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Sehr geehrter Herr Do,

wann muss der Kindesunterhalt zahlende Elternteil tiefer in die Tasche greifen, um einen Mehrbedarf abzudecken? Die Abgrenzung zwischen Mehr- und Normalbedarf ist insbesondere bei Betreuungsleistungen relevant. Als Anwalt müssen Sie im Interesse Ihrer Mandanten die ausschlaggebenden Kriterien kennen. Eine Entscheidung des OLG Bremen gibt hierzu wichtige Hinweise. Unser Newsletter erläutert die Grundsätze und auch die weiteren Folgen wie etwa die Haftungsverteilung zwischen den Eltern!

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Christoph Finkenzeller
Online-Redakteur

 
 
 
 
  Betreuungsleistungen: Mehrbedarf beim Kindesunterhalt?  
 
 

Für welche Betreuungsleistungen kann ein Mehrbedarf beim Kindesunterhalt beansprucht werden? Das OLG Bremen hat die geltenden Kriterien erläutert. Im Streitfall entscheid das Gericht, dass die durch den Besuch eines „pädagogischen Mittagstisches“ entstehenden Aufwendungen keinen Mehrbedarf darstellen, wenn sich die pädagogische Förderung auf den Erwerb sozialer Kompetenzen beschränkt.

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  Beschädigung der Mietwohnung: Keine vorherige Fristsetzung nötig  
 
 

Der BGH hat entschieden, dass ein Ersatzanspruch des Vermieters wegen einer Beschädigung der Wohnung durch den Mieter keine Fristsetzung zur Schadensbeseitigung voraussetzt. Daher kann ein Vermieter statt der Schadensbeseitigung auch sofort Geldersatz verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Vermieter einen solchen Anspruch bereits vor oder erst nach der Rückgabe der Mietsache geltend macht.

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  Mord durch Autorennen? BGH kippt Berliner Raser-Urteil  
 
 

Das Landgericht Berlin hatte zwei Männer wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, nachdem diese ein illegales Autorennen mit einem tödlich ausgegangenen Unfall veranstaltet hatten. Der BGH hat das Urteil nun aufgehoben. Der BGH bemängelte aufgrund des festgestellten Geschehensablaufs die Annahme eines Vorsatzes, die Beweiswürdigung und die Begründung der Mittäterschaft.

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  Haftung des Arbeitgebers für Gesundheitsschutz?  
 
 

Das BAG hat entschieden, dass eine Arbeitgeberin für Schäden infolge einer betrieblichen Grippeschutzimpfung nicht haftet. Das Gericht verneinte eine Aufklärungspflicht der Arbeitgeberin. Diese musste sich auch keinen möglichen Verstoß gegen die ärztliche Aufklärungspflicht zurechnen lassen. Aus Arbeits- und Gesundheitsschutzpflichten ergeben sich für Arbeitgeber diverse Haftungsrisiken.

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