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| | im heutigen Newsletter finden Sie die wichtigsten zivilrechtlichen News aus dieser Woche im Überblick.
Mit freundlichen Grüßen RAin Arabella Schreiber MDR-Redaktion
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| | Meldungen: | | |
| | | | Neues von der MDR: | | | | |
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BGH 13.7.2016, VIII ZR 49/15 Unter Fortführung der bisherigen Senats-Rechtsprechung genügt es für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung, wenn der Käufer durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Verkäufer für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-) Termins bedarf es dabei nicht. [BGH PM Nr. 121 vom 13.7.2016] | |
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BGH 13.7.2016, VIII ZR 296/15 § 314 Abs. 3 BGB findet neben den speziell geregelten Vorschriften zur fristlosen außerordentlichen Kündigung im Wohnraummietrecht, wie etwa §§ 543, 569 BGB, keine Anwendung. Der Gesetzgeber hat ausweislich der Materialien zum Mietrechtsreformgesetz von 2001 bewusst davon abgesehen festzulegen, dass die außerordentliche Kündigung nach §§ 543, 569 BGB innerhalb einer "angemessenen Zeit" ab Kenntnis vom Kündigungsgrund zu erfolgen hat. [BGH PM Nr. 120 vom 13.7.2016] | |
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BGH 12.7.2016, XI ZR 564/15 Der BGH hat sich vorliegend mit der Wirksamkeit eines Widerrufs nach Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags befasst. Danach belehrt eine dem Darlehensvertrag beigegebene Widerrufsbelehrung, die dahin lautet, die Widerrufsfrist beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", den Darlehensnehmer schon nicht hinreichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist. [BGH PM Nr. 119 vom 13.7.2016] | |
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BGH 12.7.2016, XI ZR 501/15 Der BGH hat vorliegend Grundsätze zum Einwand des Rechtsmissbrauchs bei der Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts aufgestellt. Dabei hat er u.a. klagestellt, dass ein Motiv des Anlegers für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht allein deshalb zu seinen Lasten in die Gesamtabwägung einzubeziehen ist, weil es außerhalb des Schutzzwecks des Haustürwiderrufsgesetzes lag. [BGH PM Nr. 118 vom 12.7.2016] | |
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OLG Köln 12.7.2016, 15 U 175/15 u.a. Liegt keine Pressekampagne vor, die es erlaubt, im Wege der Gesamtbetrachtung eine Gesamtsumme als Geldentschädigung festzusetzen, muss jede einzelne Berichterstattung daraufhin überprüft werden, ob sie den Rahmen des Zulässigen überschritten hat und ob die Zuerkennung einer Geldentschädigung geboten ist. Das ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die dadurch verursachte Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgeglichen werden kann. [OLG Köln PM vom 12.7.2016] | |
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LG Hagen 4.3.2016, 1 S 198/15 Kosten für die regelmäßige Funktionsprüfung von Rauchwarnmeldern sind als umlegbare Betriebskosten anzusehen. Die Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern sind hingegen keine umlegbaren Betriebskosten. Da jedoch zu den unterschiedlichen Auffassungen - soweit ersichtlich - noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, wurde die Revision zugelassen. [Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW] | |
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EU-Commission, IP/16/2461, 12.7.2016 Am 12.7.2016 hat die EU-Kommission das finale "EU-U.S. Privacy Shield" verabschiedet und ihren Beschluss über die Angemessenheit seines Datenschutzes an die Mitgliedstaaten notifiziert. Letzte Woche Freitag (8.7.2016) hatten die Vertreter der EU-Mitgliedstaaten im Art. 31-Ausschuss diese finale Fassung bestätigt und damit den Weg für einen positiven Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission zum Datenschutzniveau in den USA frei gemacht. Das finale "EU-U.S. Privacy Shield" soll den Transfer personenbezogener Daten in die USA schützen, wird aber den europarechtlichen Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) nicht gerecht (siehe die Analyse von Börding, CR 7/2016, 431 ff.). Damit ist das "EU-U.S. Privacy Shield" mit "Shields" im fiktiven Star Trek Universum vergleichbar, die sich auf eine Technologie des 23. und 24. Jahrhunderts beziehen, durch die Raumschiffe und Weltraumstationen einen begrenzten (!) Schutz vor Beschädigung erhalten. |
| | | Vorschau auf MDR 14/2016 Am 22.7.2016 erscheint die nächste Ausgabe der MDR (Heft 14/2016) mit folgenden Aufsätzen:
RAuFABauArchR Dr. Hans-Claudius Scheef Kündigung des Bauvertrages bei Insolvenz des Auftragnehmers Das Recht des Auftraggebers, gem. § 8 Abs. 2 VOB/B den Bauvertrag zu kündigen, wenn der Auftragnehmer die Einleitung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt, ist hinsichtlich seiner Wirksamkeit seit längerem umstritten. Nunmehr hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung (BGH v. 7.4.2016 - VII ZR 56/15, MDR 2016, 705) grundlegende Ausführungen zur Kündigungsmöglichkeit im Falle der Insolvenz des Auftragnehmers gemacht. Hans-Claudius Scheef beleuchtet die wesentlichen Aspekte der Entscheidung sowie deren Folgen für die Vertragsgestaltung.
RA Ralf-Thomas Wittmann Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Beendigung eines Darlehensvertrages In jüngerer Zeit setzte sich die Rechtsprechung ausführlich mit den Voraussetzungen und Grenzen der Geltendmachung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertrages durch den Darlehensgeber auseinander. Ralf-Thomas Wittmann nimmt eine nähere Auswertung der aktuellen Rechtsprechung vor und geht auf die zum 21.3.2016 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen ein.
RAuFAErbR Franz M. Große-Wilde Rechtsprechungsübersicht zum Erbrecht (2. Halbjahr 2015) Die Rechtsprechungsübersicht schließt an den Bericht über die 2. Hälfte des Jahres 2014 und 1. Hälfte des Jahres 2015 (MDR 2015, 1401) an. Franz M. Große-Wilde stellt die wichtigsten Entscheidungen vom 1.7.2015 bis zum 31.12.2015 zusammen und stellt fest, dass die Entwicklung im Wesentlichen durch die Fortentwicklung auf bestehender rechtlicher Grundlage geprägt wird.
Weitere Hinweise:
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| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Arabella Schreiber Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln
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