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| | in welchem Umfang haben sich Gerichte bei der Entscheidung über eine Fortsetzung des Mietverhältnisses mit - vom Mieter vorgetragenen - Härtegründen auseinanderzusetzen? Lesen Sie im heutigen Newsletter, inwieweit der BGH im Rahmen seiner gestrigen Entscheidung die Anforderungen konkretisiert hat. Außerdem: Nach mehrfacher Vertagung hat der Rechtsausschuss des Bundestages am 8.3.2017 eine Entscheidung über den in verschiedenen Punkten strittigen Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie (BRAO-Reform) getroffen. RA Dr. Alexander Siegmund erläutert in seinem aktuellen Blog-Beitrag, was von den geplanten Änderungen der BRAO übrig geblieben ist. Viel Vergnügen bei der Lektüre wünscht Ihnen RAin Arabella Schreiber MDR Redaktion PS.: Die "Haftungsfallen im Güter- und Versorgungsausgleichsrecht" behandelt Dr. Rainer Kemper in seinem Online-Seminar am 24.4.2017 - für MDR-Abonnenten zum Sonderpreis für 65 €. Nähere Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie hier. |
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BGH 15.3.2017, VIII ZR 270/15 Bei der Prüfung von Härtegründen im Rahmen der Entscheidung über eine Fortsetzung eines Mietverhältnisses nach § 574 Abs. 1 BGB kommt der sorgfältigen Sachverhaltsfeststellung und Interessengewichtung eine besondere Bedeutung zu. Insbesondere darf eine (vermeintliche) Wahrunterstellung vorgetragener Härtegründe nicht dazu führen, dass es das Gericht zum Nachteil des Mieters unterlässt, sich ein in die Tiefe gehendes eigenständiges Bild von dessen betroffenen Interessen zu verschaffen. [BGH PM Nr. 36 vom 15.3.2017] | |
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BGH 21.2.2017, VIII ZR 1/16 Von einem Mieter ist nicht zu fordern, dass er über eine hinreichend genaue Beschreibung der Mangelerscheinungen ("Mangelsymptome") hinaus die ihm häufig nicht bekannte Ursache dieser Symptome bezeichnet. Sollte die Möglichkeit nicht fernliegen, dass selbst der vergleichsweise niedrige Schallschutzstandard im Zeitpunkt der Errichtung des aus der Nachkriegszeit stammenden Gebäudes nicht eingehalten wurde, ist es nicht auszuschließen, dass auch sozialadäquates Wohnverhalten von Mitbewohnern, zu einer als Mietmangel einzustufenden Lärmbelastung geführt hat. [BGH online] | |
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BGH 7.2.2017, VI ZR 182/16 Bei Fahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann der Verweis auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt insbesondere dann unzumutbar sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen und dies vom Schädiger nicht widerlegt wird. Ist ein über neun Jahre altes und bei dem Unfall verhältnismäßig leicht beschädigtes Fahrzeug zwar stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert, dort aber in den letzten Jahren nicht mehr gewartet worden, ist der Verweis auf eine freie Fachwerkstatt nicht unzumutbar. [BGH online] | |
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BGH 9.2.2017, V ZR 88/16 Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers, der im Wege der Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklage die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter erreichen will, bemisst sich nach seinem - im Zweifel nach Miteigentumsanteilen zu bestimmenden - Anteil an der Schadensersatzforderung. Das wirtschaftliche Interesse daran, eine Kostenmehrbelastung (hier durch die beschlossene Erhöhung einer Kostenobergrenze) zu verhindern, beschränkt sich auf den Anteil des Wohnungseigentümers an den Mehrkosten. [BGH online] | |
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OLG Köln 9.3.2017, 7 U 54/15 Ein Stadionbesucher, der bei einem Heimspiel des 1. FC Köln gegen den SC Paderborn Knallkörper gezündet hatte, muss an den Verein rd. 20.000 € Schadensersatz nebst Zinsen bezahlen. Dies entspricht seinem Anteil an der Verbandsstrafe, die der DFB dem Verein auferlegt hatte. [OLG Köln PM vom 9.3.2017] | |
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OLG Oldenburg 9.2.2017, 2 U 85/16 Ein Rechtsanwalt behält grundsätzlich auch nach der Kündigung des Anwaltsvertrages durch den Mandanten seinen Vergütungsanspruch. Dies gilt auch dann, wenn der Anwalt vorher selbst aus nachvollziehbaren Gründen die Niederlegung des Mandats angedroht hat. [OLG Oldenburg PM Nr. 18 vom 13.3.2014] | |
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Blog Durch den Bundestag ist es zwar noch nicht beschlossen. Aber immerhin hat der Rechtsausschuss am 8.3.2017 seine Empfehlungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe abgegeben. Damit nehmen die geplanten Änderungen der BRAO (sog. kleine BRAO-Reform) endlich Gestalt an. | | | | | | MDR 6/2017 Am 7.4.2017 erscheint die nächste Ausgabe der MDR (Heft 6/2017) mit folgenden Aufsätzen:
VorsRiKG Dr. Norbert Vossler Berufungsrecht - Rechtsprechungsübersicht 2015/2016 Norbert Vossler gibt einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen des zivilprozessualen Berufungsrechts. Dabei knüpft die Abhandlung an den Bericht für das Jahr 2014 (MDR 2015, 442 ff.) an und behandelt im Schwerpunkt die Rechtsprechung des BGH.
VorsRiOLG Frank Walter Die Minderung bei Grundstückskaufverträgen Möchte der Käufer eines bebauten Hausgrundstücks wegen Mängeln der Immobilie Ausgleichsansprüche gegen den Verkäufer geltend machen, stellt sich die Frage, ob die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einer Minderung des Kaufpreises günstiger ist. Frank Walter stellt anhand eines typischen Falls die mit der Geltendmachung der Kaufpreisminderung verbundenen Vor- und Nachteile in Abgrenzung zu dem den Mangel erfassenden Schadenersatzanspruch dar.
RA Prof. Dr. Günter Schmeel Aktuelle Entwicklungen im Architekten- und Ingenieurrecht Im Anschluss an die Rechtsprechungsübersicht in MDR 2016, 311 stellt Günter Schmeel die im Jahr 2016 veröffentlichten Entscheidungen im Bereich des Architekten- und Ingenieurrechts vor. Schwerpunkte sind Vertrags-, Vergütungs- sowie Haftungsfragen.
Weitere Informationen zu den Angeboten der MDR sowie die Bestellmöglichkeit eines kostenlosen Probeabonnements (4 Ausgaben und 2 Monate Testzugang zur Datenbank) finden Sie unter www.mdr-recht.de. | | | |
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| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Arabella Schreiber Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln
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