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Liebe Leserin, lieber Leser,

zum 1.1.2018 treten wichtige Änderungen in Kraft. Prüfen Sie, ob Sie nicht die eine oder andere Ausgabe noch einige Wochen aufschieben oder unter bestimmten Bedingungen sogar Einnahmen vorzuziehen sollten. Warum das günstiger sein könnte und wie viel Sie dabei sparen, ist Gegenstand unseres heutigen Steuer-Tipps. Um besonders viel Geld geht es übrigens für freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige!

Am Anfang jeder Gründung und jedes Businessplans sollte neben der Geschäftsidee die Frage stehen: Wie viel Gewinn muss ich auf Dauer mindestens erzielen, um davon leben und für meine soziale Absicherung sorgen zu können? Wer das wissen möchte, muss zuerst mal einen Kassensturz machen, erklärt Gründungsexperte Günter Flock.

Die Künstlersozialkase (KSK) ist für Betroffene ein großes Privileg, aber nicht ohne ihre Tücken: Künstlerische und publizistische Tätigkeiten sind häufig schlecht bezahlt. Viele Versicherte müssen mit einer anderen Tätigkeit hinzu verdienen. Welche Grenzen dem gesetzt sind, erklärt Dr. Maria Kräuter. Auffällig: Wieder einmal wird ein selbstständiger Hinzuverdienst schlechter behandelt als eine angestellte Nebentätigkeit.

Herzliche Grüße und viel Spaß beim Lesen!
Ihr Andreas Lutz

Inhalt

  1. Steuer-Tipp: Ausgaben ins neue Jahr schieben? – Wichtige Änderungen zum 1.1.2018
  2. Wie viel Gewinn muss ich erwirtschaften? – Günther Flock antwortet
  3. Als KSK-Mitglied dazu verdienen ohne Status zu gefährden? – Dr. Maria Kräuter antwortet
  4. Im Oktober 2.705 gefördete Gründungen / Kostenloses Webinar für Interessierte
1. Steuer-Tipp: Ausgaben ins neue Jahr schieben – Wichtige Änderungen zum 1.1.2018

Zum 1.1.2018 treten erhebliche Änderungen bei den Betragsgrenzen für GWG und (Sofort-)Abschreibungen in Kraft. Außerdem verändert sich das Verfahren, nach dem die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge gesetzlich versicherter Selbstständiger festgelegt wird. Beides spricht dafür, bestimmte Ausgaben eher ins neue Jahr zu schieben. Betroffene gesetzlich Versicherte sollten zudem darauf achten, dass offene Rechnungen möglichst noch dieses Jahr bezahlt werden. Das ändert sich im Detail:


Foto: Pixabay, mohamed1982eg

Nicht erst zum Jahreswechsel, sondern rückwirkend bereits zum 1.1.2017 wurde die Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen von 150 auf 250 Euro beschlossen. Erst ab diesem Betrag müssen Rechnungen zusätzliche Pflichtangaben wie Firma und Adresse des Käufers, Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID, fortlaufende Rechnungsnummer, Lieferdatum bzw. Leistungszeitraum enthalten. Besonders auf die Regelung achten muss man im Restaurant, Supermarkt oder Postamt, denn ab der Betragsgrenze muss auf dem Kassenbon bzw. Bewirtungsbeleg zusätzlich die Adresse des Rechnungsempfängers eingetragen werden. Die anderen Pflichtangaben sind zumeist bereits aufgedruckt.

GWG-Grenze steigt von 410 auf 800 Euro

Erfreulich ist auch die Anhebung der Grenzwerte für GWG, also geringwertige Wirtschaftsgüter. Die untere Grenze steigt von 150 auf 250 Euro und die obere Grenze sogar von 410 auf 800 Euro (jeweils netto, d.h. ohne Umsatzsteuer). Davon profitiert man z.B. bei der Anschaffung von Computern, Notebooks, Smartphones, Kameras usw., die inzwischen häufig über 410, aber unter 800 Euro netto kosten. Auch sie dürfen künftig im Jahr der Anschaffung komplett steuerlich geltend gemacht werden. Für Anschaffungen im Wert bis zu 250 Euro gilt sogar die noch einfachere, weil mit weniger Aufzeichnungspflichten verbundene Sofortabschreibung. Deshalb kann es sich lohnen, entsprechende Anschaffungen auf das neue Jahr zu verschieben.

Die Bundesregierung plant übrigens klarzustellen, dass die Betragsgrenze von 800 Euro künftig auch auf Standardsoftware anwendbar sein soll, was lange Zeit umstritten war.

Sammelposten werden endgültig zum Auslaufmodell

Die Bildung von Sammelposten, die auch künftig zwischen 250 (bisher 150) und 1.000 Euro möglich ist, wird noch weniger attraktiv und macht nur ausnahmsweise Sinn, wenn man in einem Jahr sehr viele Anschaffungen im Wert von 800 bis 1.000 Euro vorgenommen hat, die zudem über einen langen Zeitraum abzuschreiben wären, wie das z.B. bei Büromöbeln der Fall ist. Hier wie bei allen steuerlichen Fragen, sollte man bei Vorliegen der konkreten Zahlen mit dem Steuerberater sprechen.

Freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige: Für euch geht es um viel Geld!

Gesetzlich („freiwillig“) versicherte Selbstständige, die unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze (zurzeit 4.350 Euro/Monat), aber oberhalb der Mindestbemesungsgrenze (für die meisten Selbstständigen zurzeit 2.231 Euro/Monat, ggf. ermäßigt auf bis zu 991 Euro) verdienen, sollten noch aus einem anderen Grund überlegen, Ausgaben (ganz unabhängig von ihrer Höhe) auf das nächste Jahr zu schieben und zusätzlich Einnahmen  vorzuziehen bzw. offene Rechnungen noch in diesem Jahr einzutreiben.

Warum das der Fall ist, erklären wir beim VGSD in einem eigenen Beitrag und einem ausführlichen YouTube-Video - die Erklärung würde sonst den Umfang dieses Beitrags sprengen. Je 1.000 Euro Mehreinnahmen in diesem Jahr spart man bis zu 185 Euro Versicherungsbeiträge. Das lohnt sich, auch wenn man auf den vereinnahmten Betrag schon dieses (statt erst nächstem Jahr) Einkommenssteuer entrichten muss und dadurch einen Liquiditätsnachteil hat.

Viele weitere Tipps, wie Sie Ihre Buchhaltung und Finanzen im Griff behalten, erfahren Sie in unserem Tagesseminar "Crashkurs Rechnung, Buchhaltung, Steuer".

Im Preis von 199 Euro (236,81 brutto) ist eine 180-Tage-Lizenz von "WISO Mein Büro" im Wert von 58 Euro (69 brutto) enthalten, so dass Sie das Gelernte nach dem Seminar direkt in die Praxis umsetzen können.

Termine und Anmeldung
 

2. Wie viel Gewinn muss ich erwirtschaften? – Günther Flock antwortet
Kai L. (46) aus Aachen will sich mit einem Hausmeisterservice selbstständig machen und sitzt gerade über seinem Businessplan. Seine Frage: "Wie viel Gewinn muss ich erwirtschaften, damit ich davon leben und auch die Versicherungen bezahlen kann? Ich möchte im Alter nicht herumkrebsen und deshalb von Anfang an ausreichend vorsorgen. Sonst bleibe ich lieber angestellt."



Der Gründungs- und Unternehmensberater Günther Flock antwortet:

Um herauszufinden, wie hoch in Ihrem Fall der Gewinn sein müsste, damit Sie davon leben können, müssen Sie sich zunächst Klarheit über die Höhe Ihrer Ausgaben verschaffen.

Am besten nehmen Sie dazu ihre Bankauszüge hervor und werten die Zahlungsausgänge während der letzten zwölf Monate aus, sonst werden Jahreszahlungen, Beiträge, Ausgaben für Urlaubsreisen und andere Einmalzahlungen leicht übersehen. Achten sie ansonsten vor allem auf wiederkehrende monatliche Zahlungen für Miete, Telefon, Auto und Versicherungen. Aus der Summe der übrigen Überweisungen und Barabhebungen können sie abschätzen, wie viel sie für Essenseinkäufe, Kleider, Hobby, Freizeit usw. ausgeben.


Erst mal einen Kassensturz machen

Den Kassensturz können Sie nutzen, um bei dieser Gelegenheit alle wiederkehrenden Zahlungen hinsichtlich Notwendigkeit und Angemessenheit zu überprüfen.

Hinzuzurechnen sind ihre aus Lohnabrechnungen zu entnehmenden Sozialabgaben. Faustregel: Wenn Sie dazu keine Angabe finden, zählen Sie einfach Ihre Arbeitnehmerbeiträge noch einmal hinzu.

Damit steht der Betrag fest, den Sie nach Steuern bei einer selbstständigen Tätigkeit verdienen müssen, um keine Einschränkungen im privaten Bereich hinnehmen zu müssen.


Es gibt einen weiteren Weg, der zur Unternehmerlohn führt

Es gibt noch einen zweiten Weg, der zu einem ähnlichen, wahrscheinlich etwas höheren Wert führen wird: Gehen Sie von ihrem bisherigen Bruttoeinkommen aus und addieren Sie den Arbeitgeberanteil hinzu. Falls Sie unterhalb der Beitragsbemessungsgrenzen für die Krankenversicherung liegen, können sie vereinfachend auch einfach 20 Prozent aufschlagen.

Ob Sie den notwendigen Gewinn erzielen können und wie lange es bis dahin dauert, hängt von vielen Faktoren ab. Wenn Sie von der Gründung weg mit einer Grundauslastung durch einen festen Kundenstamm rechnen können, haben Sie gute Voraussetzungen. Wenn Sie die Kunden nach der Gründung erst nach und nach akquirieren müssen, ist Ihr Risiko deutlich höher.

In der Regel ist ein angemessenes Einkommen bei Selbstständigen erst nach einer Anlaufzeit erzielbar. Bei einem Hausmeisterservice sollte man von mindestens einem Jahr ausgehen. Dafür besteht aber auch die Chance, nach Überschreiten des Break-even mehr als ein vergleichbarer Angestellter zu verdienen.


Wie schnell Sie wie viel verdienen, ist Gegenstand der Umsatzplanung.

Zur Beantwortung der grundsätzlichen Frage „angestellt oder selbstständig?“ müssen Sie jenseits dieser Berechnungen die Chancen und Risiken für beide Entscheidungsvarianten durchspielen.

Selbstständig sein bedeutet eigenverantwortlich zu sein für sein Einkommen. Das größte Risiko ist, dass Aufträge ausbleiben oder nicht bezahlt werden. Aber auch Angestellte haben keine Arbeitsplatzgarantie bis zum Renteneintritt. Im Falle einer längeren Arbeitslosigkeit oder bei niedrigem Verdienst entstehen auch hier Lücken in der Altersvorsorge.


Kontakt aufnehmen zu Günther Flock und Harald Biesenbach sowie den anderen Expert(inn)en des gruendungszuschuss.de-Beraternetzwerk
3. Als KSK-Mitglied dazu verdienen ohne Status zu gefährden? – Dr. Maria Kräuter antwortet
Verena E. arbeitet in Nürnberg als freie Journalistin. Ihre Frage: "Ich bin über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert. Dadurch muss ich nur 50% meiner anfallenden Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung selbst bezahlen und es gelten auch keine so hohen Mindestbeiträge wie bei anderen Selbstständigen. Ich liebe meine Arbeit, aber sie ist leider schlecht bezahlt. Deshalb schaue ich mich nach einem 'Brotjob' um, eventuell auch als Selbstständige. Meinen KSK-Status möchte ich dadurch aber auf keinen Fall gefährden. Was muss ich beachten?"

Die Nürnberger Gründungs- und Unternehmensberaterin Dr. Maria Kräuter antwortet:

Es ist gut, dass Sie im Vorfeld fragen, denn es macht einen großen Unterschied, ob Sie Ihre bestehende Tätigkeit mit einer Anstellung oder einer nicht-künstlerisch-publizistischen Selbstständigkeit kombinieren. Außerdem unterscheiden sich die Auswirkungen auf die Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV) von denen auf die Rentenversicherung (RV).

Für die KV/PV über die KSK gilt, dass Beiträge ausschließlich für jene Erwerbstätigkeit anfallen, die als hauptberuflich gilt. Anders ist dies bei der RV. Hier werden die Beiträge aus allen rentenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten aufsummiert, bis die Hälfte der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht wird. Das sind somit Stand 2017: 3.175 Euro West; 2.850 Euro Ost.


1) Kombination mit einer Anstellung

Die zusätzliche Aufnahme eines klassischen Minijobs (bis zu 450 Euro/Monat) ist unschädlich in Hinblick auf die Versicherungspflicht gemäß KSVG. Sie bleiben also weiterhin in vollem Umfang über die KSK kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtig und profitieren von deren Vorteilen.

Jenseits von 450 Euro stellt sich die Frage, ob Sie hauptberuflich angestellt oder selbstständig sind.

Ausschlaggebend ist der Verdienst (Bruttogehalt bzw. geschätztes Einkommen bei der KSK). Auch der zeitliche Umfang wird ggf. zur Beurteilung mit herangezogen.

Achtung: Eine verbindliche Entscheidung kann letztlich nur Ihre Krankenversicherung treffen. Zögern Sie nicht und fragen Sie vorab nach!

Beispiel 1:
Einkommen (= Gewinn vor Steuer) von 1.000 Euro pro Monat als Künstler/ Publizist, 20 Stunden pro Woche
750 Euro Bruttogehalt als Arbeitnehmer, ebenfalls 20 Stunden pro Woche

Die künstlerisch-publizistische Selbständigkeit gilt wegen der größeren wirtschaftlichen Bedeutung als hauptberuflich. Folge: Sie bleiben vollumfänglich über die KSK versichert. Für die angestellte Nebentätigkeit fällt keine KV/PV an, Sie und ihr Arbeitgeber müssen lediglich RV-Beiträge abführen und dürfen sich über geringere Abzüge freuen!

Beispiel 2:
Einkommen von 500 Euro pro Monat als Künstler/ Publizist, 20 Stunden pro Woche
750 Euro Bruttogehalt als Arbeitnehmer, ebenfalls 20 Stunden pro Woche

In diesem Fall sind Sie hauptberuflich angestellt. Sie und ihr Arbeitgeber müssen KV/PV- und RV-Beiträge abführen. Sie bleiben aber über die KSK pflichtversichert, müssen allerdings nur noch RV-Beiträge auf das selbstständige Einkommen abführen.

Beispiel 3:
Einkommen von 1.000 Euro pro Monat als Künstler/ Publizist
3.500 Euro Bruttogehalt als Arbeitnehmer

Folge:
Auch in diesem Fall sind Sie hauptberuflich angestellt. Sie und ihr Arbeitgeber müssen KV/PV- und RV-Beiträge abführen. Da Ihr Bruttogehalt aus der Anstellung aber bereits die Hälfte der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2017: 3.175 Euro West; 2.850 Euro Ost) übersteigt, entfällt nun auch die Rentenversicherungspflicht über die KSK.

Wenn sich die Situation später wieder ändert und Sie wieder die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht in der KSK erfüllen, können Sie die Aufnahme in die KSK erneut beantragen.


2) Kombination mit einer nicht-künstlerisch/publizistischen selbständigen Tätigkeit

Wenn Sie als „Brotjob“ eine zusätzliche nicht(!) künstlerische oder publizistische selbstständige Tätigkeit aufnehmen, gelten strengere Regeln.

Unproblematisch ist zwar – ähnlich wie beim Minijob – eine selbstständige Tätigkeit mit einem Einkommen von weniger als 450 Euro pro Monat.

Aber wenn Sie mehr als 450 Euro pro Monat bzw. 5.400 Euro pro Jahr Einkommen erwirtschaften, ist das wesentlich folgenreicher:

Die KV/PV über die KSK ist dann nicht mehr möglich, auch wenn das Einkommen aus der künstlerisch/publizistischen Selbständigkeit wirtschaftlich bedeutsamer ist! Sie müssen dann also die KV/PV über eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse oder über eine private Krankenversicherung zu 100 Prozent alleine tragen.

Die Rentenversicherungspflicht für das Einkommen aus künstlerisch-publizistischer Tätigkeit bleibt bestehen, soweit die grundsätzlichen Voraussetzungen dafür auch weiterhin erfüllt sind. Ob auch das Einkommen aus der nicht-künstlerisch/publizistischen Brotjob-Selbstständigkeit RV-pflichtig ist, hängt von der Art der Tätigkeit ab. Lehrende Tätigkeiten z.B. sind grundsätzliche ebenfalls RV-pflichtig. An diesen Beiträgen beteiligt sich die KSK allerdings nicht (Ausnahme: die Vermittlung künstlerisch/publizistischer Techniken, die ja ohnehin KSK-relevant ist). Sie müssen dafür dann die RV-Beiträge – wie andere Selbstständige auch – zu 100% alleine tragen.

Wenn Sie also mehr als 450 Euro dazu verdienen wollen, ist es wichtig, die jeweiligen Konsequenzen sorgfältig im Vorfeld abzuwägen.

Vgl. auch KSK-Informationsschrift „Nebenjob“ (PDF) im Mediencenter Künstler und Publizisten der KSK


Kontakt aufnehmen zu Dr. Maria Kräuter und den anderen Expert(inn)en des gruendungszuschuss.de-Beraternetzwerk
 

4. Im Oktober 2.705 gefördete Gründungen / Kostenloses Webinar für Interessierte
Für den Oktober 2017 hat die Bundesagentur für Arbeit 2.593 Gründungen mit Gründungszuschuss gemeldet. Im Durchschnitt wurden in den letzten 12 Monaten 2.308 Gründungen pro Monat gefördert. Beim Einstiegsgeld ist die Zahl der geförderten Gründer weiterhin spärlich, im Durchschnitt wurden in den letzten 12 Monaten 196 solche Gründungen pro Monat gefördert.

Nach den starken Einschnitten im Jahr 2012 sind die Arbeitsagenturen seitdem zu einer großzügigeren Vergabe bei Gründungszuschuss und Einstiegsgeld zurückgekehrt. Von uns betreute, gut durchdachte und auf die richtigen Argumente setzende Anträge bzw. Businesspläne werden mit hoher Wahrscheinlichkeit bewilligt. Aber Vorsicht: Die Arbeitsagenturen haben noch immer viele Fallstricke eingebaut, schon kleine "Fehler" führen zu einer Ablehnung.

Vergabe wieder großzügiger

Viele Gründer werden von den Arbeitsagenturen bereits im Vorfeld abgeschreckt: "Unter diesen Bedingungen haben Sie keinen Anspruch auf Gründungszuschuss" bekommen sie zu hören und verzichten dann auf die Antragstellung und damit auf bis zu 16.000 Euro sowie weitere Vergünstigungen. Es ist diese (Des-) Informationspraxis, die dazu führt, dass die Zahl der geförderten Gründungen mit Gründungszuschuss nach wie vor 79% unter dem Niveau des Jahres 2011 liegt.

Wer sich von solchen Auskünften nicht beirren lässt und bei der Antragstellung unsere maßgeschneiderten Tipps beachtet, bekommt den Zuschuss jedoch in den allermeisten Fällen.


Kostenloses Webinar mit vielen Tipps - frühzeitig anmelden!

In einem kostenlosen Webinar klären wir über die Fakten zum Gründungszuschuss auf und geben Tipps zur erfolgreichen Antragstellung. Je früher in der Gründungsphase Sie teilnehmen, umso besser. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Am besten gleich anmelden.

Wenn es schneller gehen soll: Sprechen Sie direkt mit einem der kompetenten gruendungszuschuss.de-Berater in Ihrer Nähe. Er bzw. sie freut sich über ihren Anruf (ca. 90 bis 100 Euro pro Stunde).

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Alle Workshop-Termine bundesweit

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Die nächsten Termine:

Gründungszuschuss-Workshop: "Schneller und sicherer zum Gründungszuschuss"

Die nächsten Termine:

Stuttgart 15.12.
Nürnberg 13.12.
Hamburg 16.12.
München 08.12.
Münster 16.12.

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Die nächsten Termine:

Stuttgart 24.01.
Frankfurt 12.01.
Berlin 31.01.
Hamburg 15.12., 15.03.
München 18.01., 01.03.
Leverkusen 22.02., 19.04.

"Crashkurs WISO Mein Büro"

Die nächsten Termine:

Stuttgart 29.11., 01.02.
Frankfurt 16.01.
München 30.11., 19.01.
Leverkusen 01.03., 26.04.

Workshop Pressearbeit: "So machen Sie Ihr Unternehmen bekannt"

Die nächsten Termine:

München 05.12., 20.02.
 

Impressum

Dr. Andreas Lutz, gruendungszuschuss.de
Altheimer Eck 13, D-80331 München
E-Mail: lutz2@gruendungszuschuss.de
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 187449147