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| | kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft den Erwerb eines Grundstücks beschließen? Nach Auffassung des BGH fehlt den Wohnungseigentümern nicht die erforderliche Beschlusskompetenz. Allerdings muss der Erwerb einer ordnungsmäßigen Verwaltung entsprechen.
Außerdem hat der BGH die Avalkosten für eine Prozessbürgschaft als Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO und nicht als Verfahrenskosten nach §§ 91, 103 ZPO eingeordnet.
Es grüßt Sie herzlich RAin Arabella Schreiber MDR Redaktion
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BGH 18.3.2016, V ZR 75/15 Wohnungseigentümer können grundsätzlich den Erwerb eines Grundstücks durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als (teils)rechtsfähigen Verband beschließen; allerdings muss der Erwerb einer ordnungsmäßigen Verwaltung entsprechen. Eine Baulast, mit der ein Grundstückseigentümer den nach öffentlichem Recht erforderlichen Stellplatznachweis erfüllt, gewährt den Wohnungseigentümern als Begünstigte jedoch weder einen Nutzungsanspruch noch verpflichtete sie den Grundstückseigentümer, die Nutzung zu dulden. [BGH PM Nr. 59 vom 18.3.2016] | |
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BGH 10.2.2016, VII ZB 56/13 Die Kosten für eine Prozessbürgschaft zur Vollstreckung aus einer nur gegen Stellung einer Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärten Entscheidung gem. § 709 S. 1 ZPO sind Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO. Damit hat sich der Senat der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum angeschlossen. [BGH ONLINE] | |
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BGH 17.9.2015, I ZR 47/14 Es fällt unter den Schutzzweck der Pflicht zur richtigen Auskunftserteilung, den Auskunftsberechtigten vor Schäden zu bewahren, die adäquat durch eine unrichtige oder irreführende Auskunft nicht nur verursacht, sondern nach Lage der Dinge auch bei angemessen besonnenem Vorgehen geradezu herausgefordert werden. Der Kausalzusammenhang zwischen der irreführenden Auskunft und den nutzlos aufgewendeten Rechtsverfolgungskosten kann nicht mit der Erwägung verneint werden, der Prozess wäre auch bei zutreffender mangelfreier Auskunft verloren gegangen. [BGH ONLINE] | |
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OLG Koblenz 18.3.2016, 1 U 832/15 Eine Sachverständige, die in einem vom Jugendamt in Auftrag gegebenen Gutachten den hochgradigen Verdacht einer Kindesmisshandlung (Schütteltrauma) äußert und hierfür als Beleg Flüssigkeitsansammlungen und Blutungen im Gehirn anführt, handelt grob fahrlässig, wenn sie vorgebrachte Alternativursachen für den Befund ohne tragfähige Begründung kategorisch ausschließt. Sind die festgestellten Auffälligkeiten tatsächlich nicht auf eine Kindesmisshandlung, sondern auf eine der Sachverständigen bekannte Erbkrankheit der Kinder (hier: "Wasserkopf") zurückzuführen, haftet die Gutachterin für Schmerzensgeldansprüche der Eltern und ihrer Kinder allerdings nicht persönlich. [OLG Koblenz PM vom 18.3.2016] | |
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Schleswig-Holsteinisches OLG 12.2.2016, 17 U 66/15 Enthält das Bestellformular über ein Neufahrzeug ein dem Käufer nicht bekanntes Chiffrierkürzel und wird deshalb ein Wagen mit drei Türen ausgeliefert, obwohl der Käufer einen Fünftürer kaufen wollte, so kann sich aus den Gesamtumständen ergeben, dass ein Kaufvertrag über ein fünftüriges Fahrzeug zustande gekommen ist. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Käufer bislang einen Fünftürer fuhr, die Probefahrt in einem fünftürigen Fahrzeug absolviert wurde und in dem anschließenden Verkaufsgespräch nicht mehr über die Anzahl der Türen gesprochen wurde. [Schleswig-Holsteinisches OLG PM Nr. 3 vom 21.3.2016] | |
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OLG Hamm 9.2.2015, 9 U 125/15 Bei Verlassen des durch eine durchgehende weiße Linie von der Fahrbahn abgeteilten Radweges in Richtung Fahrbahn sind die erhöhten Sorgfaltspflichten des § 10 S. 1 StVO zu beachten. Das Überqueren dieser Linie entgegen § 2 Abs. 4 S. 2 StVO unter Missachtung der sich aus § 10 S. 1 StVO ergebenden Sorgfaltspflichten, um unmittelbar anschließend unter Missachtung der weiteren sich aus § 9 Abs. 1 und 4 StVO ergebenden Pflichten zwecks Linksabbiegens zur Straßenmitte zu lenken, rechtfertigt die Alleinhaftung des Radfahrers im Falle der Kollision mit dem nachfolgenden Verkehr. [OLG Hamm PM vom 21.3.2016] | |
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| | | Vorschau auf MDR 6/2016 Am 25.3.2016 erscheint die nächste Ausgabe der MDR (Heft 6/2016) mit folgenden Aufsätzen:
RAuFAArbR Dr. Henning-Alexander Seel Gleichbehandlung am Arbeitsplatz Rechtliche Fragen zur Diskriminierung am Arbeitsplatz, insbesondere bei der Einstellung, während des laufenden Arbeitsverhältnisses sowie dessen Beendigung, sind regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Am häufigsten ist das personenbezogene Merkmal "Alter" Gegenstand von (gerichtlichen) Auseinandersetzungen. Henning-Alexander Seel geht – unter Einordnung in den rechtlichen Kontext - auf die aktuelle Rechtsprechung zu personenbezogenen Merkmalen ein und behandelt die Frage, wie mit sog. "AGG-Hoppern" umgegangen werden kann.
Prof. Dr. Joachim Gruber Streitwertbegünstigung - Die Beschwerdeberechtigung der einzelnen Prozessbeteiligten Bei Prozessen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und im Aktienrecht gibt es das Institut der Streitwertbegünstigung. Ein wirtschaftlich schwacher Verfahrensbeteiligter kann beantragen, dass der Streitwert für ihn herabgesetzt wird. Das Gericht entscheidet über diesen Antrag durch Beschluss. Joachim Gruber geht hinsichtlich aller Prozessbeteiligter der Frage nach, ob diese bei einem dem Antrag stattgebenden, bei einem dem Antrag nur teilweise stattgebenden und einem den Antrag ablehnenden Beschluss beschwerdeberechtigt sind.
RA Prof. Dr. Günter Schmeel Aktuelle Entwicklungen im Architekten- und Ingenieurrecht Der Beitrag schließt an die Rechtsprechungsübersicht in MDR 2015, 494 an und stellt die aktuellen Entscheidungen aus dem Jahre 2014 im Bereich des Architekten- und Ingenieurrechts vor. Schwerpunkte sind wie stets die Vergütung sowie Haftungsfragen.
Weitere Informationen zu den Angeboten der MDR sowie die Bestellmöglichkeit eines kostenlosen Probeabonnements (4 Ausgaben und 2 Monate Testzugang zur Datenbank) finden Sie unter www.mdr-recht.de. | | | |
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| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Arabella Schreiber Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln
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