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Sehr geehrter Herr Do,

egal wen Sie im Mietrecht beraten oder vertreten - Streit um die Nebenkosten dürfte ein echter Dauerbrenner sein. Mietnebenkosten können vom Vermieter nicht nur als Vorauszahlungen sondern unter Umständen auch als Pauschalen umgelegt werden. Wann die Vereinbarung solcher Pauschalen unwirksam sein kann, zeigt ein Urteil des OLG Hamm. Unser Newsletter beschäftigt sich ausführlich mit dieser Entscheidung und verdeutlicht zudem Unterschiede bei Klauseln gewerblicher und privater Mietverträge!

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Christoph Finkenzeller
Online-Redakteur

 
 
 
 
  Mietverträge: Wann sind Nebenkostenpauschalen unwirksam?  
 
 

Pauschale Nebenkosten können nach AGB-Recht überraschend und damit unwirksam sein, wenn sie in einer Anlage zum Mietvertrag angesetzt werden, aber ansonsten der Eindruck erweckt wird, dass es sich durchweg um Nebenkostenvorauszahlungen handelt. Das hat das OLG Hamm im Fall eines gewerblichen Mietvertrags entschieden. Andere Klauseln sind speziell gegenüber gewerblichen Mietern zulässig.

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  Entzug der Fahrerlaubnis wegen Hustensaft-Einnahme?  
 
 

Wenn im Blut eines Kfz-Fahrers geringe Spuren von Codein und Morphium nachgewiesen werden, kann das die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigen. Das hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden. Auch ein späteres Gutachten, das darauf hingewiesen hatte, dass sich bei der Einnahme eines codeinhaltigen Hustensafts im Körper ein Teil in Morphium verstoffwechselt, half dem Fahrer nicht.

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  Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen  
 
 

Es liegt kein Verstoß gegen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen vor, wenn ein Erörterungstermin, der innerhalb der Monatsfrist des § 155 Absatz 2 FamFG anberaumt worden ist, aus sachlichen Gründen mehrfach verlegt wurde. Das hat das OLG Bremen entschieden. Das Beschleunigungsgebot orientiert sich am Kindeswohl, eine gesetzliche Verfahrenshöchstdauer gibt es nicht.

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  Grundsicherung im Alter: Vermögensschutz für Bestattungsvorsorge  
 
 

Die finanzielle Vorsorge für den Todesfall unterliegt dem Vermögensschutz des § 90 Abs. 3 SGB XII. Einer Bezieherin von Hilfe zur Pflege sind deshalb die Mittel zu belassen, die sie für eine angemessene Bestattung zurückgelegt hat. Das hat das Sozialgericht Gießen entschieden. Die Angemessenheit richtet sich insbesondere nach den persönlichen und örtlichen Verhältnissen.

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