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| | eine vorformulierte Bestimmung in Bausparverträgen über die Pflicht des Bausparers zur Zahlung einer Darlehensgebühr ist unwirksam. Nachdem der BGH bereits im Jahre 2014 in sog. "Bearbeitungsgebühren für Kredite" eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher gesehen hatte, können nunmehr auch sog. Darlehensgebühren nicht mehr umgelegt werden.
Im Mietrecht hat sich der BGH mit der außerordentlichen Kündigung gegenüber einer 97-jährigen Rentnerin befasst: Trotz erheblicher Pflichtverletzungen der Mieterin hätte das Berufungsgericht mögliche schwerwiegende persönliche Härtegründe berücksichtigen müssen. Solche Gründe können im Einzelfall zur Folge haben, dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung nicht gegeben ist.
Außerdem möchten wir Sie darauf hinweisen, dass zum 1.1.2017 die Düsseldorfer Tabelle geändert wird. Lesen Sie im heutigen Newsletter, mit welchen Zahlungen unterhaltspflichtige Eltern im Jahr 2017 rechnen müssen.
Eine nützliche Lektüre wünscht Ihnen RAin Arabella Schreiber MDR Redaktion
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BGH 8.11.2016, XI ZR 552/15 Eine Klausel über eine "Darlehensgebühr" i.H.v. 2 Prozent der Darlehenssumme in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern ist unwirksam. Mit ihr wird ein Entgelt erhoben, das abweichend vom gesetzlichen Leitbild für Darlehensverträge, das nach § 488 Abs. 1 S. 2 BGB einen laufzeitabhängigen Zins vorsieht, nicht laufzeitabhängig ausgestaltet ist. Entgeltklauseln in AGB sind mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. [BGH PM Nr. 198 vom 8.11.2016] | |
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BGH 9.11.2016, VIII ZR 73/16 § 543 Abs. 1 S. 2 BGB schreibt ausdrücklich eine Abwägung der beiderseitigen Interessen der Mietvertragsparteien und eine Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vor. Die Abwägung auf bestimmte Gesichtspunkte zu beschränken und deren Berücksichtigung auf das Vollstreckungsverfahren zu verschieben, verbietet sich mithin bereits aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung. Dies kann bei der Gesamtabwägung nach § 543 Abs. 1 S. 2 BGB zur Folge haben, dass ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung wegen besonders schwerwiegender persönlicher Härtegründe auf Seiten des Mieters trotz seiner erheblichen Pflichtverletzung nicht vorliegt. [BGH PM Nr. 201 vom 9.11.2016] | |
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BGH 19.10.2016, IV ZR 521/14 In der privaten Unfallversicherung genügt es für einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsbeeinträchtigung, dass das Unfallereignis an der eingetretenen Funktionsbeeinträchtigung mitgewirkt hat, wenn diese Mitwirkung nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt. Das Vorhandensein von Vorschäden schließt für sich genommen die Kausalität nicht aus. [BGH online] | |
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OLG Frankfurt a.M. 6.10.2016, 6 U 54/16 Auch eine SMS-Mitteilung, durch die auf ein gemeinnütziges Projekt hingewiesen wird, stellt Werbung dar, wenn aus ihr das werbende Unternehmen und dessen Geschäftsgegenstand hinreichend erkennbar wird. Die Versendung einer solchen SMS ohne vorherige Zustimmung des Empfängers ist daher als unlautere belästigende Werbung einzustufen. [Hessenrecht Landesrechtsprechungsdatenbank] | |
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OLG Karlsruhe 8.11.2016, 17 U 185/15 Im Hinblick auf die Besonderheiten des Bauspargeschäftes kommt eine entsprechende Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht in Betracht. Bausparkassen sind nicht schutzlos und können einen Anspruch auf weitere Besparung des Vertrages bis zum Erreichen der Bausparsumme durchsetzen. [OLG Karlsruhe PM vom 8.11.2016] | |
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Zum 1.1.2017 wird die "Düsseldorfer Tabelle" geändert. Gleichzeitig erhöht sich der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder aufgrund der "Verordnung zur Festlegung des Mindestunterhalts minderjähriger Kinder" gem. § 1612 a Abs. 1 BGB vom 3.12.2015. Die Erhöhung des Mindestunterhalts führt zur Änderung auch der Bedarfssätze der 2.-10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. [OLG Düsseldorf Pm vom 7.11.2016] | |
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| | | MDR 22/2016 Am 18.11.2016 erscheint die nächste Ausgabe der MDR (Heft 22/2016) mit folgenden Aufsätzen:
RiLG Albert Spitzer Das "neue" Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen, Zahlungsaufschub und Finanzierungshilfen Das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie hat das Verbraucherdarlehensrecht eingehend verändert. Für ab dem 21.3.2016 abgeschlossene Verträge werden Beginn und Dauer der Widerrufsfrist modifiziert, ein Erlöschenstatbestand normiert und mit § 356d BGB eine solche Frist für unentgeltliche Darlehensverträge bzw. Finanzierungshilfen eingeführt. Albert Spitzer gibt einen Überblick über das Entstehen des Widerrufsrechts, dessen Inhalt, Ausübung und Rechtsfolgen nebst Hinweisen für Immobiliardarlehensverträge i.S.d. Art. 229 § 38 Abs. 3 S. 1 EGBGB.
Prof. Dr. Dorothea Assmann Der Güterichter als Mediator? Nachdem im Gesetzgebungsverfahren zum Mediationsgesetz die ursprünglich vorgesehene gerichtsinterne Mediation wieder gestrichen und in das erweiterte Güterichterverfahren überführt worden ist, ist ein Streit darüber entbrannt, ob der Güterichter auch eine Mediation durchführen kann. Alsdann wurde § 278 Abs. 5 S. 2 ZPO dahingehend ergänzt, dass der Güterichter "alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen" kann. Dorothea Assmann erläutert, inwiefern sich dieser eingeräumte Handlungsspielraum und die These, dass der Güterichter kein Mediator i.S.d. Mediationsgesetzes ist, mit einander vereinbaren lassen.
RiLG a.D. Hubert Blank Wohnraumietrecht - Rechtsprechungsüberblick zum Vorkaufsrecht, Kündigung, Vollstreckungsschutz Im Anschluss an die Rechtsprechungsübersicht zum Wohnungsmietrecht aus MDR 2016, 1246, mit den Schwerpunkten Betriebskosten, Miete und Gewährleistung stellt Hubert Blank nunmehr die aktuellen Entwicklungen des Vorkaufsrechts, der Kündigung und des Vollstreckungsschutzes zusammen.
Weitere Hinweise: Für das vollständige Inhaltsverzeichnis des aktuellen Heftes klicken Sie bitte hier. Für eine Leseprobe der MDR klicken Sie bitte hier. Für die Bestellmöglichkeit eines kostenlosen Probeabonnements (4 Ausgaben und 2 Monate Testzugang zur Datenbank) klicken Sie bitte hier. | | | |
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