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  Jede Woche neu: Aktuelle Meldungen aus der Zivilrechtspraxis 17.03.2016  
 

  Sehr geehrter Herr Prof. Do,
Verbraucher haben grundsätzlich das Recht, Fernabsatzgeschäfte unabhängig ihrer Beweggründe zu widerrufen. Der BGH hat sich gestern mit der Frage beschäftigt, unter welchen Umständen das Widerrufsrecht des Verbrauchers wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens ausgeschlossen sein kann (VIII ZR 146/15).

Außerdem: Urheber und ausübende Künstler sollen in Zukunft an den Erlösen der Verwertung ihrer Leistungen fairer beteiligt werden. Zur Sicherstellung hat die Bundesregierung gestern den Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung auf angemessene Vergütung beschlossen.

Sonnige Frühlingsgrüße aus Köln
RAin Arabella Schreiber
MDR Redaktion

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Meldungen:

Reform des Urhebervertragsrechts
 
Beweggründe des Verbrauchers spielen beim Widerruf eines Fernabsatzvertrages keine Rolle
 
Nachbar haftet für beschädigte Grenzwand nach Abrissarbeiten auf eigenem Grundstück
 
Berechtigter darf sein dingliches Wohnungsrecht nach Bluttat unter Umständen nicht mehr persönlich ausüben
 
Reiserücktritt: Zur anderweitigen Verwertung der Reise durch den Reiseveranstalter
 
Identitätsdiebstahl rechtfertigt Grundbuchberichtigung
 
 
     
 

Neues von der MDR:

Vorschau auf MDR 6/2016
 
 
   


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MDR Heft 3/2016 zum kostenlosen Download.


Reform des Urhebervertragsrechts

Die Bundesregierung hat am 16.3.2016 den Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung beschlossen.
[BMJV]


BGH 16.3.2016, VIII ZR 146/15

Beweggründe des Verbrauchers spielen beim Widerruf eines Fernabsatzvertrages keine Rolle

Für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags genügt allein die Tatsache, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wird. Es ist grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.
[BGH PM Nr. 57 vom 16.3.2016]


BGH 18.12.2015, V ZR 55/15

Nachbar haftet für beschädigte Grenzwand nach Abrissarbeiten auf eigenem Grundstück

Ein Grundstückseigentümer, der eine auf dem Nachbargrundstück errichtete Grenzwand beschädigt, indem er ein auf seinem eigenen Grundstück direkt an die Grenzwand angebautes Gebäude abreißt, kann dem Nachbarn aus § 823 Abs. 1 BGB haften. Zwar war es dem Grundstückseigentümer unbenommen, den in ihrem Eigentum stehenden Anbau abreißen zu lassen. Das Eigentum des Nachbarn darf er aber nicht dauerhaft beschädigen, selbst wenn es sich um eine unvermeidliche Folge des Abrisses handelt.
[BGH ONLINE]


BGH 11.3.2016, V ZR 208/15

Berechtigter darf sein dingliches Wohnungsrecht nach Bluttat unter Umständen nicht mehr persönlich ausüben

Zu den Interessen des Grundstückseigentümers nach § 1020 S. 1 BGB gehören bei einem dinglichen Wohnungsrecht auch die persönlichen Beziehungen zwischen dem Berechtigten und den Personen, die dem vom Berechtigten getöteten Grundstückseigentümer nahe standen und weiterhin auf dem Grundstück leben. Insofern muss der Berechtigte das Wohnungsrecht nicht aufgeben, darf es u.U. aber nicht mehr persönlich ausüben.
[BGH PM Nr. 56 vom 11.3.2016]


BGH 3.11.2015, X ZR 122/13

Reiserücktritt: Zur anderweitigen Verwertung der Reise durch den Reiseveranstalter

Der Reiseveranstalter kann eine Reiseleistung, die Gegenstand eines Reisevertrags sein sollte, von dem der Reisende zurückgetreten ist, nur dann durch die erneute Buchung der gleichen Reiseleistung durch einen anderen Reisenden anderweitig verwenden, wenn er die weitere Nachfrage nach der Reiseleistung ohne den Rücktritt mangels freier Kapazität nicht hätte befriedigen können. Den Anknüpfungspunkt für die Ermittlung der gewöhnlichen Möglichkeit anderweitiger Verwendung von Reiseleistungen, die Gegenstand stornierter Reiseverträge waren, bilden Erfahrungswerte.
[BGH ONLINE]


OLG Hamm 15.12.2015, 15 W 499/15

Identitätsdiebstahl rechtfertigt Grundbuchberichtigung

Wird dem Grundbuchamt eine Urkunde mit einer gefälschten notariellen Beglaubigung vorgelegt (sog. Identitätsdiebstahl), ist hieraus zu schließen, dass auch die beglaubigte Unterschrift gefälscht wurde. Enthält die so gefälschte Urkunde eine Erklärung, auf deren Grundlage im Grundbuch eine Eigentumsänderung eingetragen wurde, ist die Grundbucheintragung unrichtig und auf Antrag des vermeintlichen Erwerbers zu berichtigen.
[OLG Hamm, PM vom 14.3.2016]


 
 

Vorschau auf MDR 6/2016

Am 25.3.2016 erscheint die nächste Ausgabe der MDR (Heft 6/2016) mit folgenden Aufsätzen:

RAuFAArbR Dr. Henning-Alexander Seel
Gleichbehandlung am Arbeitsplatz
Rechtliche Fragen zur Diskriminierung am Arbeitsplatz, insbesondere bei der Einstellung, während des laufenden Arbeitsverhältnisses sowie dessen Beendigung, sind regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Am häufigsten ist das personenbezogene Merkmal "Alter" Gegenstand von (gerichtlichen) Auseinandersetzungen. Henning-Alexander Seel geht – unter Einordnung in den rechtlichen Kontext - auf die aktuelle Rechtsprechung zu personenbezogenen Merkmalen ein und behandelt die Frage, wie mit sog. "AGG-Hoppern" umgegangen werden kann.

Prof. Dr. Joachim Gruber 
Streitwertbegünstigung - Die Beschwerdeberechtigung der einzelnen Prozessbeteiligten
Bei Prozessen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und im Aktienrecht gibt es das Institut der Streitwertbegünstigung. Ein wirtschaftlich schwacher Verfahrensbeteiligter kann beantragen, dass der Streitwert für ihn herabgesetzt wird. Das Gericht entscheidet über diesen Antrag durch Beschluss. Joachim Gruber geht hinsichtlich aller Prozessbeteiligter der Frage nach, ob diese bei einem dem Antrag stattgebenden, bei einem dem Antrag nur teilweise stattgebenden und einem den Antrag ablehnenden Beschluss beschwerdeberechtigt sind.

RA Prof. Dr. Günter Schmeel
Aktuelle Entwicklungen im Architekten- und Ingenieurrecht
Der Beitrag schließt an die Rechtsprechungsübersicht in MDR 2015, 494 an und stellt die aktuellen Entscheidungen aus dem Jahre 2014 im Bereich des Architekten- und Ingenieurrechts vor. Schwerpunkte sind wie stets die Vergütung sowie Haftungsfragen.

Weitere Informationen zu den Angeboten der MDR sowie die Bestellmöglichkeit eines kostenlosen Probeabonnements (4 Ausgaben und 2 Monate Testzugang zur Datenbank) finden Sie unter www.mdr-recht.de.
 
 

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Geschäftsführender Gesellschafter
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verlag@otto-schmidt.de
Amtsgericht Köln, HRA 5237
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Verantwortlich für den Inhalt:
Arabella Schreiber
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Tel.: 0221-93738-501
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