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  Jede Woche neu: Aktuelle Meldungen aus der Zivilrechtspraxis 13.10.2016  
 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Do,

der heutige Newsletter der MDR informiert Sie über aktuelle BGH-Rechtsprechung zum Anwendungsbereich der Beweislastumkehr nach § 476 BGB und zum Wertersatzanspruch des Online-Verkäufers nach Verbraucherwiderruf. Im Fall "Kunduz" hat der BGH entschieden, dass das deutsche Amtshaftungsrecht auf bewaffnete Auslandseinsätze der Bundeswehr nicht anwendbar ist.

Lesen Sie auch den aktuellen Blog-Beitrag von Dr. Klaus Bacher (Richter am BGH), der sich mit der Zurechnung von sittenwidrigem Handeln und Vorsatz (BGH-Urteil vom 28.6.2016, VI ZR 536/15) und mit der Wahrunterstellung einer Behauptung (BGH-Beschluss vom 23.8.2016, VIII ZR 178/15) auseinandergesetzt hat.

Mit besten Grüßen aus Köln
RAin Arabella Schreiber
MDR Redaktion


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Meldungen:

Wertersatzanspruch des Online-Verkäufers nach Verbraucherwiderruf eines Katalysator-Kaufs nach erfolgtem Einbau und Probefahrt
 
Erweiterter Anwendungsbereich der Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugunsten der Verbraucher
 
Fall Kunduz: Deutsches Amtshaftungsrecht ist nicht auf bewaffnete Auslandseinsätze der Bundeswehr anwendbar
 
Zeche Zollverein: Schienen stellen eine typische Gefahrenlage dar
 
"Mobilfunkvertrag mit Handy": Keine fortlaufende Überlassung neuer Handys geschuldet
 
 
     
 

Neues von der MDR:

MDR 20/2016
 
 
   


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BGH 12.10.2016, VIII ZR 55/15

Wertersatzanspruch des Online-Verkäufers nach Verbraucherwiderruf eines Katalysator-Kaufs nach erfolgtem Einbau und Probefahrt

Ein Verbraucher, der einen im Onlinehandel erworbenen Katalysator in sein Fahrzeug einbaut und anschließend eine Probefahrt unternimmt, ist nach dem daraufhin erfolgten Widerruf seiner Kauferklärung verpflichtet, dem Verkäufer Wertersatz für die bei der zurückgegebenen Sache eingetretene Verschlechterung zu leisten. Eine Ware, die bestimmungsgemäß in einen anderen Gegenstand eingebaut werden soll, ist für den Käufer auch im Ladengeschäft regelmäßig nicht auf ihre Funktion im Rahmen der Gesamtsache überprüfbar; eine Besserstellung des Verbrauchers im Onlinehandel ist vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt.
[BGH PM Nr. 179 vom 12.10.2016]


BGH 12.10.2016, VIII ZR 103/15

Erweiterter Anwendungsbereich der Beweislastumkehr nach § 476 BGB zugunsten der Verbraucher

Der BGH hat im Hinblick auf die Reichweite der Beweislastumkehrregelung des § 476 BGB beim Verbrauchsgüterkauf seine bislang hierzu entwickelten Grundsätze zugunsten des Käufers angepasst, um sie mit den Erwägungen in dem Urteil des EuGH vom 4.6.2015 (C-497/13) in Einklang zu bringen. Der Verkäufer hat den Nachweis zu erbringen, dass die aufgrund eines binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang eingetretenen mangelhaften Zustands eingreifende gesetzliche Vermutung, bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs habe ein Sachmangel vorgelegen, nicht zutrifft.
[BGH PM Nr. 180 vom 12.10.2016]


BGH 6.10.2016, III ZR 140/15

Fall Kunduz: Deutsches Amtshaftungsrecht ist nicht auf bewaffnete Auslandseinsätze der Bundeswehr anwendbar

Das deutsche Amtshaftungsrecht findet auf Schadensfälle, die bei bewaffneten Auslandseinsätzen deutscher Streitkräfte ausländischen Bürgern zugefügt werden, keine Anwendung. Es besteht zudem nach wie vor keine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach der dem Einzelnen bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht ein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung zusteht.
[BGH PM Nr. 176 vom 6.10.2016]


OLG Hamm 9.6.2016, 6 U 35/16

Zeche Zollverein: Schienen stellen eine typische Gefahrenlage dar

Stürzt ein Radfahrer beim Überqueren alter, in ihrem ursprünglichen Zustand belassener Bahnschienen auf dem ehemaligen Betriebsgelände der Zeche Zollverein, kann er für den Unfall selbst verantwortlich sein. In diesem Fall kann er von der für den Unterhalt der Zeche verantwortlichen Stiftung keinen Schadensersatz verlangen.
[OLG Hamm PM v. 7.10.2016]


AG München 18.2.2016, 213 C 23672/15

"Mobilfunkvertrag mit Handy": Keine fortlaufende Überlassung neuer Handys geschuldet

Aus der Bezeichnung "Mobilfunkvertrag mit Handy" folgt in der Regel nur, dass bei Vertragsschluss subventionierte Handys gegen einen Aufschlag überlassen werden. Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass fortlaufend die Überlassung neuer Handys geschuldet ist.
[AG München PM Nr. 78 vom 7.10.2016]


 
 

MDR 20/2016

Am 21.10.2016 erscheint die nächste Ausgabe der MDR (Heft 20/2016) mit folgenden Aufsätzen:

RA Prof. Dr. Stefan Ernst
Die "öffentliche" Wiedergabe von Werken in Arztpraxen u.ä.
Der Begriff der "öffentlichen" Wiedergabe ist entscheidend für die urheberrechtliche Einordnung einer nicht körperlichen Nutzung eines geschützten Werkes (§§ 15 Abs. 2, 19 ff. UrhG). Ist die Wiedergabe nicht öffentlich, so ist diese Form der Nutzung eines nach dem UrhG geschützten Erzeugnisses nicht relevant. Stefan Ernst setzt sich mit den jüngsten Entscheidungen auseinander, die sich mit der Frage, ob eine Arztpraxis oder eine Reha-Einrichtung, die ihren Patienten jeweils Musik- bzw. Filmgenuss ermöglichten, hierfür Gebühren zu entrichten haben, beschäftigt haben.

RiLSG Dr. Raphael Klein
Schuldbefreiung durch Hinterlegung
Die seit fast sechs Jahren geltenden Hinterlegungsgesetze der Länder haben sich in der Praxis bewährt. Jedoch ist die Rechtsanwendung hierdurch nicht einfacher geworden, da die landesrechtlichen Regelungen teilweise inhaltlich nicht einheitlich ausgestaltet sind. Raphael Klein greift praktische Probleme der Hinterlegung auf und geht insbesondere auf die Möglichkeit der Anfechtung von Entscheidungen der Hinterlegungsstelle, der Durchsetzung der Herausgabe der Hinterlegungsgegenstände sowie auf Besonderheiten bei der Zwangsvollstreckung ein.

RiBGH Dr. Klaus Bacher
Die Haftung für Sachmängel im Kraftfahrzeughandel
Angesichts der großen Zahl von Kraftfahrzeugen, die auf unseren Straßen verkehren, kann es nicht verwundern, dass sich der BGH immer wieder mit Fragen zur Sachmängelhaftung für verkaufte Fahrzeuge zu befassen hat. Klaus Bacher stellt den aktuellen Stand der Rechtsprechung zusammenzufassen. Dabei stehen die Voraussetzungen für die Bejahung eines Sachmangels im Vordergrund der Betrachtung.

Weitere Hinweise:
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Gustav-Heinemann-Ufer 58
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