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| | verweigert der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers, darf der Arbeitgeber dies hinnehmen und ist nicht verpflichtet, ein Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen. Das hat das BAG aktuell entschieden. Außerdem in diesem Newsletter: eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlins zur Haftung des Bauherrn für eine Unterschreitung des Mindestlohns durch einen Subunternehmer, weitere Nachrichten aus dem Arbeits- und Sozialrecht und ein Experten-Blog-Beitrag von Dr. Stefan Sasse über das manchmal fehlende Fingerspitzengefühl im Management eines Unternehmens. Mit den besten Empfehlungen aus Köln Petra Rülfing Redaktion ArbRB (verantw.) PS: Rechtzeitig an die Fortbildungspflicht in 2017 denken! Im April-Heft des ArbRB finden Sie zwei Fortbildungsbeiträge zum Selbststudium nach § 15 FAO. Zu lesen und zu lösen in Ihrem Berater-Modul Arbeitsrecht oder im kostenlosen Probeabonnement. |
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BAG 21.2.2017, 1 AZR 367/15 Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers, ist der Arbeitgeber nicht zur Durchführung des Zustimmungsverfahrens gem. § 99 Abs. 4 BetrVG verpflichtet. Etwas anderes folgt auch nicht aus der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht. Das schutzwürdige Interesse des Arbeitgebers, zu entscheiden, ob er von dem ihm zustehenden Antragsrecht Gebrauch machen und sich den Risiken eines gerichtlichen Verfahrens aussetzen möchte, muss nicht hinter den Interessen des Arbeitnehmers zurückstehen. |
LAG Rheinland-Pfalz 2.3.2017, 5 Sa 251/16 Reagiert ein Arbeitnehmer mit emotionaler und wertender Kritik auf in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang erhobene Vorwürfe, sind diese Äußerungen von der Meinungsfreiheit erfasst und stellen unter diesen Umständen keinen wichtigen Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses i.S.v. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG dar. [Justiz Rheinland-Pfalz online] | |
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ArbG Berlin 3.5.2017, 14 Ca 14814/16 Auf einer Baustelle bei einem Subunternehmer beschäftigte Arbeitnehmer können bei Unterschreitung des Mindestlohns durch ihren Arbeitgeber zwar nicht nur diesen, sondern auch den Generalunternehmer auf Lohnnachzahlung in Anspruch nehmen. Fällt der Generalunternehmer - z.B. wegen Insolvenz - als zahlungskräftiger Schuldner aus, besteht aber grds. kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnnachzahlung gegen den Bauherrn. Etwas anderes gilt nur, wenn dieser zugleich als Bauträger fungiert. [LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 11/17 vom 3.5.2017] | |
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SG Heilbronn 1.2.2017, S 10 R 3237/15 Eine auf der auf Grundlage eines "Dienstleistungsvertrags" zeitweise in einem Krankenhaus tätige Intensivpflegekraft ist regelmäßig abhängig beschäftigt mit der Folge, dass Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen. Die Tätigkeit ist im Normalfall mit einer Einbindung in die betriebliche Organisation des Krankenhauses verbunden. Zudem müssen Weisungen der diensthabenden Ärzte befolgt werden. [SG Heilbronn PM vom 4.5.2017] | |
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Es gibt Momente, da fragt man sich, ob es wahr ist. So konnte man jetzt den Medien entnehmen, dass anlässlich des bevorstehenden Abschieds des Direktors der Tate Gallery in London, die Belegschaft gebeten worden war, Geld für ein Abschiedsgeschenk zu geben. Was sollte dieser erhalten: ein Segelboot! Es setzte nun ein Sturm der Entrüstung in der Belegschaft ein, in dessen Verlauf auf schlechte Bezahlung, die Einstellung von Arbeitnehmern über Drittanbieter, erhebliche Belastungen der Belegschaft etc. verwiesen wurde. | | |
Wird ein Arbeitgeber von einer Gewerkschaft aufgefordert, mit ihr einen Tarifvertrag abzuschließen, stellt sich die Frage, welche Art von Tarifvertrag ggf. das richtige Regelungsinstrument ist. In diesem Beitrag werden die in der Praxis geläufigsten Arten der Tarifverträge dargestellt und wichtige Vor- und Nachteile benannt. | | |
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