Jede Woche neu: Die wichtigsten News aus Gesetzgebung und Rechtsprechung für die Zivilrechtspraxis.
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  Jede Woche neu: Aktuelle Meldungen aus der Zivilrechtspraxis 06.10.2016  
 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Do,

der heutige Newsletter der MDR informiert Sie über die aktuelle Rechtsprechung zu Mietrückständen, Grundstücken mit Schadstoffbelastung sowie Postausgangskisten des Prozessbevollmächtigten.

Mit dem Thema "Rückwärtsfahrten auf Parkplätzen mit Unfallfolge" hatte sich der BGH vor einiger Zeit in zwei Entscheidungen (MDR 2016, 268 und MDR 2016, 267) befasst, die RegR Dr. Adolf Rebler in seinem Experten-Blog-Beitrag aufgegriffen hat. Die rechtlichen Hintergründe und praktischen Konsequenzen dieser Rechtsprechung lesen Sie im aktuellen Praxisaufsatz des Autors in Heft 19 der MDR (frei abrufbar für Abonnenten).

Außerdem möchten wir Sie auf eine wichtige Gesetzesänderung zum 1.10.2016 hinweisen: Durch das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts (BGBl. I 2016, 233 ff.) wird § 309 Nr. 13 BGB neu geregelt. Lesen Sie im Blog-Beitrag von RA Dr. Mathias Böse, welche Konsequenzen für die Praxis mit den Neuerungen verbunden sind.

Mit besten Grüßen aus Köln
RAin Arabella Schreiber
MDR Redaktion


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Meldungen:

Mietrückstände: Geringe Gegenforderung schließt Kündigung nicht aus
 
Zur üblichen Beschaffenheit eines Grundstücks bei Schadstoffbelastung aufgrund früherer Nutzung
 
Postausgangskiste des Prozessbevollmächtigten gehört noch zu seinem organisatorischen Verantwortungsbereich
 
Eigenbedarfskündigung: Wann ist erstmaliger Zeugenbeweis in zweiter Instanz zulässig?
 
Raucher Friedhelm A. darf in der Mietwohnung bleiben
 
 
     
 

Neues von der MDR:

MDR 19/2016
 
 
   


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BGH 20.7.2016, VIII ZR 263/14

Mietrückstände: Geringe Gegenforderung schließt Kündigung nicht aus

Ist durch Auflauf eines Rückstands in der in § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a oder Nr. 3b BGB genannten Höhe ein Recht des Vermieters zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses entstanden, wird dieses nach § 543 Abs. 2 S. 2 BGB nur durch eine vollständige Zahlung des Rückstandes vor Zugang der Kündigung ausgeschlossen. Nach § 543 Abs. 2 S. 3 BGB wird die Kündigung des Vermieters nur unwirksam, wenn durch unverzügliche Aufrechnung die gesamten Rückstände getilgt werden.
[BGH online]


BGH 8.7.2016, V ZR 35/15

Zur üblichen Beschaffenheit eines Grundstücks bei Schadstoffbelastung aufgrund früherer Nutzung

Begründet die frühere Nutzung des verkauften Grundstücks die Gefahr von erheblichen Schadstoffbelastungen, weist es unabhängig von dem mit dem Kauf verfolgten Zweck in aller Regel nicht die übliche Beschaffenheit i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB auf.
[BGH online]


BGH 16.8.2016, VI ZB 40/15

Postausgangskiste des Prozessbevollmächtigten gehört noch zu seinem organisatorischen Verantwortungsbereich

Die Postausgangskiste eines Prozessbevollmächtigten gehört zu dessen organisatorischem Verantwortungsbereich. Sie ist demzufolge nicht bereits Teil des Postwegs.
[BGH online]


BGH 23.8.2016, VIII ZR 178/15

Eigenbedarfskündigung: Wann ist erstmaliger Zeugenbeweis in zweiter Instanz zulässig?

Unterstellt ein Gericht nur einen unwesentlichen Teil eines zusammenhängenden Vortrags einer Partei als wahr, während es den wesentlichen, entscheidungserheblichen Vortrag und den hierzu erfolgten Beweisantritt übergeht, liegt darin eine Gehörsverletzung. Wenn ein bereits endgültig feststehender Nutzungsentschluss nicht in einer vergleichbaren und freigewordenen Wohnung im selben Anwesen realisiert, sondern erst nach der Weitervermietung einer solchen Alternativwohnung in die Tat umgesetzt worden wäre, könnte dies Zweifel an der vom Tatrichter unter Würdigung aller Gesamtumstände zu prüfenden Ernsthaftigkeit des Nutzungswunsches aufkommen lassen.
[BGH online]


LG Düsseldorf 28.9.2016, 23 S 18/15

Raucher Friedhelm A. darf in der Mietwohnung bleiben

Durch Rauchen in einer Mietwohnung allein wird die Grenze zum vertragswidrigen Gebrauch noch nicht überschritten; ein Mieter (hier: Friedhelm A.) darf in seiner Wohnung rauchen. Nicht mehr vertragsgemäß ist es, wenn der Raucher das Gebot der Rücksichtnahme nicht genügend beachtet, weil er etwa nicht ausreichend lüftet oder die Asche nicht entsorgt.
[OLG Hamm PM vom 28.9.2016]


 
 

MDR 19/2016

Am 7.10.2016 erscheint die nächste Ausgabe der MDR (Heft 19/2016) mit folgenden Aufsätzen:

RiAG Dr. Christopher Woitkewitsch
Schadensersatz wegen illegaler Teilnahme an Internettauschbörsen
Im Internet können auf diversen Plattformen rechtlich geschützte Musiktitel, Filme und Computerspiele kostenlos konsumiert werden. Inzwischen hat der Gesetzgeber die in Deutschland geltende Störerhaftung des Anschlussinhabers zumindest für den Bereich der sog. Hotspots mit Wirkung zum 27.7.2016 faktisch aufgehoben. Christopher Woitkewitsch beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit der Schutz der Rechteinhaber vor dem Zivilgericht umsetzbar ist und ob zukünftig keine Haftung von Privatpersonen bei Missbrauch ihres WLAN-Zugangs durch Dritte mehr besteht.

Prof. Dr. Ulrich Foerste
Drittwiderklagen gegen unliebsame Zeugen?
In einem Klageverfahren des Zessionars wird der Zedent oftmals als Zeuge benannt. Die herrschende Meinung räumt dem Beklagten die Möglichkeit ein, dies zu verhindern, indem der Beklagte den Zedenten mit einer Drittwiderklage überzieht. Diese Klage ist in den meisten Fällen auf negative Feststellung gerichtet. Ulrich Foerste setzt sich mit der Problematik auseinander und erläutert seine Bedenken.

RegR Dr. Adolf Rebler
Rückwärtsfahrten auf Parkplätzen mit Unfallfolge
In der Praxis waren bei "Rückwärtsfahrten auf Parkplätzen" bislang zwei Fragen ungeklärt: Findet die strenge Regelung des § 9 Abs. 5 StVO Anwendung? Streitet der Anscheinsbeweis auch gegen den Rückwärtsfahrer, wenn er erst kurz vor der Kollision zum Stillstand gekommen ist? Nunmehr hat der BGH zu diesen Fragen zwei grundlegende Entscheidungen getroffen. Adolf Rebler erläutert deren rechtliche Hintergründe und praktischen Konsequenzen.

Weitere Hinweise:
Für das vollständige Inhaltsverzeichnis des aktuellen Heftes klicken Sie bitte hier.
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