Umgehen Sie diese Falle mit Minijobbern
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| | | | Wie Sie im Sommer Ihre Minijobber häufiger und länger einsetzen Liebe Leserin, lieber Leser, Sommerzeit ist gleichzeitig Urlaubszeit. Viele Stammmitarbeiter und möglicherweise Sie selber sind in Urlaub. Also müssen die Minijobber (450-€-Kräfte) länger ran. Doch wer arbeitet, bekommt mehr Geld. Genau hier lauert aber die Falle. Seien Sie bei stark schwankendem Entgelt besonders vorsichtig, weil sonst bei einer Betriebsprüfung möglicherweise die für Ihr Unternehmen günstigere Abrechnung als Minijobber nicht anerkannt wird. Hintergrund ist Folgendes: Ihr Unternehmen darf einen Mitarbeiter, der im Monatsdurchschnitt nicht mehr als 450 € verdient, als Minijobber anmelden. Es sind dann nur pauschale Sozialversicherungsbeiträge und Steuern an die Minijob-Zentrale abzuführen. Entscheidend ist der Durchschnittswert im Jahr. | |
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| Moderate Schwankungen sind unbedenklichEs macht also nichts, wenn der Mitarbeiter in einem Monat auch mal mehr als 450 € verdient, solange es im Jahresdurchschnitt bei den 450 €/Monat bleibt. Misstrauisch wird der Betriebsprüfer bei stark schwankendem Entgelt, wenn also der Mitarbeiter in einigen Monaten beispielsweise lediglich 75 € verdient, in anderen aber deutlich mehr als 450 €. Und er hat dafür eine Grundlage. Nach den aktuell geltenden Geringfügigkeitsrichtlinien vom 12.11.2014 ist eine regelmäßige geringfügig entlohnte Beschäftigung auszuschließen, wenn deren Umfang erheblichen Schwankungen unterliegt. Es wird in dem Fall nämlich vermutet, dass es sich eigentlich um eine nicht geringfügige Tätigkeit oder gar eine Vollzeitbeschäftigung handelt, die nur auf dem Papier in die Länge gezogen wird, um sie als Minijob abzurechnen. Deshalb: Beachten Sie das bei der Einsatzplanung von Minijobbern. Schwankungen sind erlaubt – zu extrem sollten sie aber nicht ausfallen. | |
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| Ihre Astrid Engel Redaktion Unternehmer-Wissen | |
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Moderate Schwankungen sind unbedenklichEs macht also nichts, wenn der Mitarbeiter in einem Monat auch mal mehr als 450 € verdient, solange es im Jahresdurchschnitt bei den 450 €/Monat bleibt. Misstrauisch wird der Betriebsprüfer bei stark schwankendem Entgelt, wenn also der Mitarbeiter in einigen Monaten beispielsweise lediglich 75 € verdient, in anderen aber deutlich mehr als 450 €. Und er hat dafür eine Grundlage.
Nach den aktuell geltenden Geringfügigkeitsrichtlinien vom 12.11.2014 ist eine regelmäßige geringfügig entlohnte Beschäftigung auszuschließen, wenn deren Umfang erheblichen Schwankungen unterliegt. Es wird in dem Fall nämlich vermutet, dass es sich eigentlich um eine nicht geringfügige Tätigkeit oder gar eine Vollzeitbeschäftigung handelt, die nur auf dem Papier in die Länge gezogen wird, um sie als Minijob abzurechnen.
Deshalb: Beachten Sie das bei der Einsatzplanung von Minijobbern. Schwankungen sind erlaubt – zu extrem sollten sie aber nicht ausfallen.
Ihre
Astrid Engel
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