Jede Woche neu: Die wichtigsten News aus Gesetzgebung und Rechtsprechung für die Zivilrechtspraxis.
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  Jede Woche neu: Aktuelle Meldungen aus der Zivilrechtspraxis 01.12.2016  
 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Do,

das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) hat es geschafft: Nach Verzögerungen durch technische Probleme und einstweilige Anordnungen des AGH Berlin ist das beA am letzten Montag endlich in Betrieb gegangen. Die letzte Hürde hat auch die Neuregelung der Arbeitnehmerüberlassung genommen. Das Gesetz soll nunmehr am 1.4.2017 – statt wie bisher geplant am 1.1.2017 – in Kraft treten.

Außerdem empfehlen wir Ihnen den Montagsblog von RiBGH Dr. Bacher. In Anlehnung an die sog. Montagspost beim BGH berichtet der Autor regelmäßig über ausgewählte aktuelle Entscheidungen. In seinem aktuellen Blog-Beitrag geht es um Entscheidungen zum "Einwurf-Einschreiben als eingeschriebener Brief" und "Eintritt in ein Ankaufsrecht bei Erwerb eines Mietgrundstücks".

Viel Nutzen aus der Lektüre
wünscht Ihnen

RAin Arabella Schreiber
MDR Redaktion



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Meldungen:

Besonderes elektronisches Anwaltspostfach
 
Keine Störerhaftung bei passwortgesichertem WLAN
 
Zur Aufklärungspflicht eines Arztes im Hinblick auf das Risiko einer Lähmung
 
Zum Wirkungsverlust einer in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageerweiterung bei Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss
 
Teurere Zahnbehandlungsalternative muss trotz fehlender Unterschrift bezahlt werden
 
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze
 
 
     
 

Neues von der MDR:

MDR 23/2016
 
 
   


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Besonderes elektronisches Anwaltspostfach

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist am 28.11.2016 in Betrieb gegangen.
[BRAK]


BGH 24.11.2016, I ZR 220/15

Keine Störerhaftung bei passwortgesichertem WLAN

Der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion ist zur Prüfung verpflichtet, ob der eingesetzte Router über die für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen, also einen aktuellen Verschlüsselungsstandard sowie ein individuelles, ausreichend langes und sicheres Passwort, verfügt. Die Beibehaltung eines vom Hersteller voreingestellten WLAN-Passworts kann eine Verletzung der Prüfungspflicht darstellen, wenn es sich nicht um ein für jedes Gerät individuell, sondern für eine Mehrzahl von Geräten verwendetes Passwort handelt.
[BGH PM Nr. 212 vom 24.11.2016]


BGH 11.10.2016, VI ZR 462/15

Zur Aufklärungspflicht eines Arztes im Hinblick auf das Risiko einer Lähmung

Ärzte müssen Patienten zwar über das Risiko der Lähmung des Beines oder Fußes aufzuklären. Ohne Vorliegen besonderer Umstände gibt es aber grundsätzlich keinen Grund für die Annahme, der im Rahmen der Aufklärung verwendete Begriff "Lähmung" impliziere nicht die Gefahr einer dauerhaften Lähmung, sondern sei einschränkend dahin zu verstehen, dass er nur vorübergehende Lähmungszustände erfasse.
[BGH online]


BGH 3.11.2016, III ZR 84/15

Zum Wirkungsverlust einer in der Berufungsinstanz vorgenommenen Klageerweiterung bei Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss

Eine zweitinstanzliche Klageerweiterung hindert zwar das Berufungsgericht nicht, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Beschuss nach § 522 Abs. 2 ZPO zu erlassen. Wird die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einen einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, verliert allerdings die Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung.
[BGH online]


BGH 3.11.2016, III ZR 286/15

Teurere Zahnbehandlungsalternative muss trotz fehlender Unterschrift bezahlt werden

Bei einem formnichtigen Heil- und Kostenplan steht der Schutzzweck des § 2 Abs. 3 S. 1 GOZ, den Zahlungspflichtigen über die geplanten Leistungen und die voraussichtlich entstehenden Kosten zuverlässig zu informieren und ihn von einer unüberlegten und übereilten Honorarvereinbarung abzuhalten, Ansprüchen des behandelnden Zahnarztes aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung entgegen.
[BGH online]


Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, der Änderungen im Recht der Arbeitnehmerüberlassung und Neuregelungen im Bereich des Arbeitsvertragsrechts vorsieht. Er zielt darauf ab, den Einsatz von Leiharbeitnehmern einzuschränken und dem Missbrauch durch einen Rückgriff auf Werkverträge entgegenzuwirken. Nach einigen Änderungen wurde der Entwurf am 21.10.2016 in Zweiter und Dritter Lesung vom Bundestag verbschiedet. Am 25.11.2016 hat auch der Bundesrat die Neuregelungen gebilligt. Das Gesetz soll am 1.4.2017, statt wie bisher geplant am 1.1.2017 in Kraft treten und im Jahr 2020 evaluiert werden. 

 

 

 

[Bundesministerium für Arbeit und Soziales]


 
 

MDR 23/2016

Am 2.12.2016 erscheint die nächste Ausgabe der MDR (Heft 23/2016) mit folgenden Aufsätzen:

RA Dr. Boris Dzida/RA Christopher Krois
Schriftformerfordernis in AGB unzulässig? - Was künftig für arbeitsvertragliche Ausschlussfristen zu beachten ist
Am 1.10.2016 ist das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts in Kraft getreten. Anders als der Name vermuten lässt, bringt das Gesetz auch Anpassungsbedarf für gängige Arbeitsvertragsmuster mit sich: Insbesondere das Verbot von Schriftformklauseln in AGB hat zur Folge, dass die bislang üblichen Klauseln zu Ausschlussfristen voraussichtlich angepasst werden müssen. Die Autoren erläutern, was künftig für arbeitsvertragliche Ausschlussfristen zu beachten ist.

RA Dr. Sebastian J. M. Longrée/Dominik Wedel 
Schiedsvereinbarung - Einrede vor dem staatlichen Gericht und Rüge vor dem Schiedsgericht
Das schiedsgerichtliche Verfahren steht anerkanntermaßen als Alternative zur Streitführung vor den staatlichen Gerichten zur Verfügung. Die Autoren analysieren die Schiedseinrede vor dem staatlichen Gericht wie vor dem Schiedsgericht durch den Beklagten und gehen der Frage nach, ob und in welchen Fällen der Kläger hiergegen eine Gegeneinrede bzw. den "Arglisteinwand" erheben kann.

Prof. Dr. Michael Timme
Verbraucherdarlehen – Rechtsmissbräuchliche Ausübung und Verwirkung des Widerrufsrechts
Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs schutzwürdig sein, auch wenn die von ihm erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprochen hat. In einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 12.7.2016 - XI ZR 501/15, MDR 2016, 1194) hat der BGH neue Grundsätze zum Einwand des Rechtsmissbrauchs aufgestellt. Michael Timme beleuchtet die Entscheidung unter praxisrelevanten Aspekten.


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