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| | im heutigen Newsletter finden Sie die wichtigsten zivilrechtlichen News aus dieser Woche im Überblick.
Mit freundlichen Grüßen RAin Arabella Schreiber MDR-Redaktion
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| | | | Neues von der MDR: | | | | |
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BGH 8.12.2015, VI ZR 139/15 Werden beim Umfüllen von Heizöl aus einem Tanklastwagen wegen einer Undichtigkeit des zur Schlauchtrommel des Wagens führenden Verbindungsschlauches die Straße und das Hausgrundstück des Bestellers beschädigt, ist das dem Betrieb des Kfz zuzurechnen. Das Entladen von Öl aus einem Tanklastwagen mittels einer auf ihm befindlichen Entladevorrichtung gehört zum "Gebrauch" des Kfz. [BGH online] | |
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BGH 8.4.2016, V ZR 104/15 Zwar sind Eigentümerbeschlüsse "aus sich heraus" auszulegen und Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. In einem Beschluss der Wohnungseigentümer kann zur Konkretisierung der getroffenen Regelung aber auf ein außerhalb des Protokolls befindliches Dokument Bezug genommen werden, wenn dieses zweifelsfrei bestimmt ist. [BGH online] | |
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BGH 22.6.2016, IV ZR 431/14 Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins zugunsten des Versicherungsnehmers vom Inhalt des zugrunde liegenden Antrags ab, so kommt der Versicherungsvertrag auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 VVG mit dem Inhalt des Versicherungsscheins zustande, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen eines Monats widerspricht. An dieser Auslegung des § 5 VVG hält der Senat auch in Anbetracht der im Schrifttum nach der VVG-Reform geführten Diskussion fest. [BGH online] | |
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BGH 25.2.2016, I ZR 238/14 Der Anbieter von Telemediendiensten, der auf seiner Internetseite als Möglichkeit für eine Kontaktaufnahme neben seiner E-Mail-Adresse eine kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer angibt, stellt damit keinen weiteren Kommunikationsweg zur Verfügung, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG an eine effiziente Kommunikation entspricht. Die Informationspflichten nach der Richtlinie 2000/31/EG und nach der Richtlinie 2011/83/EU bestehen im Grundsatz unabhängig voneinander. [BGH online] | |
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OLG Hamm 21.6.2016, 4 RVs 51/16 Der Handel mit Cannabisprodukten aus einem Anbau mit zertifiziertem Saatgut oder mit einem Wirkstoffgehalt von weniger als 0,2 % THC (Tetrahydrocannabinol) ist illegal, wenn er nicht ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen. Die einschlägige Ausnahmevorschrift in der Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG dient gerade nicht dazu, die Bevölkerung mit THC-schwachen Cannabisprodukten zu persönlichen Konsumzwecken zu versorgen und soll nicht das generelle Cannabisverbot aufweichen. [OLG Hamm PM vom 1.7.2016] | |
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| | | Vorschau auf MDR 13/2016 Am 8.7.2016 erscheint die nächste Ausgabe der MDR (Heft 13/2016) mit folgenden Aufsätzen:
Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz Erbrecht - Die Testierfähigkeit von Erblassern In Deutschland werden die Menschen immer älter. Gleichzeitig nehmen im Alter auch Krankheiten zu, die sich auf die Geistestätigkeit auswirken. Ist es deshalb an der Zeit, für hochbetagte Menschen einen Nachweis der Testierfähigkeit zu fordern, wenn sie eine Verfügung von Todes wegen errichten? Herbert Grizwotz erläutert die aktuelle Rechtslage und geht auf die aktuellen Pflichten und Möglichkeiten zur Feststellung der Testtierfähigkeit ein.
VorsRiOLG Dr. Christoph Fellner Haftung – Risiken bei der Überlassung des Reitpferdes an Dritte Ein Reitpferd, das sich jemand zu seinem Vergnügen hält, ist ein sog. Luxustier i.S.d. § 833 S. 1 BGB. Wird ein Dritter, der nicht Mithalter sein darf, durch ein solches Reitpferd verletzt, haftet dessen Halter grundsätzlich verschuldensunabhängig. Christoph Fellner erläutert die Haftungsgrundlagen und geht auf die Möglichkeiten der Einschränkung und des Ausschlusses ein.
RA Prof. Dr. Günter Schmeel Bauprozessrecht - Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung Die Rechtsprechungsübersicht knüpft an den Überblick in MDR 2016, 252 zum Bauvertragsrecht an und behandelt nunmehr die aktuelle Rechtsprechung zu prozessrechtlichen Themen des Baurechts.
Weitere Hinweise:
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| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Arabella Schreiber Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln
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