Keylogger am Arbeitsplatz | misslungene Haarfärbung | Umlagefähigkeit von Rauchmelderkosten
Darstellungsprobleme? Zur Online-Ansicht.
  Jede Woche neu: Aktuelle Meldungen aus der Zivilrechtspraxis 03.08.2017  
 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Do,

ein Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer ohne einen Anlass nicht mit Hilfe eines sog. Keyloggers überwachen. Laut BAG ist der Einsatz einer solchen Spähsoftware bei Arbeitsplatz-PCs allenfalls gerechtfertigt, wenn konkrete Tatsachen für einen begründeten Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung vorliegen.

Außerdem möchten wir Sie auf den aktuellen Blog-Beitrag von RiBGH Dr. Klaus Bacher hinweisen. Der Autor greift in seinem 50. Montags-Blog zwei interessante BGH- Entscheidungen auf, die sich mit den Grenzen der Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers (VI ZR 395/16) sowie einer nicht alltäglichen Methode der Zahnbehandlung (VI ZR 203/16) beschäftigen. Eine umfassende Rechtsprechungsübersicht zum Arzthaftungsrecht von Martis/Winkhart-Martis finden Sie übrigens in den aktuellen Ausgaben der MDR (Heft 15: Aufklärung des Patienten; Heft 16: Diagnoseirrtum und unterlassene Befunderhebung); auch frei abrufbar für Abonnenten eines Probeabos!

Viel Nutzen aus der Lektüre wünscht Ihnen
RAin Arabella Schreiber
MDR Redaktion


 

Verlagsangebot
Der neue Zöller erscheint im November. Jetzt vorbestellen!


 

Meldungen:

Überwachung mittels "Keylogger" ist i.d.R. unzulässig
 
Teleologische Erweiterung von Art. 5 S. 2 ZwErbGleichG
 
Alter von 60 Jahren kann als Kündigungsgrund vereinbart werden
 
Solardach darf den Nachbarn nicht blenden
 
Schadensersatzpflicht wegen misslungener Haarfärbung
 
Kosten für Anmietung und Wartung eines Rauchmelders sind keine Betriebskosten
 
 
     
 

Blog:

Alternative ärztliche Behandlungsmethoden (RiBGH Dr. Klaus Bacher)
 
 
     
 

Neues von der MDR:

MDR 15/2017
 
 
   


Anzeige
arbeitsrechtliches Verfahren. Online-Seminar zum Sonderpreis für MDR-Abonnenten.


BAG 27.7.2017, 2 AZR 681/16

Überwachung mittels "Keylogger" ist i.d.R. unzulässig

Der Einsatz eines "Keyloggers", der alle Tastatureingaben an einem Dienst-PC verdeckt protokolliert, um einen Arbeitnehmer zu überwachen und zu kontrollieren, ist gem. § 32 Abs. 1 BDSG unzulässig, wenn kein durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung gegenüber dem Arbeitnehmer besteht. Es liegt eine Grundrechtsverletzung des Arbeitnehmers vor.
[BAG PM Nr.31/17 vom 27.7.2017]


BGH 12.7.2017, IV ZB 6/15

Teleologische Erweiterung von Art. 5 S. 2 ZwErbGleichG

Die vom BVerfG in der Entscheidung vom 18.3.2013 ausdrücklich offen gelassene Frage, ob eine teleologische Erweiterung von Art. 5 ZwErbGleichG in bestimmten Fällen, die in tatsächlicher Hinsicht mit dem durch den EGMR in der Rechtssache Brauer gegen Deutschland entschiedenen Fall vergleichbar sind, in Betracht kommt (BVerfG ZEV 2013, 326 Rn. 43), ist zu bejahen. Die teleologische Erweiterung von Art. 5 S. 2 ZwErbGleichG liegt in den genannten Fällen im Rahmen geltender methodischer Standards.
[BGH online]


OLG Hamm 19.6.2017, 8 U 18/17

Alter von 60 Jahren kann als Kündigungsgrund vereinbart werden

Das Erreichen eines Alters von 60 Jahren kann im Dienstvertrag mit einem GmbH-Geschäftsführer als Altersgrenze vereinbart werden, die eine ordentliche Kündigung rechtfertigt. Wenn gewährleistet ist, dass dem Geschäftsführer nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen eine betriebliche Altersversorgung zusteht, verstößt eine derartige Regelung nämlich nicht gegen das AGG.
[OLG Hamm Pressemitteilung vom 2.8.2017]


OLG Düsseldorf 21.7.2017, I-9 U 35/17

Solardach darf den Nachbarn nicht blenden

Ein Grundstückseigentümer muss Blendwirkungen von einer das Sonnenlicht reflektierenden Photovoltaikanlage des Nachbarn nicht hinnehmen. Die gesetzgeberische Wertentscheidung zu Gunsten der Förderung von Photovoltaikanlagen, wie sie im EEG zum Ausdruck kommt, führt zu keiner grundsätzlichen Duldungspflicht.
[OLG Düsseldorf PM vom 2.8.2017]


LG Köln 14.7.2017, 4 O 381/16

Schadensersatzpflicht wegen misslungener Haarfärbung

Ein Model kann von ihrem Friseur Schadensersatz verlangen, wenn trotz mehrfacherer Nachbesserungsversuche das gewünschte Farbergebnis nicht erzielt wird.
[LG Köln PM vom 31.7.2017]


AG Dortmund 30.1.2017, 423 C 8482/16

Kosten für Anmietung und Wartung eines Rauchmelders sind keine Betriebskosten

Die Kosten für die Anmietung eines Rauchmelders durch den Vermieter sind nicht als Betriebskosten umlagefähig. Die Wartungskosten dürfen nur bei entsprechender mietvertraglicher Vereinbarung entgegen § 49 Abs. 7 BauO NRW auf den Mieter umgelegt werden.
[Justiz NRW online]


Blog

Alternative ärztliche Behandlungsmethoden (RiBGH Dr. Klaus Bacher)

Mit einer nicht alltäglichen Methode der Zahnbehandlung befasst sich der VI. Zivilsenat. Außerdem hat sich der Senat mit den Grenzen der Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers befasst.
 

 
 
 

MDR 15/2017

In der aktuellen Ausgabe der MDR (Heft 15/2017) finden Sie folgende Aufsätze:

Prof. Dr. Wolfgang Hau
Der Klageverzicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Mediations- und Schlichtungsvereinbarungen werden üblicherweise durch Klageverzichtsklauseln gegen ein abredewidriges Beschreiten des Rechtswegs abgesichert. Wolfgang Hau erläutert, welche Grenzen § 309 Nr. 14 BGB nunmehr solchen Klauseln zieht, welche Gestaltungsspielräume für die Kautelarpraxis verbleiben und welche verfahrensrechtlichen Konsequenzen sich ergeben.

RegR Dr. Adolf Rebler
Mithaftung bei Unfällen wegen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit
In vielen Nachbarländern gilt auf Autobahnen ein Tempolimit von 120 oder 130 km/h. In Deutschland dagegen haben „frei Bürger“ (immer noch) "freie Fahrt": es gibt nur eine Richtgeschwindigkeit, die rechtlich unverbindlich ist. Der folgende Beitrag geht der Frage nach, welche Bedeutung der Richtgeschwindigkeit bei der Beurteilung der Mithaftung bei Verkehrsunfällen zukommt.

RA Rüdiger Martis/RAin FAMedR Martina Winkhart-Martis
Arzthaftungsrecht – Aktuelle Rechtsprechung zur Aufklärung des Patienten
Die Autoren stellen im Anschluss an die Vorjahresberichte (MDR 2015, 429; MDR 2015, 746) die aktuelle, obergerichtliche Rechtsprechung zur "Aufklärung des Patienten" dar. Dabei bilden die Dokumentation der Aufklärung sowie besondere Pflichten bei Behandlungsalternativen und seltener Risiken den Schwerpunkt der Abhandlung. Ein in Kürze erscheinender Folgebeitrag beschäftigt sich mit den Fallgruppen der "Beweislastumkehr" (Diagnoseirrtum, Unterlassene Befunderhebung, grobe Behandlungsfehler).


Weitere Hinweise:
Für das vollständige Inhaltsverzeichnis des aktuellen Heftes klicken Sie bitte hier.
Für eine Leseprobe der MDR klicken Sie bitte hier.
Für die Bestellmöglichkeit eines kostenlosen Probeabonnements (4 Ausgaben und 2 Monate Testzugang zur Datenbank) klicken Sie bitte hier.
 
 

Verlagsangebot
Erman, BGB, Kommentar. 15. Auflage 2017. Jetzt bestellen und 50 € sparen.

 

Impressum

Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln
Geschäftsführender Gesellschafter
Prof. Dr. Felix Hey
verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
USt.-Ident-Nr.: DE 123047975
Verantwortlich für den Inhalt:
Arabella Schreiber
Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Gustav-Heinemann-Ufer 58
50968 Köln

Tel.: 0221-93738-501
schreiber@otto-schmidt.de


Das ausführliche Impressum zu unserem Internetangebot finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Bei Preisangaben und Auflagen sind Änderungen und Irrtümer nicht ausgeschlossen. Alle Rechte vorbehalten. Die Reproduktion oder Modifikation dieses Newsletters ganz oder teilweise ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist untersagt.

Hier können Sie Ihre E-Mail-Adresse ändern
 
Diesen Newsletter weiterempfehlen
 
Newsletter abbestellen