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| | kündigt der Vermieter seinem bisherigen Mieter wegen Eigenbedarf und verwirklicht er nach dem Auszug des Mieters den geltend gemachten Bedarf nicht, kann er dem Mieter zum Schadensersatz verpflichtet sein. Der BGH hat gestern die Anforderungen an die tatrichterliche Würdigung des Parteivortrags und des Ergebnisses der Beweisaufnahme konkretisiert und festgehalten, dass den Vermieter eine besondere ("sekundäre") Darlegungslast zum nachträglichen Wegfall des Bedarfs trifft. In einer weiteren Entscheidung zum Eigenbedarf hat der BGH gestern Leitlinien zum Umgang mit Wohnraumkündigungen wegen sog. Berufs- oder Geschäftsbedarfs formuliert.
Außerdem: In seinem aktuellen Blog-Beitrag weist RiLG Peter Fölsch auf eine aktuelle und praxisrelevante Entscheidung des BVerfG zur Auslegung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hin. Viel Vergnügen bei der Lektüre wünscht Ihnen RAin Arabella Schreiber MDR Redaktion |
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BGH 29.3.2017, VIII ZR 44/16 Begehrt der Mieter Schadensersatz wegen vermeintlich vorgetäuschten (Eigen-)Bedarfs, weil der Vermieter den in seiner Kündigung geltend gemachten Bedarf nach dem Auszug des Mieters nicht verwirklicht hat, so kommt der vollständigen und sorgfältigen Würdigung des Prozessstoffes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch die Gerichte besondere Bedeutung zu. Den Vermieter trifft in Fällen, in denen er den zur Grundlage der Kündigung gemachten Bedarf nach dem Auszug des Mieters nicht realisiert, eine besondere (sekundäre) Darlegungslast zum nachträglichen Wegfall des Bedarfs. [BGH PM Nr. 42 vom 29.3.2017] | |
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BGH 29.3.2017, VIII ZR 45/16 Es ist nicht zulässig, den Berufs- oder Geschäftsbedarf als ungeschriebene weitere Kategorie eines typischerweise anzuerkennenden Vermieterinteresses an der Beendigung eines Wohnraummietverhältnisses zu behandeln. Die Gerichte haben vielmehr im Einzelfall festzustellen, ob ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses besteht (§ 573 Abs. 1 S. 1 BGB). [BGH PM Nr. 43 vom 29.3.2017] | |
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BGH 8.2.2017, XII ZB 604/15 Der BGH hat sich erneut mit den Anforderungen befasst, die eine bindende Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen erfüllen muss. Danach kann sich die erforderliche Konkretisierung der allgemeinen Äußerung "keine lebenserhaltenden Maßnahmen" zu wünschen, im Einzelfall auch bei einer weniger detaillierten Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen durch die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben. [BGH PM Nr. 40 vom 24.3.2017] | |
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BGH 29.11.2016, VI ZB 16/16 In Anbetracht der Variationsbreite, die selbst Unterschriften ein und derselben Person aufweisen, ist jedenfalls bei gesicherter Urheberschaft bei den an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen ein großzügiger Maßstab anzulegen. Für die Frage, ob eine formgültige Unterschrift vorliegt, ist nicht die Lesbarkeit oder die Ähnlichkeit des handschriftlichen Gebildes mit den Namensbuchstaben entscheidend, sondern es kommt darauf an, ob der Name vollständig, wenn auch nicht unbedingt lesbar, wiedergegeben wird. [BGH online] | |
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OLG Köln 24.3.2017, 6 U 146/16 Stromanbieter müssen für jeden Tarif verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anbieten und dürfen sich nicht auf das Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) beschränken. Die berechtigten wirtschaftlichen Interessen der Stromanbieter werden dadurch gewahrt, dass sie die Mehrkosten, die durch aufwändigere Zahlungsweisen entstehen, an die Kunden weitergeben dürfen. [OLG Köln PM vom 28.3.2017] | |
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OLG Hamm 2.3.2017, 22 U 82/16 Ein Grundstückskaufvertrag kann auf Verlangen des Käufers rückabzuwickeln sein, wenn das im notariellen Kaufvertrag genannte Baujahr des Wohnhauses als vereinbarte Beschaffenheit des Kaufgegenstandes auszulegen ist und das Wohnhaus tatsächlich zwei Jahre früher - als im notariellen Kaufvertrag angegeben - bezugsfertig fertiggestellt war. Die Abweichung wirkt sich in einem die Bagatellgrenze überschreitenden Ausmaß auf den Verkehrswert des Grundstücks aus. [OLG Hamm PM vom 27.3.2017] | |
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LG Hamburg 7.2.2017, 312 O 144/16 Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Ein Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen ist, wenn der Kläger unter den gegebenen Umständen an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann. [Justiz-Portal Hamburg] | |
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Blog Im Verfahren nach billigem Ermessen hat das Gericht auf Antrag einer Partei gemäß § 495a S. 2 ZPO eine mündliche Verhandlung durchzuführen. | | | | | | MDR 6/2017 Am 7.4.2017 erscheint die nächste Ausgabe der MDR (Heft 6/2017) mit folgenden Aufsätzen:
VorsRiKG Dr. Norbert Vossler Berufungsrecht - Rechtsprechungsübersicht 2015/2016 Norbert Vossler gibt einen Überblick über die aktuellen Entwicklungen des zivilprozessualen Berufungsrechts. Dabei knüpft die Abhandlung an den Bericht für das Jahr 2014 (MDR 2015, 442 ff.) an und behandelt im Schwerpunkt die Rechtsprechung des BGH.
VorsRiOLG Frank Walter Die Minderung bei Grundstückskaufverträgen Möchte der Käufer eines bebauten Hausgrundstücks wegen Mängeln der Immobilie Ausgleichsansprüche gegen den Verkäufer geltend machen, stellt sich die Frage, ob die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen oder einer Minderung des Kaufpreises günstiger ist. Frank Walter stellt anhand eines typischen Falls die mit der Geltendmachung der Kaufpreisminderung verbundenen Vor- und Nachteile in Abgrenzung zu dem den Mangel erfassenden Schadenersatzanspruch dar.
RA Prof. Dr. Günter Schmeel Aktuelle Entwicklungen im Architekten- und Ingenieurrecht Im Anschluss an die Rechtsprechungsübersicht in MDR 2016, 311 stellt Günter Schmeel die im Jahr 2016 veröffentlichten Entscheidungen im Bereich des Architekten- und Ingenieurrechts vor. Schwerpunkte sind Vertrags-, Vergütungs- sowie Haftungsfragen.
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