Blog-Beitrag: Nach der Richtgeschwindigkeit muss man sich nicht (immer) richten Darstellungsprobleme? Zur Online-Ansicht |
Jede Woche neu: Aktuelle Meldungen aus der Zivilrechtspraxis | 15.03.2018 | Sehr geehrter Herr Prof. Do, bei Verkehrsunfällen auf Autobahnen ist die Überschreitung der Richtgewindigkeit ein ständiger Streitpunkt. Entgegen weit verbreiteter Ansicht führt eine Überschreitung bei einem Verkehrsunfall aber nicht zwangsläufig zu einer Mithaftung. Lesen Sie im heutigen Newsletter, zu welchem Ergebnis das OLG Hamm bei einem Auffahrunfall zwischen einem Schnellfahrer und einem Fahrbahnwechsler gekommen ist. RegR Dr. Adolf Rebler erläutert in seinem Experten-Blog, welche rechtliche Bedeutung der Richtgewindigkeit zukommt und weist auf einschlägige Rechtsprechung hin. Außerdem erfahren Sie: ob auch der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrades einen Vermögensschaden darstellen kann, unter welchen Umständen sich ein Hundehalter auf das Mitverschulden eines Geschädigten berufen kann, inwiefern eine starke Zugluft im Passivhaus einen Mietmangel begründen kann. Viel Vergnügen bei der Lektüre wünscht Ihnen RAin Arabella Schreiber MDR Redaktion (verantw.) | | | PS.: Ab dem 25.5.2018 müssen auch Anwaltskanzleien die gesetzlichen Regelungen der DSGVO umsetzen. Im Online-Seminar von RA Dr. Philipp Fischer erfahren Sie, wie das neue Datenschutzrecht ab Mai 2018 den Kanzleialltag verändert. Für weitere Informationen und Anmeldung klicken Sie hier. |
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| MELDUNGEN | Kein Anspruch auf weibliche Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen | | Auch der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrades kann einen Vermögensschaden darstellen | | Überschreiten der Richtgeschwindigkeit muss keine Haftungsquote begründen | | Tiergefahr verwirklicht - Tierhalter haftet in vollem Umfang | | Schüleraufenthalt auf Militärbasis in den USA kann einer geeigneten Gastfamilie "mittlerer Art und Güte" entsprechen | | Starke Zugluft im Passivhaus begründet Mietmangel |
| | BLOG | Nach der Richtgeschwindigkeit muss man sich nicht (immer) richten (Dr. Adolf Rebler) |
| | AUS DER MDR | Das Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren (MDR 2018, 241) |
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Verlagsangebot | Neu im Juni: Röll, Handbuch für Wohnungseigentümer und Verwalter. Endlich: Im Juni erscheint der Klassiker zum Wohnungseigentumsrecht in der neuen 10. Auflage! Wieder einmal bringt der Röll jeden Juristen, Verwalter und Wohnungseigentümer auf den neuesten Rechtsstand. Die Neuauflage behandelt alle rechtlichen und wirtschaftlichen Problemkreise rund um das Wohnungseigentum, gleichgültig ob es um Beratung, Verwaltung oder Prozessführung geht und bietet praxistaugliche Lösungsvorschläge für die tägliche Arbeit. Am besten gleich vorbestellen. | |
BGH 13.3.2018, VI ZR 143/17 | Kein Anspruch auf weibliche Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen | | Eine Bankkundin erfährt allein durch die Verwendung generisch maskuliner Personenbezeichnungen keine Benachteiligung i.S.v. § 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Der Bedeutungsgehalt grammatisch männlicher Personenbezeichnungen kann nach dem allgemein üblichen Sprachgebrauch und Sprachverständnis Personen umfassen, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist ("generisches Maskulinum"). |
[BGH PM Nr. 48 vom 13.3.2018] | | | BGH 23.1.2018, VI ZR 57/17 | Auch der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrades kann einen Vermögensschaden darstellen | | Der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrads, das dem Geschädigten als einziges Kraftfahrzeug zur Verfügung steht und nicht reinen Freizeitzwecken dient, stellt einen Vermögensschaden dar und kann einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung begründen. Der Umstand, dass der Geschädigte das Motorrad nur bei günstigen Witterungsbedingungen nutzt, spielt erst im Rahmen der konkreten Schadensbetrachtung bei der Frage eine Rolle, ob der Geschädigte - auch im Hinblick auf die Wetterlage - zur Nutzung willens und in der Lage war. | OLG Hamm 8.2.2018, 7 U 39/17 | Überschreiten der Richtgeschwindigkeit muss keine Haftungsquote begründen | | Verursacht ein vom rechten auf den linken Fahrstreifen einer Autobahn wechselnder Verkehrsteilnehmer einen Auffahrunfall, weil er den rückwärtigen Verkehr nicht beachtet, kann dem auffahrenden Verkehrsteilnehmer 100 %-iger Schadensersatz zustehen. Dies gilt selbst dann, wenn der Auffahrende die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h vor dem Zusammenstoß - maßvoll (hier: um 20 km/h) - überschritten hat. |
[OLG Hamm Pressemitteilung vom 8.3.2018] | | | OLG Oldenburg 8.11.2017, 9 U 48/17 | Tiergefahr verwirklicht - Tierhalter haftet in vollem Umfang | | Wer einen Hund auf einer Feier frei herumlaufen lässt, kann sich nicht auf ein Mitverschulden eines Geschädigten berufen, wenn dieser bei der bloßen Zuwendung zu dem Tier gebissen wird. Es handelt sich nämlich um einen adäquaten Umgang mit einem Tier. |
[OLG Oldenburg PM vom 6.3.2018] | | | [LG Düsseldorf Pressemitteilung vom 5.3.2018] | | | AG Frankfurt a.M. 18.8.2017, 33 C 1251/17 (76) | Starke Zugluft im Passivhaus begründet Mietmangel | | Aufgrund von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung kommt es in Passivhäusern konstruktionsbedingt häufig vor, dass in Räumen Zugluft entsteht. Dennoch kann kalte (starke) Zugluft in einem neu errichteten Passivhaus einen Mietmangel darstellt, der eine Minderung der Miete um 10% rechtfertigt. |
[AG Frankfurt a.M. Pressemitteilung v. 6.3.2018] | | |
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Nach der Richtgeschwindigkeit muss man sich nicht (immer) richten (Dr. Adolf Rebler) So richtig überraschen mag diese Entscheidung nicht. Denn auch wenn die Autobahn-Richtgeschwindigkeit in einer Verordnung , nämlich der "Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen (Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V)" "geregelt" ist, kann der Bestimmung schon vom Wortlaut her keine Verbindlichkeit zukommen. | |
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Das Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren (MDR 2018, 241) von Prof. Dr. Raphael Koch / Dr. Matthias Wallimann Der Gesetzgeber hat im Herbst 2017 das Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Sprach- und Hörbehinderte verabschiedet, welches im April 2018 in Kraft treten wird. Das Gesetz führt zu einer Aufhebung des bislang bestehenden Verbots von Ton- und Filmaufnahmen nach § 169 S. 2 GVG a.F. In dem Beitrag werden die Neuregelungen unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Motive vorgestellt. | |
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