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Sehr geehrter Herr Do,

Mieterhöhungen wollen gut begründet sein - dazu gehört ggf. auch die korrekte Angabe der Wohnfläche. Als Anwalt wissen Sie, dass die Berechnung der Wohnflächen oft schwierig ist und viele Laien damit überfordert sind. Und über Mieterhöhungen wird sowieso gerne gestritten. Aber was müssen Vermieter und Mieter darlegen und beweisen, wenn’s zum Prozess kommt? Der BGH hat hier wichtige Hinweise gegeben, die viele Mietfälle betreffen können. Unser Newsletter erläutert dieses Urteil und seine Folgen!

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Christoph Finkenzeller
Online-Redakteur

 
 
 
 
  Mieterhöhung: Folgen bei zweifelhafter Wohnflächenangabe  
 
 

Bei einer Mieterhöhung brauchen Mieter nicht hinzunehmen, dass der Vermieter von einer zu großen Wohnfläche ausgeht. Doch bei der Berufung auf eine kleinere Wohnfläche müssen sie konkret werden. Ein einfaches Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen Wohnfläche der Mietwohnung ohne eigene positive Angaben genügt im Gerichtsverfahren jedenfalls nicht, hat der BGH entschieden.

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  Anerkennung einer standesamtlichen Eintragung bei Leihmutterschaft  
 
 

Eine ausländische standesamtliche Eintragung der rechtlichen Eltern bei Leihmutterschaft stellt eine nach § 108 FamFG anerkennungsfähige Entscheidung dar. Das hat das OLG Celle entschieden. Zum Schutz des Kindes kann demnach die nachträgliche Anerkennung des nach fremdem Recht begründeten Eltern-Kind-Verhältnisses auch bei einer Leihmutterschaft erforderlich sein.

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  Grundstücksnutzung durch Nachbarn bei Baulast  
 
 

Ein Grundstückseigentümer kann sich mit einer Baulast gegenüber der Baubehörde verpflichten, das Grundstück als Zuwegung für Nachbargrundstücke zur Verfügung zu stellen. Auch wenn sich daraus kein unmittelbares zivilrechtliches Nutzungsrecht ergibt, kann ein Unterlassungsanspruch des Eigentümers des Wegegrundstücks rechtsmissbräuchlich sein. Das hat das OLG Hamm entschieden.

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  Krankenkassen: Begutachtung durch den Medizinischen Dienst  
 
 

Für die Prüfung der Leistungspflicht in zahnmedizinischen Behandlungsfällen ist oftmals eine Begutachtung erforderlich. Dabei steht es nicht im Belieben der gesetzlichen Krankenkassen, sich einen bestimmten Gutachter auszuwählen. Krankenkassen müssen damit den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) beauftragen. Das hat das Bayerische Landessozialgericht entschieden.

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