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Sehr geehrte Damen und Herren,

der Trend zum Homeoffice soll angeblich für mehr Streit unter Nachbarn sorgen. Können Sie das aus Ihrer anwaltlichen Praxis bestätigen? Einen konkreten Anlass braucht es natürlich meist trotzdem. In einem Streitfall beim Amtsgericht Hannover war das die Sorge, Bauarbeiten des Nachbarn könnten das Wurzelwerk der eigenen Bäume schädigen. Der Nachbar sollte hierauf gemäß der Baugenehmigung Rücksicht nehmen. Der Baumeigentümer sah sich aber zu einem Einschreiten veranlasst - mehr dazu in unserem Newsletter! 

Viel Vergnügen beim Lesen wünscht Ihnen

Ihre Deubner-Redaktion

 
 
 
 
  Betretungsverbot für Baustelle des Nachbarn  
 
 

Das Betreten eines Grundstücks durch unbefugte Personen ohne den Willen des Besitzers ist als sog. Besitzstörung unzulässig. Dies gilt auch in dem Fall, dass Grundstückseigentümer befürchten, Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück würden das Wurzelwerk eigener Bäume oder sonstiger Pflanzungen gefährden. Das Amtsgericht Hannover hat vor diesem Hintergrund ein Betretungsverbot verhängt.

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  Abgasskandal: Mercedes haftet für Einbau der „KSR“   
 
 

Das OLG Stuttgart hat die Mercedes-Benz Group zur Zahlung von Schadensersatz wegen des Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung verurteilt und in einem Dieselverfahren erstmals eine Haftung für die sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR) bejaht. Im Hinblick auf das ebenfalls eingebaute Thermofenster ging das Gericht allerdings von einem unvermeidbaren Verbotsirrtum aus.

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  Unfall beim Überholen einer Kolonne  
 
 

Überholen darf nur, wer eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vollständig ausschließen kann. Nicht jede Kolonne aus Fahrzeugen, die sich z.B. hinter einem Traktor gebildet hat, ist aber per se eine „unklare Verkehrslage“. Das Landgericht Lübeck hat nach einem Unfall mit zwei aus einer Kolonne zum Überholen ausscherenden Fahrzeugen eine 80/20 Haftungsquote angenommen.  

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  Arbeit auf Abruf: Welche Arbeitszeit gilt?  
 
 

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, legen aber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht fest, gilt nach § 12 TzBfG grundsätzlich eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich als vereinbart. Das hat das BAG klargestellt. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn es Anhaltspunkte gibt, die Parteien hätten eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit gewollt.

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