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| | im heutigen Newsletter finden Sie die wichtigsten zivilrechtlichen News aus dieser Woche im Überblick.
Mit besten Grüßen aus Köln RAin Arabella Schreiber MDR Redaktion
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| | | | Neues von der MDR: | | | | |
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EuGH 13.10.2016, C-294/15 Das Unionsrecht ist auf ein Verfahren über die Ungültigerklärung einer Ehe anwendbar, das von einem Dritten nach dem Tod eines der Ehegatten in Gang gesetzt wurde. Allerdings kann sich eine andere Person als einer der Ehegatten, die ein solches Verfahren in Gang setzt, nur auf manche der unionsrechtlich vorgesehenen Zuständigkeitsgrundlagen stützen. [EuGH PM Nr. 111 vom 13.10.2016] | |
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BGH 10.6.2016, V ZR 295/14 Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit eines notariellen Vertrages wird nicht durch die Vorlage eines inhaltlich abweichenden Vertragsentwurfs widerlegt. Auch die in der notariellen Niederschrift aufgenommene Erklärung der Parteien, dass sie ausreichend Gelegenheit zur Prüfung des Entwurfes und einer Auseinandersetzung mit dessen Inhalt hatten, führte nicht dazu, dass die Regelungen in der notariellen Urkunde, die von dem Entwurfstext abweichen, wegen Perplexität (Widersprüchlichkeit) nichtig sind. [BGH online] | |
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BGH 22.9.2016, III ZR 427/15 Eine rechtliche Einheit i.S.d. § 139 BGB zwischen einem Geschäftsanteilsübertragungsvertrag und einem hiermit wirtschaftlich verknüpften Treuhandvertrag kann zu verneinen sein, wenn die Beteiligten von der erforderlichen Beurkundung des Treuhandvertrags bewusst absehen, den Geschäftsanteilsübertragungsvertrag aber gleichwohl - in Kenntnis der Formnichtigkeit des Treuhandvertrages - ordnungsgemäß beurkunden lassen. In diesem Fall berührt die Formnichtigkeit des Treuhandvertrages nicht die Wirksamkeit des Geschäftsanteilsübertragungsvertrages. [BGH online] | |
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BGH 21.4.2016, I ZR 100/15 Der Zugang einer vom Schuldner abgegebenen notariellen Unterlassungserklärung beseitigt nicht das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers für eine gerichtliche Verfolgung des Unterlassungsanspruchs. Lässt sich ein Gläubiger auf die Streitbeilegung mittels notarieller Unterlassungserklärung ein, so ist für den Wegfall der Wiederholungsgefahr die Zustellung des Beschlusses über die Androhung von Ordnungsmitteln gem. § 890 Abs. 2 ZPO beim Schuldner erforderlich. [BGH online] | |
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BGH 10.6.2016, V ZR 125/15 Macht eine Partei den Unterlassungsanspruch eines Grundstückseigentümers aus § 1004 BGB bzw. aus § 862 BGB im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend, muss sich das schutzwürdige Eigeninteresse auf die Beseitigung der Beeinträchtigung des Eigentums bzw. des Besitzes an dem Grundstück beziehen. Das Interesse an einer wirtschaftlichen und technisch erleichterten Prozessführung allein ist dafür nicht ausreichend. [BGH online] | |
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| | | MDR 20/2016 Am 21.10.2016 erscheint die nächste Ausgabe der MDR (Heft 20/2016) mit folgenden Aufsätzen:
RA Prof. Dr. Stefan Ernst Die "öffentliche" Wiedergabe von Werken in Arztpraxen u.ä. Der Begriff der "öffentlichen" Wiedergabe ist entscheidend für die urheberrechtliche Einordnung einer nicht körperlichen Nutzung eines geschützten Werkes (§§ 15 Abs. 2, 19 ff. UrhG). Ist die Wiedergabe nicht öffentlich, so ist diese Form der Nutzung eines nach dem UrhG geschützten Erzeugnisses nicht relevant. Stefan Ernst setzt sich mit den jüngsten Entscheidungen auseinander, die sich mit der Frage, ob eine Arztpraxis oder eine Reha-Einrichtung, die ihren Patienten jeweils Musik- bzw. Filmgenuss ermöglichten, hierfür Gebühren zu entrichten haben, beschäftigt haben.
RiLSG Dr. Raphael Klein Schuldbefreiung durch Hinterlegung Die seit fast sechs Jahren geltenden Hinterlegungsgesetze der Länder haben sich in der Praxis bewährt. Jedoch ist die Rechtsanwendung hierdurch nicht einfacher geworden, da die landesrechtlichen Regelungen teilweise inhaltlich nicht einheitlich ausgestaltet sind. Raphael Klein greift praktische Probleme der Hinterlegung auf und geht insbesondere auf die Möglichkeit der Anfechtung von Entscheidungen der Hinterlegungsstelle, der Durchsetzung der Herausgabe der Hinterlegungsgegenstände sowie auf Besonderheiten bei der Zwangsvollstreckung ein.
RiBGH Dr. Klaus Bacher Die Haftung für Sachmängel im Kraftfahrzeughandel Angesichts der großen Zahl von Kraftfahrzeugen, die auf unseren Straßen verkehren, kann es nicht verwundern, dass sich der BGH immer wieder mit Fragen zur Sachmängelhaftung für verkaufte Fahrzeuge zu befassen hat. Klaus Bacher stellt den aktuellen Stand der Rechtsprechung zusammenzufassen. Dabei stehen die Voraussetzungen für die Bejahung eines Sachmangels im Vordergrund der Betrachtung.
Weitere Hinweise: Für das vollständige Inhaltsverzeichnis des aktuellen Heftes klicken Sie bitte hier. Für eine Leseprobe der MDR klicken Sie bitte hier. Für die Bestellmöglichkeit eines kostenlosen Probeabonnements (4 Ausgaben und 2 Monate Testzugang zur Datenbank) klicken Sie bitte hier. | | | |
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