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| | der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung die Rechte unverheirateter Eltern gestärkt und ihnen einen größeren Gestaltungsspielraum im Zusammenleben eingeräumt: Demnach kann sich die Verpflichtung eines Elternteils zur Zahlung von Betreuungsunterhalt gegenüber dem anderen Elternteil aus elternbezogenen Gründen ergeben, wenn aufgrund einer gemeinsamen Entscheidung ein Elternteil das gemeinsame Kind persönlich betreut und dadurch einer Erwerbstätigkeit zumindest nicht vollständig nachgehen kann.
Außerdem: Hat ein Kunde bei einer Bank für die Aufbewahrung von Wertgegenständen ein Schließfach angemietet, kann er erwarten, dass die Bank gewisse Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Schließfächer trifft. Lesen Sie im heutigen MDR-Newsletter, unter welchen Aspekten das Gericht die gegenläufigen Interessen von Bank und Kunden gegeneinander abgewogen hat. Mit freundlichen Grüßen aus Köln RAin Arabella Schreiber MDR Redaktion
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BGH 9.3.2016, XII ZB 693/14 Eine eventuelle Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB ist bei der Bemessung der Leistungsfähigkeit nach § 1603 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Elternunterhalt zu berücksichtigen. Elternbezogene Gründe können bei zusammenlebenden Eltern auch darin liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil persönlich betreut und deshalb voll oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. [BGH PM Nr. 54 vom 9.3.2016] | |
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BGH 8.3.2016, VI ZR 516/14 Die von Gläubigern griechischer Staatsanleihen gegen Griechenland erhobenen Klagen wegen der Umschuldung im Jahr 2012 sind in Deutschland aufgrund des völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatzes der Staatenimmunität (§ 20 Abs. 2 GVG, Art. 25 GG) unzulässig. Danach ist ein Staat nicht fremdstaatlicher nationaler Gerichtsbarkeit unterworfen, weil dies mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus folgenden Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht vereinbar wäre. [BGH PM Nr. 51 vom 8.3.2016] | |
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BGH 10.2.2016, VIII ZR 33/15 Garten- oder Parkflächen, die durch bauplanerische Bestimmungen oder durch den Vermieter selbst für die Nutzung der Öffentlichkeit gewidmet sind, fehlt der erforderliche Bezug zur Mietsache, der über das in § 556 Abs. 1 S. 2 BGB enthaltene Merkmal des bestimmungsgemäßen Gebrauchs für die Umlegung von Betriebskosten vorausgesetzt ist. Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Grundstücks setzt eine regelmäßige Pflege der Außenanlagen voraus und umfasst auch den Aufwand, der auf die Beseitigung von Verunreinigungen entfällt, die durch Mieter oder Dritte verursacht wurden. [BGH ONLINE] | |
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KG Berlin 2.3.2016, 26 U 18/15 Ein Kunde, der ein Schließfach anmietet und dort in der Regel wertvolle Dinge aufbewahrt, erwartet, dass die Bank gewisse Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Tresore trifft. Die Bank ist dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet, wenn dieses Schließfach aufgebrochen wird und die Bank zuvor die ihr obliegenden Obhuts- und Aufklärungspflichten gegenüber dem Kunden verletzt hat. [KG Berlin PM Nr. 16 vom 4.3.2016] | |
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OLG Hamm 16.2.2016, 26 U 18/15 Bei der Dialyse von Patienten mit Einschränkungen können besondere Maßnahmen wie z.B. die Fixierung des mit der Dialysenadel versehenen Arms geboten sein, um eine lebensgefährdende Dislokation (Lageveränderung) der Dialysenadel während der Behandlung von vornherein zu verhindern. In diesem Fall ist der Patient auch darüber aufzuklären, dass es im seltenen Fall einer Dislokation der Dialysenadel zu einem tödlichen Blutverlust kommen kann und dieses Risiko durch eine Fixierung des Arms nahezu ausgeschlossen wird. [OLG Hamm, PM vom 2.3.2016] | |
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ArbG Karlsruhe 26.1.2016, 2 Ca 425/15 Lädt ein öffentlicher Arbeitgeber einen schwerbehinderten Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein, lässt dies zwar grds. nach § 22 AGG eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten. Etwas anderes gilt aber, wenn sich der schwerbehinderte Bewerber nur wenige Wochen zuvor auf eine gleiche Stelle beworben und nach der Teilnahme an einem Vorstellungsgespräch eine Absage erhalten hatte. Der öffentliche Arbeitgeber ist in einem solchen Fall nicht gehalten, den Bewerber mehrfach zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. [Arbeitsgericht KARLSRUHE ONLINE] | |
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| | | Vorschau auf MDR 5/2016 Am 11.3.2016 erscheint die nächste Ausgabe der MDR (Heft 5/2016) mit folgenden Aufsätzen:
Reg.Rat Dr. Adolf Rebler Verletzung von Verkehrsregelungs- und -Verkehrssicherungspflichten Geht es um die Haftung von Behörden im Zusammenhang mit "gefährlichen Straßenverhältnissen", denkt man meist an die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Eine andere, wohl weniger bekannte Form einer behördlichen Aufgabe ist die Verkehrsregelungspflicht. Die Abgrenzung der beiden Instrumente ist in der Praxis nicht immer unproblematisch. Adolf Rebler gibt - unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung - eine Hilfe an die Hand.
RiOLG Oliver Seggewiße/RiLG Dr. Angela Weber Anrechnung der Verzugspauschale auf Rechtsverfolgungskosten Bei der Umsetzung der Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Rechtsverkehr Nr. 2011/7/EU hat der Gesetzgeber die sog. die Verzugspauschale eingeführt. Der praktische Anwendungsbereich ist erheblich, da bei einem Großteil der streitigen Forderungen Verzug vorliegt. Die Autoren befassen sich mit den bislang kaum erörterten rechtspraktischen Fragen der Folgen der Anrechnung der Pauschale auf die Kosten der Rechtsverfolgung.
RA Prof. Dr. Günter Schmeel Aktuelle Entwicklungen in der Bauvertragsrechtsprechung Die Rechtsprechungsübersicht zum Bauvertragsrecht knüpft an den Überblick in MDR 2015, 567 an. Den Schwerpunkt der diesjährigen Übersicht bilden die Themen: "Inhalt der Leistungspflichten", "Vergütung" und "Schadensersatz".
Weitere Informationen zu den Angeboten der MDR sowie die Bestellmöglichkeit eines kostenlosen Probeabonnements (4 Ausgaben und 2 Monate Testzugang zur Datenbank) finden Sie unter www.mdr-recht.de. | | | |
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| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Arabella Schreiber Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln
Tel.: 0221-93738-501 schreiber@otto-schmidt.de |
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