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HOCHSCHULE LUZERN
01.07.2016
 

Sehr geehrter Herr Do

«Sommer ist die Zeit, in der es zu heiß ist, um das zu tun,
wozu es im Winter zu kalt war.» (Mark Twain)

Pünktlich zu Beginn der Sommerferien versorgen wir, Ihr Hausjurist-Tema, Sie wieder mit aktuellen Informationen sowie Tipps und Tricks für Ihre Unternehmung. In der aktuellen Ausgabe erfahren Sie beispielsweise was zu beachten ist bei unbezahlten Ferien, warum ein Gesellschaftervertrag sinnvoll ist und wie Sie Ihre KMU künftig nennen können.

 
Unbezahlte Ferien – Was ist zu beachten? nach oben
 
Sommerzeit ist Ferienzeit. Die Angebote der verschiedenen Reiseanbieter und die Reisemöglichkeiten sind verlockend. Ob Kreuzfahrt, Badeferien, Safari oder Sprachreisen, alles scheint möglich. Leider ist der Feriensaldo begrenzt und so wünschen sich viele Mitarbeiter eine längere Auszeit bzw. unbezahlte Ferien.
 
Gemäss Art. 329a OR hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wenigstens 4 Wochen Ferien zu gewähren. Ist der Arbeitnehmer unter 20 Jahren, so sind es 5 Wochen. Während dieser Zeit hat der Arbeitgeber den vollen Lohn zu entrichten. Beim unbezahlten Urlaub wird der Arbeitnehmer im Einverständnis mit dem Arbeitgeber für eine bestimmte Zeit von der Arbeitspflicht befreit. Während dieser Zeit ist kein Lohn geschuldet und der Anspruch auf den 13. Monatslohn wird entsprechend der Dauer gekürzt. 
 
Allerdings hat eine solche Auszeit oftmals Auswirkungen auf den Versicherungsschutz.

AHV/IV/EO
  • Während des unbezahlten Urlaubs sind keine Beiträge geschuldet.
 Arbeitslosenversicherung
  • Während des unbezahlten Urlaubs sind keine Beiträge geschuldet.
  • Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht nach dem unbezahlten Urlaub, sofern vor der Auszeit während der Rahmenfrist von 2 Jahren mind. 12 Monate Beiträge entrichtet wurden.
 Berufliche Vorsorge
  • Der Arbeitgeber hat während der Auszeit keine Beiträge zu entrichten.
  • 30 Tage nach der letzten Lohnzahlung endet der Versicherungsschutz gegen Tod und Invalidität. Hier ist das BVG-Reglement zu konsultieren, ob die Pensionskasse eine Möglichkeit bietet, auch während einer Auszeit weiter Beiträge einzuzahlen.
Familienzulagen
  • Diese Zulagen werden weiter ausbezahlt. Allerdings nur für den laufenden und die darauf folgenden drei Monate.
 Unfallversicherung
  • Auch hier endet der Versicherungsschutz nach 30 Tagen.
  • Dauert die unbezahlte Auszeit länger als 30 Tage, so kann eine Abredeversicherung abgeschlossen werden. Diese bietet Schutz für maximal 180 Tage für Nichtbetriebsunfälle. Danach ist allenfalls eine Zusatzversicherung bei der Krankenkasse abzuschliessen (vgl. untenstehende Grafik).
Beispiel:

Quelle: www.kmu.admin.ch
 
Sind Gesellschaftervereinbarungen wirklich notwendig? nach oben
 
Gerade bei der Gründung einer neuen Unternehmung denkt man nicht daran, was wohl wäre, wenn der eine Geschäftspartner plötzlich aussteigen möchte. Auch fern liegen noch Fragen betr. Auflösung der Unternehmung. Trotzdem sind Vereinbarungen über genau diese Themen möglichst frühzeitig zutreffen, damit im Falle eine klare Regelung über einen allfälligen Ausstieg eines Unternehmers oder die Beendigung der Unternehmung vorhanden ist.
                      
Tatsächlich ist es so, dass der Ausstieg eines Unternehmers gerade in der Praxis häufig zu Problemen führt. Hauptdiskussionspunkt zwischen den Parteien bildet die Entschädigung des Austretenden. Gerade bei Start-up-Unternehmen wird während der Aufbauphase oftmals auf den Lohn verzichtet. Ziel wäre es, dann diesen in Zukunft, wenn die Unternehmung richtig läuft, einmal zu beziehen. Steigt nun ein Unternehmer vorzeitig aus, bietet diese Thematik viel Gesprächsstoff.

Um diese mögliche Uneinigkeit zu umgehen, empfiehlt sich, möglichst früh eine Vereinbarung über genau diese Themen zu treffen. Bei einer GmbH wird dies mittels eines Gesellschaftervertrages geregelt, bei der AG in einem Aktionärsbindungsvertrag niedergeschrieben. Zu beachten gilt es allerdings, dass jede vertragliche Einschränkung auch die Weiterentwicklung der Gesellschaft beeinflussen kann.
 
Quelle: https://blog.hslu.ch/smart-up/2015/10/29/smart-up-guide-rechtliche-hotspots-fuer-start-ups/
 
Neue Regelung der Firmennamen nach oben
 
Am 1. Juli 2016 treten die neuen Bestimmungen betreffend Firmennamen in Kraft. Neu gelten für alle Gesellschaften, egal ob Einzelunternehmen, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Aktiengesellschaft, dieselben Vorschriften.
 
Neu ist, dass alle Gesellschaften bei der Namensgebung gleichgestellt sind. Im Einzelnen bedeutet das, dass der Name einen Kern enthält, der individuell und frei wählbar ist. Zusätzlich muss der Rechtsformzusatz angefügt werden.
 
Der gewählte Firmenname kann auf unbestimmte Zeit beibehalten werden unabhängig davon, ob ein Gesellschafterwechsel anliegt oder die Rechtsform der Unternehmung geändert wird. Einzige Ausnahme bildet der Rechtsformzusatz (AG, GmbH etc.).
 
Da die Digitalisierung und nicht zuletzt auch die Globalisierung in der Schweiz dazu geführt hat, dass der Wirkungskreis der Gesellschaften weit über ihre Sitzgemeinden und –kantone ausgeht, wird neu die Ausschliesslichkeit der Firmennamen auf die ganze Schweiz ausgedehnt.

Tipp: Prüfen Sie auf www.zefix.ch, ob Ihr gewünschter Firmenname bereits von einer anderen Gesellschaft verwendet wird.

Quelle: www.kmu.admin.ch
 
Öffentliche Urkunden bald auch elektronisch archiviert? nach oben
 
Das Gesetz sieht verschiedene Formvorschriften im Zusammenhang mit Verträgen (z.B. die einfache Schriftlichkeit, die qualifizierte Schriftlichkeit sowie die öffentliche Beurkundung) vor. Die öffentliche Beurkundung als aufwendigste Formvorschrift gilt unter anderem für den Liegenschaftserwerb, die Errichtung von Grundpfändern, Ehe- und Erbverträge oder auch Vorsorgeaufträge.
 
Bei der öffentlichen Beurkundung wird die Urschrift (Urkunde) vor dem Notar unterzeichnet und von ihm anschliessend beglaubigt. Dabei hat der Notar den Auftrag, dieses Original aufzubewahren. Im Rahmen der Digitalisierung hat der Bundesrat nun dem EJPD den Auftrag erteilt, einen neuen Gesetzesentwurf zu erarbeiten, der genau diese Aufbewahrung neu regeln soll.
 
Ziel des Bundesrates ist es, das Original der öffentlichen Urkunde künftig in elektronischer Form erstellen zu können. Die elektronische öffentliche Beurkundung und deren Archivierung entsprechen einem Bedürfnis der Schweizer Wirtschaft und schaffen Rechtssicherheit. Die Zulassung des elektronischen Originals verlangt zudem eine elektronische Hinterlegung in einem Register. So kann sichergestellt werden, dass die öffentliche Urkunde jederzeit verfügbar ist und deren Verbindlichkeit überprüft werden kann.
 
Quelle: www.admin.ch
 
TA Swiss Studie: Flexible neue Arbeitswelt nach oben
 
Die Freiräume für Arbeitnehmende werden dank der flexiblen Arbeitszeiten und Möglichkeiten wie Homeoffice oder mobiler Arbeit seit einigen Jahren immer grösser. Darüber hinaus steigt die organisatorische Flexibilität, indem abwechslungsreiche Projektarbeit zunehmend gleichbleibende Routinearbeit ablöst. Das positive daran liegt auf der Hand: die Arbeitnehmenden haben die Chance, ihre beruflichen und privaten Anforderungen besser aufeinander abzustimmen.
 
Dass diese Möglichkeit aber auch Schattenseiten aufweisen kann, beschreibt die Studie der TA Swiss. Das Projekt wurde in Zusammenarbeit mit der FHNW und der Hochschule Luzern erarbeitet. Die Studie erschien am 23. Juni 2016 im vdf-Verlag und zeigt Chancen und eben auch Risiken auf, die im Zusammenhang mit flexibilisierter Arbeit für die Erwerbstätigen auftreten. Ausserdem werden absehbare Folgen für die Volkswirtschaft abgeschätzt und vor allem die rechtlichen Rahmenbedingungen beleuchtet.
 
Gerade dieser rechtliche Teil gibt Aufschluss darüber, was bei der flexibilisierten Arbeit alles beachtet werden muss. Darüber hinaus werden viele Grauzonen aufgedeckt, die es zu kennen lohnt. Nähere Informationen zur Studie finden Sie unter: www.ta-swiss.ch
 
Quelle: www.ta-swiss.ch
 
Organisationale Resilienz – das Immunsystem Ihrer Unternehmung nach oben
 
Die Ziele eines jeden Unternehmens sind mitunter eine erhöhte Produktivität, ein besseres Image und nicht zuletzt zufriedene Mitarbeiter. Diese Ziele können mit einem betrieblichen Gesundheitsmanagement erreicht werden. Dafür ist es nötig, nicht nur in die Gesundheit des einzelnen Mitarbeiters zu investieren sondern auch in die der gesamten Organisation.
 
Der SNV bietet in Zusammenarbeit mit der Hochschule Luzern ein zweitägiges Seminar an, in welchem Sie erfahren, wie Sie sich selbst und Ihre Mitarbeiter widerstandsfähig machen. Erleben Sie, wie Sie durch den Aufbau von Resilienz unabhängig von den Umständen werden und wieder Lust bekommen Ihre spezifischen Aufgaben frisch anzupacken. Weitere Informationen zum Seminar finden Sie hier.
 
Veranstaltungshinweise nach oben
 
17.08.2016
Info-Veranstaltung CAS Betriebswirtschaft
 
 
 
01.09.2016
Info-Veranstaltung CAS Management Transport & Logistik
 
07.09.2016
Info-Veranstaltung CAS Educational Governance
 
07. – 08.09.2016
Colaborative leadership lab: navigating dynamic change in a networked world
 
13.09.2016
Info-Veranstaltung CAS Leadership
 
15.09.2016
Info-Veranstaltung Executive MBA Luzern
 
21.09.2016
Info-Veranstaltung CAS Coaching als Führungskompetenz
 
21.09.2016
Info-Veranstaltung MAS Leadership and Management
 
21.09.2016
Info-Veranstaltung CAS Sozialversicherungsmanagement und Sozialpolitik
 
13. – 14.10.2016
SNV-Seminar: Organisationale Resilienz – Widerstandskraft in Zeiten ständigen Wandels
 
Wir freuen uns, Sie an einer der Veranstaltungen begrüssen zu dürfen. Auch Ihren Anliegen und Fragen nehmen wir uns gerne an.  
 
Haben Sie Fragen zum Newsletter oder zu allgemeinen rechtlichen Belangen? Kontaktieren Sie uns, wir stehen Ihnen gerne zur Seite.

Einen guten Start ins Wochenende - Ihr Hausjurist

Hochschule Luzern – Wirtschaft
Hübscher Bettina & Gisler Alexandra

Gesetzesänderung: www.kmu.admin.ch/aktuell
Rechtsprechung: www.bger.ch

Trotz grösstmöglicher Sorgfalt wird jede Haftung für die inhaltliche Richtigkeit, Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit abgelehnt.
 
 
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