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Sehr geehrter Herr Do,

Ruhestörungen unter Nachbarn sorgen immer wieder für Ärger - und können auch den Vermieter betreffen, wenn die Mietzahlung gekürzt wird. Selbst Kinderlärm kann einen Mietmangel begründen. Bei so viel Streitpotenzial und der allgemeinen Bedeutung des Themas Mietminderung dürfte Sie diese Entscheidung interessieren: Der BGH hat die Grenzen der Duldungspflicht von Mietern aufgezeigt und erläutert, welche Anforderungen der Sachvortrag bei Lärmbelästigungen erfüllen muss - mehr dazu in unserem Newsletter!

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Christoph Finkenzeller
Online-Redakteur

 
 
 
 
  Mietminderung wegen Lärmbelästigung?  
 
 

Welche Art von Lärmbelästigung durch Nachbarn müssen Mieter dulden? Und kann auch bei Kinderlärm ein Recht auf Mietminderung bestehen? Der BGH hat entschieden, dass auch bei Kinderlärm die Zumutbarkeit für Wohnungsnachbarn begrenzt ist. Zudem stellten die BGH-Richter klar, dass bei wiederkehrenden Lärmbelästigungen kein detailliertes Lärmprotokoll im Verfahren vorgelegt werden muss.

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  Umgangsrecht der Großeltern und Rechtsbeschwerde  
 
 

Ein Umgangsrecht der Großeltern mit ihrem Enkelkind dient regelmäßig nicht dem Kindeswohl, wenn Eltern und Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind dadurch in einen Loyalitätskonflikt gerät. In diesem Fall kann eine Rechtsbeschwerde ohne erneute Anhörung der Beteiligten zurückgewiesen werden, wenn keine neuen Erkenntnisse erwartet werden. Das hat der BGH entschieden.

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  Nach Abriss: Gemeinsame Grenzwand ohne Schutz  
 
 

Lässt ein Grundstückseigentümer ein Gebäude abreißen und wird dadurch eine gemeinsame Grenzwand zum Grundstücksnachbar der Witterung ausgesetzt, muss diese Grenzwand vor eindringender Feuchtigkeit geschützt werden. Versäumt dies der vom Eigentümer beauftragte Bauunternehmer, kann der Eigentümer dem Nachbarn zum Schadensersatz verpflichtet sein. Das hat das OLG Hamm entschieden.

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  Private Krankenversicherung: Künstliche Befruchtung nicht nur für Verheiratete  
 
 

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass die Beschränkung der Kostenerstattung auf verheiratete Versicherte für eine künstliche Befruchtung („In-vitro-Fertilisation“) in den allgemeinen Versicherungsbedingungen von privaten Krankenversicherungen (PKV) unwirksam ist. Eine Beschränkung des Versicherungsanspruchs auf insgesamt drei Behandlungsversuche ist aber demnach wirksam.

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