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| | in Zukunft dürfen Händler in vielen Fällen für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften keine gesonderten Entgelte mehr verlangen. Die Bundesregierung hat gestern den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie beschlossen. Lesen Sie im heutigen Newsletter mit welchen Neuregelungen sowohl Wettbewerb als auch Sicherheit im Zahlungsverkehr gestärkt werden sollen.
Für die Industrie sind autonom fahrende Autos das große Zukunftsprojekt. Auch der Gesetzgeber hat sich inzwischen mit dem Thema "automatisiertes Fahren" befasst und einen entsprechenden Gesetzentwurf auf den Weg gebracht. RegR Dr. Adolf Rebler stellt in seinem aktuellen Blog-Beitrag die Eckpunkte und Lücken der geplanten Regelungen vor.
Schöne Grüße RAin Arabella Schreiber MDR Redaktion |
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Die Bundesregierung hat am 8.2.2017 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie beschlossen. Mit dem gemeinsamen Gesetzesentwurf des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden der Wettbewerb und die Sicherheit im Zahlungsverkehr gestärkt. [BMJV] | |
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BGH 10.1.2017, VI ZB 31/16 Ein Sachverständiger kann gem. § 406 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Insofern kann er wegen Besorgnis der Befangenheit auch dann abgelehnt werden, wenn er für einen nicht unmittelbar oder mittelbar am Rechtsstreit beteiligten Dritten ein entgeltliches Privatgutachten zu einer gleichartigen Fragestellung in einem gleichartigen Sachverhalt erstattet hat und wenn die Interessen der jeweiligen Parteien in beiden Fällen in gleicher Weise kollidieren. [BGH online] | |
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BGH 13.12.2016, VI ZR 32/16 Bei Auffahrunfällen kann, auch wenn sie sich auf Autobahnen ereignen, der erste Anschein dafür sprechen, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, unaufmerksam war oder mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist. Der Auffahrunfall reicht als Grundlage eines Anscheinsbeweises aber dann nicht aus, wenn weitere Umstände des Unfallereignisses bekannt sind, die als Besonderheit gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. [BGH online] | |
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BGH 20.12.2016, X ZR 75/15 Die Beschädigung eines auf einer Außenposition abgestellten Flugzeugs durch einen Gepäckwagen, der nicht hinreichend gegen unkontrolliertes Wegrollen gesichert war und durch den Turbinenstrahl eines anderen Flugzeugs in Bewegung versetzt worden ist, stellt grundsätzlich keinen außergewöhnlichen Umstand i.S.v. Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO dar. [BGH online] | |
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OLG Hamm 11.11.2016, 26 U 111/15 Ist vor einer HWS-Operation eine neurologische Untersuchung geboten und unterbleibt diese, ist die Operation nicht indiziert. Die Vornahme eines schwerwiegenden operativen Eingriffs ohne zuvor gesicherte Diagnose, kann als grober Behandlungsfehler zu werten sein; eine daraus folgende Querschnittslähmung kann ein Schmerzensgeld i.H.v. 400.000 € rechtfertigen. [OLG Hamm PM vom 2.2.2017] | |
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LG Saarbrücken 31.8.2016, 5 S 6/16 Wenn der Käufer nach seinem Einkauf in einem Internetshop den Kaufpreis mit Zustimmung des Verkäufers über den Online-Zahlungsdienst PayPal an den Verkäufer zahlt, tritt mit der Gutschrift auf dem PayPal-Konto des Zahlungsempfängers auch dann Erfüllung ein, wenn PayPal nach einem erfolgreichen Käuferschutzverfahren das PayPal-Konto des Empfängers rückbelastet. Im Hinblick darauf, dass es sich bei dem PayPal Zahlverfahren um eine verbreitete Form der Forderungserfüllung in Internetkaufverträgen handelt, hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. [Rechtsprechungsdatenbank Saarland] | |
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Blog Eine Vision wie aus einem Science-Fiction-Film: Fahrzeuge, die wie von Geisterhand gesteuert auf unsichtbaren Schienen durch die Luft zwischen riesigen Gebäuden gleiten, Fahrgäste und Piloten, die sich inzwischen mit weitaus angenehmeren Dingen als der Fahrzeugführung beschäftigen können... ganz soweit hat es die moderne Verkehrstechnik zwar noch nicht gebracht. Doch mit der computergesteuerten Elektronik des autonomen Fahrens dringt das Automobil in Sphären vor, die nie ein Mensch zuvor gesehen hat. | | | | | | MDR 3/2017 Am 10.2.2017 erscheint die nächste Ausgabe der MDR (Heft 3/2017) mit folgenden Aufsätzen:
RiAG Dr. Olaf Riecke WEG-Recht – Eigentums- und Nutzungsrechte, bauliche Maßnahmen und Verfahren Die Rechtsprechungsübersicht schließt an den Beitrag in 2016 (MDR 2016, 138 ff. und MDR 2016, 191 ff.) an und gibt einen Überblick über die Rechtsprechung des BGH (V. Zivilsenat) sowie der Instanzgerichte zu wohnungseigentumsrechtlichen Verhältnissen, baulichen Maßnahmen und verfahrensrechtlichen Besonderheiten aus den letzten 12 Monaten.
Wiss. Mit. Philipp Nastansky Auswirkungen einer fehlerhaften öffentlichen Zustellung Ist der Aufenthalt einer Person nicht bekannt und nicht zu ermitteln, können Schriftstücke (insbesondere Klagen, Ladungen und die hierauf mangels Verteidigung ergehenden Versäumnisurteile) öffentlich zugestellt werden. Nicht selten unterlaufen bei der Umsetzung Verfahrensfehler. Philipp Nastansky behandelt die Auswirkung solcher Verfahrensfehler im Hinblick auf Rechtsbehelfe und Verjährung, insbesondere wenn das Gericht gegen den nicht ordnungsgemäß geladenen Beklagten anschließend auch noch ein Versäumnisurteil erlässt.
RegR Dr. Adolf Rebler Unfallschäden – Integritätsinteresse und 130 %-Grenze In vielen Fällen besteht im Rahmen der Regulierung eines Kfz-Unfallschadens seitens des Eigentümers der berechtigte Wunsch nach Erhalt und Reparatur des ihm vertrauten Fahrzeugs (sog. Integritätsinteresse). Die Rechtsprechung gestattet unter bestimmten Voraussetzungen die Durchführung der Reparatur bis zu einer Höhe von 130 % des Wiederbeschaffungswerts (ohne Abzug des Restwerts). Adolf Rebler gibt einen Überblick über die Hintergründe und aktuelle BGH-Rechtsprechung.
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| | Impressum Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln Geschäftsführender Gesellschafter Prof. Dr. Felix Hey verlag@otto-schmidt.de Amtsgericht Köln, HRA 5237 USt.-Ident-Nr.: DE 123047975 | Verantwortlich für den Inhalt: Arabella Schreiber Verlag Dr. Otto Schmidt KG Gustav-Heinemann-Ufer 58 50968 Köln
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