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Inhaltsangabe

Hänel erneut von Landgericht verurteilt
Termine 
Gynäkologin wegen Werbung für Abtreibung verurteilt
Urteil: 16-jährige darf über Abtreibung selbst entscheiden
CRISPR/Cas: Forscher werfen He „absichtliche Falschdarstellung“ vor
„Kindeswohl und Elternwünsche“

Hänel erneut von Landgericht verurteilt

Gießen (ALfA). Das Landgericht Gießen hat die Gießener Abtreibungsärztin Kristina Hänel erneut wegen Verstoßes gegen das Werbeverbot für Abtreibungen (§ 219a Strafgesetzbuch) zu einer Geldstrafe verurteilt. Nötig geworden war die erneute Verhandlung, weil das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt Anfang Juli ein bereits ergangenes Urteil des Landgerichts aufgehoben hatte und zur Neuverhandlung an das Gericht rücküberwiesen hatte.

Im Oktober 2018 hatte das Landgericht Hänel in einem Berufungsverfahren zur Zahlung von 6.000 Euro verurteilt und ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Gießen vom November 2017 bestätigt. Hänel hatte daraufhin Revision beim Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt beantragt. Das OLG begründete seinen Beschluss (Az. 1 Ss 15/19) damit, dass die Entscheidung des Landgerichts „aufgrund der nach Erlass des landgerichtlichen Urteils eingetretenen Gesetzesänderung keinen Bestand“ mehr habe. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Reform des Strafrechtsparagrafen zu einer für die Angeklagten günstigeren Bewertung führe.

Ende Februar hatte der Deutsche Bundestag mit großer Mehrheit eine Reform des § 219a Strafgesetzbuch (StGB) beschlossen. Für den von Union und SPD eingebrachten Entwurf eines „Gesetzes zur Verbesserung der Information über einen Schwangerschaftsabbruch“ stimmten in namentlicher Abstimmung 371 Abgeordnete. 277 stimmten dagegen, vier enthielten sich. Das Gesetz erweitert den vormaligen § 219a StGB um einen neuen Absatz 4, der zusätzliche Ausnahmetatbestände vom Werbeverbot für Abtreibungen enthält.

Seitdem dürfen Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen nun auch öffentlich darauf hinweisen, dass sie vorgeburtliche Kindstötungen durchführen. Vorher war ihnen das verboten. Weil der Gesetzgeber jedoch verhindern will, dass eine Abtreibung wie eine normale medizinische Dienstleistung erscheint, bleibt es Ärzten, Krankenhäusern und ambulanten Abtreibungseinrichtungen auch nach der Reform des § 219a verboten, Methoden oder Verfahren vorgeburtlicher Kindstötungen öffentlich anzupreisen. Gestattet wurde ihnen stattdessen auf staatlich organisierte Informationsangebote zu verweisen beziehungsweise zu verlinken, die über Methoden vorgeburtlicher Kindstötungen, Risiken für die Schwangere und Ähnliches informieren.

Das Landgericht Gießen stellte nun fest, dass wesentliche Teile der Texte, die Hänel auf ihrer Homepage veröffentlicht hat, auch nach Reform des § 219a den Straftatbestand der Werbung für Abtreibung erfüllen. Allerdings reduzierte das Gericht die ursprünglich verhängte Geldbuße von 6.000 auf 2.500 Euro.

Die Bundesvorsitzende der ALfA, Cornelia Kaminski, die bei der Verhandlung zugegen war, kritisiert im Anschluss das milde Urteil des Gerichts. Wer wie Hänel auf ihrer Homepage behaupte, er sauge „Schwangerschaftsgewebe“ ab, während er in Wirklichkeit ein wehrloses und unschuldiges Kind im Mutterleib töte, „führt sowohl Frauen als auch die Öffentlichkeit bewusst hinters Licht“, erklärte Kaminski.

Im Anschluss an den Prozess, kündigte Hänel, die ihren Fall vor das Bundesverfassungsgericht bringen will, Revision gegen das Urteil an.

Termine


7.3.2020 | ALfA-Patinnen-Seminar (Leipzig)


27. – 29.3.2020 | vitaL-Jahresseminar (Bad Laer)


24. – 26.4.2020 | vitaL-Beraterinnenfortbildung (Bad Laer)
Gewaltfreie Kommunikation im Kontext der Schwangerenberatung (Sandra Sinder)
Infos/Anmeldung bei Brit Bechtloff: brit@vita-l.de


25.4.2020 | Eröffnung der Woche für das Leben (Augsburg)
Fachtagung des BVL, www.bundesverband-lebensrecht.de


8.–9.5.2020 | Ordentliche Bundesdelegiertenversammlung der ALfA und Fachtagung (Fulda)


Messen/Kongresse mit ALfA-Ständen:
3.–6.1.2020 Mehr-Konferenz (Augsburg) | 24.–28.3.2020, didacta (Stuttgart)



Weitere Informationen: www.alfa-ev.de/aktuelles/termine



Gynäkologin wegen Werbung für Abtreibung verurteilt


Berlin (ALfA). Der 3. Strafsenat des Kammergerichts Berlin hat die Revision verworfen, die die Berliner Gynäkologin Bettina Gaber gegen ein Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten eingelegt hatte. Das Amtsgericht hatte Gaber im Juni wegen Verstoßes gegen den reformierten § 219a Strafgesetzbuch zur Zahlung einer Geldstrafe von 2.000 Euro verurteilt. Die 56-jährige hatte sich zuvor geweigert, den Satz – „auch ein medikamentöser, narkosefreier Schwangerschaftsabbruch in geschützter Atmosphäre gehört zu unseren Leistungen“ – von der Webseite ihrer Praxis zu entfernen und ein Angebot der Staatsanwaltschaft, das Verfahren danach einzustellen, ausgeschlagen.Gaber ist nun die erste Ärztin, die wegen Verstoßes gegen den reformierten § 219a rechtskräftig verurteilt wurde. Ende Februar hatte der Deutsche Bundestag nach monatelangem Streit eine Reform des Werbeverbots für Abtreibungen beschlossen. Dabei wurde der § 219a um einen neuen Absatz 4 erweitert, der zusätzliche Ausnahmetatbestände vom Werbeverbot für Abtreibungen enthält. Seitdem können Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtung auch öffentlich darauf hinweisen, dass sie Abtreibungen durchführen. Für weiter gehende Informationen, wie Methoden, Risiken und anderes mehr müssen Abtreibung durchführende Ärzte jedoch auf staatlich organisierte Informationsangebote verlinken. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass vorgeburtliche Kindstötungen wie normale medizinische Dienstleistungen erscheinen.

Medienberichten zufolge erwägt Gaber nun, Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil (Az 3 – 80+81/19) einzulegen.


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Urteil: 16-jährige darf über Abtreibung selbst entscheiden


Hamm/Berlin (ALfA). Der Bundesverband Lebensrecht (BVL) hat scharfe Kritik an einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm geübt. Das berichtet das Online-Portal der katholischen Wochenzeitung „Die Tagespost“. Das OLG hatte der Klage einer 16-Jährigen Schwangeren stattgegeben, die diese gegen ihre Mutter angestrengt hatte, um die Abtreibung ihres ungeborenen Kindes durchzusetzen. Die Mutter war gegen die vorgeburtliche Kindstötung.

„Dass eine 16-Jährige ein Kind austrägt, wird als Zumutung und als Kindeswohlgefährdung deklariert“, kritisierte die BVL-Vorsitzende Alexandra Linder das Urteil gegenüber der „Tagespost“. „Wenn es eine Kindeswohlgefährdung ist, dann trat diese ein, als das Kind eine sexuelle Beziehung begann, ohne die es nicht schwanger geworden wäre. Es ist inkonsequent, zu behaupten, jemand sei alt genug für Sex und Abtreibung, aber nicht alt genug für Schwangerschaft und Geburt.“„Wenn es eine Zumutung ist, dann liegt sie darin, dass eine junge Frau ihr erstes Kind vor der Geburt töten lassen soll, mit langfristigen möglichen Gefahren für ihre psychische und physische Gesundheit. Die Folgen einer Abtreibung für sich selbst wird sie kaum abschätzen können. Über die Kindeswohlgefährdung mit Todesfolge für das Kind der jungen Frau hat offenbar niemand nachgedacht“, so Linder weiter.Der Würzburger Medizinrechtsexperte Rainer Beckmann sagte der „Tagespost“: „Die Entscheidung entspricht den weithin anerkannten Prinzipien des Medizinrechts, nach denen Minderjährige – entsprechend ihrer Einsichtsfähigkeit – über medizinische Eingriffe entscheiden können, ohne dass die Sorgeberechtigten zustimmen müssen“. Der Fall zeige jedoch zugleich, „wie weitgehend unsere Rechtsordnung ungeborenen Kinder jeden Schutz verweigert“.



CRISPR/Cas: Forscher werfen He „absichtliche Falschdarstellung“ vor


Cambridge (ALfA). Am 25. November 2018 schockierte der chinesische Biophysiker He Jiankui die Welt mit der Nachricht von der Geburt zweier Zwillingsmädchen, deren Erbgut er mittels der CRISPR/Cas-Technologie genetisch modifiziert habe, um sie HIV-resistent zu machen. Der Schock war so gewaltig, dass sich zunächst kaum jemand darüber wunderte, wie He die Welt von seinem Humanexperiment in Kenntnis setzte. Nämlich nicht, wie in der Wissenschaft üblich, durch eine bei einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift eingereichten Publikation, die vor ihrer Veröffentlichung im sogenannten Peer-Review-Verfahren von Fachkollegen begutachtet worden war. Auch nicht durch eine Pressekonferenz, auf der (Fach-)Journalisten kritische Nachfragen hätten stellen können. Sondern durch eine Videobotschaft, die He über den Internet-Video-Kanal „YouTube“ verbreiten ließ und in der er den Eindruck eines erfolgreich verlaufenen Keimbahneingriffs erweckte.

Nun hat das Wissenschaftsmagazin „MIT Technology Review“ erstmals Auszüge aus der bisher nicht publizierten Arbeit He‘s veröffentlicht. Wie der renommierte Wissenschaftsjournalist Antonio Regalado schreibt, habe eine nicht näher genannte „Quelle“ dem Magazin Anfang des Jahres eine Kopie eines unveröffentlichten Manuskripts zugeleitet, das den Titel „Geburt von Zwillingen nach der Genom-Editierung für HIV-Resistenz“ trage und einen Umfang von 4.699 Wörtern habe. In dem offenbar zur Veröffentlichung gedachten Manuskript beschreibe He den Verlauf des Humanexperiments. Die Fachzeitschriften „Nature“ und „JAMA“, bei denen He diese oder eine andere Version des Manuskriptes eingereicht haben soll, hätten eine Veröffentlichung der Arbeit jedoch abgelehnt.Nach Ansicht des Magazins, das vier Wissenschaftler um eine Beurteilung von He´s Manuskript bat, liefere die Arbeit keinen Beleg dafür, dass das Humanexperiment geglückt sei. Im Gegenteil. Viel spreche dafür, dass das Experiment als Fehlschlag betrachtet werden müsse. So sei völlig unklar, ob die beiden Zwillingsmädchen durch den Keimbahneingriff gegen HIV immun geworden seien. Dazu muss man wissen: Es gibt Menschen, die durch eine natürliche Mutation eines Gens CCR5 immun gegen HIV sind. Diese Mutation wollte He in den Embryonen durch das Umschreiben der Erbinformation in den Embryonen künstlich herbeiführen. Doch das misslang offenbar.Nach Ansicht der Forscher besitzen die Mädchen nun eine Mutation, die nur in Teilen der Mutation entspricht, die Millionen Menschen von Natur aus besitzen. Niemand könne wissen, ob die bisher unbekannte Variante denselben Schutz biete oder auch welche Schäden sie womöglich verursache. Zudem sei die Bearbeitung des betreffenden Gens nur bei einem der beiden Mädchen vollständig erfolgt. Bei dem anderen sei sie unvollständig geblieben, weshalb dieses „bestenfalls partiell resistent“ gegen HIV sein könne. Der Genforscher Fyodor Urnov von der Universität von Kalifornien in Berkeley spricht gar von einer „ungeheuerlichen Fehlinterpretation“ der Daten, die „nur als absichtliche Falschdarstellung bezeichnet“ werden könne. Auch sei es technisch unmöglich festzustellen, dass ein Embryo, in dessen Keimbahn eingegriffen wurde, keine unerwünschten Mutationen aufwiese, sofern nicht jede seiner Zelle untersucht werde, wozu der Embryo zerstört werden müsse.



„Kindeswohl und Elternwünsche“


Bonn/Berlin (ALfA). Die Gemeinsame Konferenz der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) und des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK) haben „Eckpunkte zu aktuellen Fragen der Fortpflanzungsmedizin“ vorgelegt. In der mit „Kindeswohl und Elternwünsche“ überschriebenen 14-seitigen Erklärung gehen DBK und ZdK auf aktuell erhobene Forderungen wie die Legalisierung der Eizellspende ein und sprechen sich für die Beibehaltung des derzeit geltenden Verbots aus. Thematisiert werden auch die kontrovers diskutierte Adoption sogenannter überzähliger Embryonen, die Zunahme nichtinvasiver vorgeburtlicher Diagnostik sowie die auch als Genom-Editing bekannten Eingriffe in die menschliche Keimbahn. Hier – wie auch für alle anderen Anwendungsgebiete moderner Fortpflanzungsmedizin – gelte, „dass menschliches Leben in jedem Augenblick seiner Existenz unverfügbar“ sein müsse.


Aktion Lebensrecht für Alle (ALfA) e.V. Geschäftsstelle

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