EuGH erlaubt zwölf Arbeitstage am Stück | Experten-Blog-Beitrag zum Thema Befristungen im Krankenhaus | Beitrag zu der ab dem 1.1.2018 geltenden Neuregelung für Anwartschaften auf eine Betriebsrente
Darstellungsprobleme? Zur Online-Ansicht.
   In Kooperation mit dem Institut für Deutsches und Europäisches Arbeits- und Sozialrecht (IDEAS) 15.11.2017  
 

 

Sehr geehrter Herr Prof. Do,

der EuGH hat ein wichtiges Urteil zu Ruhezeiten gefällt: Danach darf ein Arbeitnehmer bis zu zwölf Tage durcharbeiten. Die wöchentliche Mindestruhezeit müsse nicht unmittelbar im Anschluss von sechs Arbeitstagen, sondern lediglich irgendwann innerhalb jedes Siebentageszeitraums gewährt werden.

Außerdem in diesem Newsletter: weitere aktuelle Entscheidungen, ein Experten-Blog-Beitrag von Axel Groeger über Befristungen mit Krankenhaus-Ärzten und ein Aufsatz von Dr. Johannes Schipp zu den ab dem 1.1.2018 geltenden neuen Regeln für Anwartschaften auf Betriebsrente. Wer zum Thema "Betriebsrentenstärkungsgesetz" noch Fortbildungsbedarf hat, dem sei das Online-Seminar von Dr. Marco Arteaga und Dr. Annekatrin Veit am 30.11. und 15.12.2017 empfohlen.

Freundliche Grüße aus Köln und eine schöne Restwoche
Petra Rülfing
Redaktion ArbRB (verantw.)

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Meldungen:

Wöchentliche Ruhezeit für Arbeitnehmer kann an einem beliebigen Tag innerhalb jedes Siebentageszeitraums gewährt werden
 
Anforderungen in konfessionsgebundenen Stellenausschreibungen können gerichtlich überprüfbar sein
 
Teilzeitbeschäftigte mit vertikaler Arbeitszeitvereinbarung dürfen bei Bezugsdauer von Leistungen bei Arbeitslosigkeit nicht benachteiligt werden
 
ALG: Übernahme nur angemessener Miet- und Heizkosten ist verfassungsgemäß
 
Untersagung eines Warnstreiks am Universitätsklinikum Düsseldorf
 
Personalien beim Bundesarbeitsgericht
 
Blog: Unterschiedliche Spezialitäten im Befristungsrecht (Groeger)
 
Aus dem HeftBetriebsrentenrecht: Neue Regeln für Anwartschaften auf Betriebsrente - Die ab dem 1.1.2018 geltende Rechtslage im Überblick (Schipp)
 


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EuGH 9.11.2017, C-306/16

Wöchentliche Ruhezeit für Arbeitnehmer kann an einem beliebigen Tag innerhalb jedes Siebentageszeitraums gewährt werden

Die wöchentliche Ruhezeit für Arbeitnehmer muss nicht notwendigerweise an dem auf sechs aufeinanderfolgende Arbeitstage folgenden Tag gewährt werden. Sie kann an einem beliebigen Tag innerhalb jedes Siebentageszeitraums gewährt werden.
[EuGH PM Nr. 115 vom 10.11.2017]


EuGH-Generalanwalt 9.11.2017, C-414/16

Anforderungen in konfessionsgebundenen Stellenausschreibungen können gerichtlich überprüfbar sein

Nach Ansicht des Generalanwalts unterliegen berufliche Anforderungen, die von religiösen Organisationen gestellt werden, der gerichtlichen Überprüfung, wenn gegen sie der Vorwurf einer rechtswidrigen Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung erhoben wird. Die nationalen Gerichte sind verpflichtet, das Recht der Organisation auf Autonomie und Selbstbestimmung gegen das Recht des Arbeitnehmers oder Stellenbewerbers abzuwägen, nicht wegen der Religion oder der Weltanschauung diskriminiert zu werden.
[EuGH Pressemitteilung vom 9.11.2017]


EuGH 9.11.2017, C-98/15

Teilzeitbeschäftigte mit vertikaler Arbeitszeitvereinbarung dürfen bei Bezugsdauer von Leistungen bei Arbeitslosigkeit nicht benachteiligt werden

Bei Teilzeitbeschäftigten, die nur an einzelnen Werktagen arbeiten (= vertikale Teilzeitarbeit), darf die Bezugsdauer von Leistungen bei Arbeitslosigkeit nicht wegen der Tage, an denen sie nicht gearbeitet haben, verkürzt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine solche Regelung (hier: in Spanien) mehr Frauen als Männer betrifft, da dann eine unzulässige Benachteiligung von Frauen vorliegt.
[EuGH PM Nr. 116/17 vom 9.11.2017]


BVerfG 6.10.2017 u.10.10.2017, 1 BvR 617/14, 1 BvL 2/15 u. 1 BvL 5/15

ALG: Übernahme nur angemessener Miet- und Heizkosten ist verfassungsgemäß

Das Sozialgesetzbuch begrenzt die Erstattung der Miet- und Heizkosten auf angemessene Aufwendungen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber muss keinen Anspruch auf unbegrenzte Kostenübernahme gewährleisten. Die entsprechende Regelung des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist zudem auch klar und verständlich. Der Gesetzgeber ist damit seiner Verpflichtung, einen konkreten gesetzlichen Leistungsanspruch zur Erfüllung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zu schaffen, ausreichend nachgekommen.
[Bundesverfassungsgericht PM Nr. 96/2017 vom 14.11.2017]


Arbeitsgericht Düsseldorf 14.11.2017, 11 Ga 90/17

Untersagung eines Warnstreiks am Universitätsklinikum Düsseldorf

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat im Eilverfahren einen für den 14. und 15.11.2017 geplanten Warnstreik am Universitätsklinikum Düsseldorf untersagt. Der Warnstreik sei unverhältnismäßig, weil er dazu geführt hätte, dass die Versorgung zum Teil schwerstkranker Patienten nicht mehr sichergestellt gewesen wäre.
[Arbeitsgericht Köln PM vom 14.11.2017]


Personalien beim Bundesarbeitsgericht

Die Richterin am Bundesarbeitsgericht Inken Gallner ist zur Vorsitzenden Richterin am BAG ernannt worden und leitet jetzt den Zehnten Senat. Der bisherige Vorsitzende dieses Senats, der Vizepräsident des BAG Dr. Rüdiger Linck übernimmt im Gegenzug den Vorsitz des Fünften Senats.
[BAG PM Nr.49/17 und 50/17 vom 27.10.2017]


BlogUnterschiedliche Spezialitäten im Befristungsrecht (Groeger)

Der klassische Anwendungsbereich des ÄArbVtrG ist die ärztliche Weiterbildung in Krankenhäusern kommunaler, kirchlicher oder freier Träger. Nach § 1 Abs. 6 ÄArbVtrG  gelten die Absätze 1 bis 5 dann nicht, wenn der Arbeitsvertrag unter den Anwendungsbereich des WissZeitVG fällt. Damit beschränkt sich der sachliche Geltungsbereich der Befristungsmöglichkeiten nach § 1 Abs. 1 bis 4 ÄArbVtrG auf die ärztliche Weiterbildung außerhalb von Hochschulen und Forschungseinrichtungen.
 


Aus dem HeftBetriebsrentenrecht: Neue Regeln für Anwartschaften auf Betriebsrente - Die ab dem 1.1.2018 geltende Rechtslage im Überblick (Schipp, ArbRB 2017, 344)

Zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie hat der Gesetzgeber schon 2015 Veränderungen beschlossen, die mit Jahresbeginn 2018 in Kraft treten werden. Sie beinhalten erleichterte Bedingungen für den Erwerb einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft und sehen unter eng begrenzten Voraussetzungen eine dynamische Entwicklung von Versorgungsanwartschaften auch bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor.
 


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Verantwortlich für den Inhalt:
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