobrindt angekündigt, um Deutschland und seinen Unternehmen aus der Automobilindustrie den Boden für die Entwicklung von automatisierten und autonomen Fahrzeugen zu bereiten (PM des BMVI v. 25.1.2017). Weltweit arbeiten Unternehmen aus verschiedensten Branchen an der Automatisierung und Autonomisierung von Fahrzeugen, z.B. an automatisierten Assistenzsystemen (z.B. Spurhalteassistent), Platooning (automatisierte Lkw, die auf der Autobahn mit einer virtuellen Deichsel verbunden werden) oder gar Robotertaxis. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die gesetzlichen Änderungen und zeigt erste Probleme für die Praxis auf. | | |
| | | Vorschau - In der aktuellen Ausgabe der MDR (Heft 17/2017) finden Sie folgende Aufsätze:
RA Dr. Thomas Grünvogel Das Fahren von Autos mit automatisierten Funktionen Weltweit arbeiten Unternehmen aus verschiedensten Branchen mit enormen Tempo an der Automatisierung und Autonomisierung von Fahrzeugen. Von diesem Tempo ließ sich auch der Gesetzgebungsprozess zur StVG-Novelle beeinflussen. Thomas Grünvogel gibt einen Überblick über die gesetzlichen Änderungen und zeigt erste Probleme für die Praxis auf.
RA Dr. Christian Conrad Zivilrechtlicher Rechtschutz gegen unerwünschte Werbemaßnahmen Täglich werden sowohl Verbraucher als auch Unternehmer durch Briefe, E-Mails, Telefaxe oder Anrufe behelligt. Inzwischen existiert eine gefestigte allge-meine zivilrechtliche Kasuistik, die die Rechtmäßigkeit derartiger Werbesendungen eindeutig beurteilt und auch dem Einzelnen entsprechende Vorgehensweisen ermöglicht. Christian Conrad fasst diese Rechtsprechung im Überblick zusammen.
RA RAArbR Dr. André Zimmermann Das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Am 1.4.2017 sind die Änderungen in AÜG und anderen Gesetzen in Kraft ge-treten. Wesentliche Änderungen sind die zeitliche Beschränkung der Arbeitnehmerüberlassung auf 18 Monate, die zwingende Geltung von Equal Pay nach neun Monaten sowie ein Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern im Arbeitskampf. André Zimmermann gibt einen Überblick zu den Neuerungen und ihren Auswirkungen auf die Praxis. Weitere Hinweise: Für das vollständige Inhaltsverzeichnis des aktuellen Heftes klicken Sie bitte hier. - Für eine Leseprobe der MDR klicken Sie bitte hier.
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