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Sehr geehrter Herr Do,

als Anwalt wissen Sie: Mit Ende des Mietvertrags fängt der Streit oft erst an. Besonders Schäden an der Wohnung oder Schönheitsreparaturen bieten ein weites Feld. Vermieter müssen sich aber beeilen: Das Gesetz sieht eine verkürzte Verjährungsfrist für Ersatzansprüche vor. Hiervon weichen allerdings bislang unzählige Vertragsformulare ab und verlängern die Frist. Der BGH hat jetzt eine solche AGB-Klausel gekippt - dabei war auch der Fristbeginn relevant. Mehr zu diesem Urteil in unserem Newsletter!

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Christoph Finkenzeller
Online-Redakteur

 
 
 
 
  BGH kippt Klausel: Keine Verlängerung der Verjährung von Vermieteransprüchen  
 
 

Die Verlängerung der gesetzlichen Verjährung von Vermieteransprüchen in Mietvertragsformularen ist unwirksam. Solche Klauseln benachteiligen Mieter unangemessen. Das hat der BGH entschieden. Damit kann durch entsprechende AGB-Klauseln die in § 548 BGB für Ersatzansprüche nach Rückgabe der Mietsache vorgesehene sechsmonatige Verjährungsfrist grundsätzlich nicht verlängert werden.

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  Ehegattentestament: Änderungsvorbehalt mit Zustimmung eines Dritten  
 
 

Ein Änderungsvorbehalt, der die Befugnis zur Abänderung eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments einräumt, kann von der Zustimmung eines Dritten abhängig gemacht werden. Das hat das OLG Bremen entschieden. Im Streitfall ging es um eine Regelung, wonach der überlebende Ehepartner das Testament „mit Einverständnis der Testamentsvollstrecker“ ändern können sollte.

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  Anspruch auf Wiedereinstellung im Kleinbetrieb?  
 
 

Arbeitnehmer können einen Wiedereinstellungsanspruch grundsätzlich nur dann durchsetzen, wenn sie auch Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) genießen. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt des Kündigungszugangs an. Das hat das BAG entschieden. Ob sich in Kleinbetrieben ausnahmsweise aus § 242 BGB ein Wiedereinstellungsanspruch ergeben kann, ließ das Gericht offen.

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  BAföG: Wann wohnen Auszubildende „bei den Eltern“?  
 
 

Das Bundesverwaltungsgericht hat zu Ansprüchen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) entschieden, dass Auszubildende nicht im Sinne des Gesetzes „bei den Eltern wohnen“, wenn sie einen Elternteil in ihre Wohnung aufnehmen und sich das als Unterstützung des Elternteils darstellt. Den Auszubildenden steht dann nach dem Gericht der höhere Unterkunftsbedarf zu.

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