Überwachung am Arbeitsplatz | Entschädigung bei Flugverbindungen mit Anschlussflügen | Beweisführung der Echtheit einer Urkunde mittels Schriftvergleichung
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  Jede Woche neu: Aktuelle Meldungen aus der Zivilrechtspraxis 07.09.2017  
 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Do,

Arbeitgeber dürfen die private E-Mail-Korrespondenz ihrer Beschäftigten nicht uneingeschränkt überwachen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in einer aktuellen Entscheidung die Kriterien für eine zulässige Überwachung festgehalten.

Außerdem: Der BGH hat sich mit den Voraussetzungen für die Anforderung von Vergleichsdokumenten zur Beurteilung der Echtheit einer Urkunde mittels Schriftvergleichung befasst. Lesen Sie hierzu auch den Blog-Beitrag von RiBGH Dr. Klaus Bacher - inkl. Praxistipp.

Mit den besten Grüßen aus Köln
RAin Arabella Schreiber
MDR Redaktion

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Meldungen:

Keine uneingeschränkte Überwachung privater E-Mail-Korrespondenz am Arbeitsplatz
 
Keine höhere Entschädigung bei Flugverbindungen mit Anschlussflügen
 
Gutscheinheft Schlemmerblock: AGB-Klausel zu Vertragsstrafe von 2.500 € für Gastwirt unwirksam
 
Voraussetzungen für die gerichtliche Anordnung zur Vorlage von Dokumenten zur Beweisführung der Echtheit einer Urkunde mittels Schriftvergleichung
 
PKH: Zur Mutwilligkeit einer beabsichtigten Rechtsverfolgung bei Beantragung eines Mahnbescheids über einen Betrag von 400 Mio. €
 
Wirksamkeit eines Nottestaments vor drei Zeugen
 
Dieselsoftware: Audi-Käufer kann Kauf rückabwickeln
 
 
     
 
BlogAnforderung von Unterlagen für eine Schriftvergleichung (RiBGH Dr. Klaus Bacher)
 
Aus dem HeftDas Fahren von Autos mit automatisierten Funktionen (Dr. Thomas Grünvogel, MDR 2017, 973)
 
VorschauMDR Heft 17 / 2017
 
 


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EGMR 5.9.2017, Beschwerde-Nr. 61496/08

Keine uneingeschränkte Überwachung privater E-Mail-Korrespondenz am Arbeitsplatz

Die Überwachung der privaten E-Mail-Korrespondenz am Arbeitsplatz kann auch dann gegen das Recht des Arbeitnehmers auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 EMRK verstoßen, wenn eine private E-Mail-Kommunikation untersagt ist. Die Überwachung muss in jedem Fall verhältnismäßig sein. Das setzt regelmäßig voraus, dass der Arbeitnehmer vorab über die Möglichkeit sowie über Art und Umfang der Überwachung informiert worden ist.
[EGMR PM vom 5.9.2017]


EuGH 7.9.2017, C-559/16

Keine höhere Entschädigung bei Flugverbindungen mit Anschlussflügen

Der Ausgleich, der Fluggästen im Fall der Annullierung oder einer großen Verspätung eines Flugs mit Anschlussflügen zu zahlen ist, ist nach der Luftlinienentfernung zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen zu berechnen. Der Umstand, dass die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke wegen des Anschlussflugs die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen übersteigt, hat keine Auswirkungen auf die Berechnung des Ausgleichs.
[EuGH Pressemitteilung vom 7.9.2017]


BGH 24.8.2017, VII ZR 308/16

Gutscheinheft Schlemmerblock: AGB-Klausel zu Vertragsstrafe von 2.500 € für Gastwirt unwirksam

In den AGB des Herausgebers des Gutscheinheftes "Schlemmerblock" kann eine Vertragsstrafe von 2.500 € für jeden vorsätzlichen Vertragsverstoß des Gastwirts nicht wirksam vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung, die ohne Differenzierung nach dem Gewicht der Vertragsverstöße einen pauschalen Betrag von 2.500 € vorsieht, benachteiligt den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen, weil die Vertragsstrafe angesichts des typischerweise geringsten Vertragsverstoßes unverhältnismäßig hoch ist.
[BGH PM Nr. 135 vom 31.8.2017]


BGH 16.3.2017, I ZR 205/15

Voraussetzungen für die gerichtliche Anordnung zur Vorlage von Dokumenten zur Beweisführung der Echtheit einer Urkunde mittels Schriftvergleichung

Die Partei, die die Echtheit der Urkunde beweisen muss, muss die erforderlichen Vergleichsdokumente, die per Anordnung vorgelegt werden sollen, konkret bezeichnen und auf diese Bezug nehmen. Das Gericht darf nicht selbstständig ohne gesetzliche Grundlage, die Vorlage von Dokumenten anordnen. Die gegnerische Partei muss einen diesbezüglich ergangenen Verfahrensfehler spätestens bis in der darauf folgenden mündlichen Verhandlung rügen.
[BGH online ]


BGH 26.7.2017, III ZA 42/16

PKH: Zur Mutwilligkeit einer beabsichtigten Rechtsverfolgung bei Beantragung eines Mahnbescheids über einen Betrag von 400 Mio. €

Für das Mahnverfahren (§§ 688 ff ZPO) kann - beschränkt auf dieses Verfahren - Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Mutwilligkeit einer beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 2 ZPO) kann bei Beantragung eines Mahnbescheids über einen Hauptsachebetrag von 400 Mio. € vorliegen, wenn der Antragsgegner im Rahmen der Anhörung nach § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO den Anspruch bestritten und bereits Widerspruch gegen einen etwaigen Mahnbescheid angekündigt hat.
[BGH online]


OLG Köln 5.7.2017, 2 Wx 86/17

Wirksamkeit eines Nottestaments vor drei Zeugen

Ein Nottestament vor drei Zeugen ist unwirksam, wenn der Sohn der als Alleinerbin eingesetzten Begünstigten daran mitwirkt. Auch die Anwesenheit einer vierten Person am Sterbebett änderte nichts an dem Ergebnis, wenn diese nur über rudimentäre Deutschkenntnisse verfügt und aufgrund der Sprachprobleme gar nicht beurteilen kann, ob der niedergeschriebene Text der Erklärung des Erblassers entspricht.
[OLG Köln Pressemitteilung vom 29.8.2017]


LG Heilbronn 15.8.2017, 9 O 111/16

Dieselsoftware: Audi-Käufer kann Kauf rückabwickeln

Der Neukauf eines PKW Audi Q3, EURO-Norm 5, mit dem Dieselmotor EA 189 ist rückabzuwickeln, da die beim Kauf eingebaut gewesene Software zu einem merkantilen Minderwert führt, der nicht nachgebessert werden kann. Der Käufer muss sich Nutzungsentschädigung auf Basis einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km anrechnen lassen.
[Landesrechtsprechung Baden-Württemberg]


Blog

Anforderung von Unterlagen für eine Schriftvergleichung (RiBGH Dr. Klaus Bacher)

Mit den Voraussetzungen für die Anforderung von Vergleichsdokumenten zur Beurteilung der Echtheit einer Urkunde mittels Schriftvergleichung befasst sich der I. Zivilsenat.
 

 

Aus dem Heft 

Das Fahren von Autos mit automatisierten Funktionen (Dr. Thomas Grünvogel, MDR 2017, 973)

Nicht weniger als das "modernste Straßenverkehrsrecht der Welt" hat Verkehrsminister Alexander Dobrindt angekündigt, um Deutschland und seinen Unternehmen aus der Automobilindustrie den Boden für die Entwicklung von automatisierten und autonomen Fahrzeugen zu bereiten (PM des BMVI v. 25.1.2017). Weltweit arbeiten Unternehmen aus verschiedensten Branchen an der Automatisierung und Autonomisierung von Fahrzeugen, z.B. an automatisierten Assistenzsystemen (z.B. Spurhalteassistent), Platooning (automatisierte Lkw, die auf der Autobahn mit einer virtuellen Deichsel verbunden werden) oder gar Robotertaxis. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die gesetzlichen Änderungen und zeigt erste Probleme für die Praxis auf.
 


 

 
 

Vorschau 

MDR (Heft 17/2017)

In der aktuellen Ausgabe der MDR (Heft 17/2017) finden Sie folgende Aufsätze:

RA Dr. Thomas Grünvogel
Das Fahren von Autos mit automatisierten Funktionen
Weltweit arbeiten Unternehmen aus verschiedensten Branchen mit enormen Tempo an der Automatisierung und Autonomisierung von Fahrzeugen. Von diesem Tempo ließ sich auch der Gesetzgebungsprozess zur StVG-Novelle beeinflussen. Thomas Grünvogel gibt einen Überblick über die gesetzlichen Änderungen und zeigt erste Probleme für die Praxis auf.

RA Dr. Christian Conrad
Zivilrechtlicher Rechtschutz gegen unerwünschte Werbemaßnahmen
Täglich werden sowohl Verbraucher als auch Unternehmer durch Briefe, E-Mails, Telefaxe oder Anrufe behelligt. Inzwischen existiert eine gefestigte allge-meine zivilrechtliche Kasuistik, die die Rechtmäßigkeit derartiger Werbesendungen eindeutig beurteilt und auch dem Einzelnen entsprechende Vorgehensweisen ermöglicht. Christian Conrad fasst diese Rechtsprechung im Überblick zusammen.

RA RAArbR Dr. André Zimmermann
Das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Am 1.4.2017 sind die Änderungen in AÜG und anderen Gesetzen in Kraft ge-treten. Wesentliche Änderungen sind die zeitliche Beschränkung der Arbeitnehmerüberlassung auf 18 Monate, die zwingende Geltung von Equal Pay nach neun Monaten sowie ein Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern im Arbeitskampf. André Zimmermann gibt einen Überblick zu den Neuerungen und ihren Auswirkungen auf die Praxis.
 

Weitere Hinweise:
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Reithmann/Terbrack, Kauf vom Bauträger. 8. neu bearbeitete Auflage, 2017. Jetzt bestellen!

 

Impressum

Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975
Verantwortlich für den Inhalt:
Arabella Schreiber
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Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-501
schreiber@otto-schmidt.de


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