| MELDUNGEN |
BGH 9.2.2018, V ZR 311/16 Ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, ist gegenüber den Nachbarn verantwortlich, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und das Nachbargrundstück dabei beschädigt wird. Dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht wurde, ist unerheblich. [BGH PM Nr. 28 vom 9.2.2018] | |
| BGH 16.1.2018, VIII ZB 61/17 § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO sieht im Berufungsverfahren ohne Einwilligung des Gegners lediglich die Möglichkeit einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat, nicht aber um einen Monat nach erfolgter Akteneinsicht vor. Ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist auch nicht deswegen unwirksam, weil er kein bestimmtes Enddatum, sondern nur eine Frist benennt, die mit Eintritt eines bestimmten künftigen Ereignisses (hier: Akteneinsicht) zu laufen beginnen soll. [BGH online] | |
| BGH 21.9.2017, XII ZB 436/17 Ohne eine förmliche Bestellung kann der Vormund im Vergütungsfestsetzungsverfahren eine Vergütung und Ersatz von Aufwendungen nicht verlangen. Das gilt auch dann, wenn er bereits zuvor auf Veranlassung des Gerichts tätig geworden ist. [BGH online] | |
| OLG Hamm 4.4.2017, 9 U 120/15 Das Ablassen von Benzin in einem freien Strahl in einen offenen Eimer, aus dem zuvor mittels Schraubendrehers eröffneten Tank eines sich auf einer Hebebühne befindlichen Fahrzeugs ist grob unsachgemäß und widerspricht jeglichen Sicherheitsvorschriften. Die hierzu bestehenden Brandschutzregeln für Inhaber und Beschäftigte von Fahrzeuginstandsetzungsbetrieben können auch zur Konkretisierung der Sorgfaltspflichten diesem Personenkreis nicht unterfallender Beteiligte herangezogen werden. [OLG Hamm Pressemitteilung vom 5.2.2018] | |
| LG Freiburg 7.12.2017, 3 S 171/16 Nachbar sind nicht dazu verpflichtet, ihre Hecke im Zeitraum von Oktober bis Ende Februar vorsorglich so weit zurück zu schneiden, dass sie innerhalb der gesetzlich geschützten Wachstumsperiode von März bis Ende September die maximal zulässige Höhe nicht überschreiten kann. Eine solche Verpflichtung ist überhaupt nicht vollstreckbar. [LG Freiburg PM vom 7.2.2018] | |
| BAG 31.1.2018, 10 AZR 392/17 Bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag i.S.d. §§ 320 ff. BGB. Die Karenzentschädigung ist Gegenleistung für die Unterlassung einer Konkurrenztätigkeit. Erbringt eine Vertragspartei ihre Leistung nicht, kann die andere vom Verbot mit Wirkung ex-nunc zurücktreten. [BAG PM Nr. 5/18 vom 31.1.2018] | |
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