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der EuGH hat ein wichtiges Urteil zu Ruhezeiten gefällt: Danach darf ein Arbeitnehmer bis zu zwölf Tage durcharbeiten. Die wöchentliche Mindestruhezeit müsse nicht unmittelbar im Anschluss von sechs Arbeitstagen, sondern lediglich irgendwann innerhalb jedes Siebentageszeitraums gewährt werden.
Außerdem in diesem Newsletter: weitere aktuelle Entscheidungen, ein Experten-Blog-Beitrag von Axel Groeger über Befristungen mit Krankenhaus-Ärzten und ein Aufsatz von Dr. Johannes Schipp zu den ab dem 1.1.2018 geltenden neuen Regeln für Anwartschaften auf Betriebsrente. Wer zum Thema "Betriebsrentenstärkungsgesetz" noch Fortbildungsbedarf hat, dem sei das Online-Seminar von Dr. Marco Arteaga und Dr. Annekatrin Veit am 30.11. und 15.12.2017 empfohlen.
Freundliche Grüße aus Köln und eine schöne Restwoche Petra Rülfing Redaktion ArbRB (verantw.)
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EuGH 9.11.2017, C-306/16 Die wöchentliche Ruhezeit für Arbeitnehmer muss nicht notwendigerweise an dem auf sechs aufeinanderfolgende Arbeitstage folgenden Tag gewährt werden. Sie kann an einem beliebigen Tag innerhalb jedes Siebentageszeitraums gewährt werden. [EuGH PM Nr. 115 vom 10.11.2017] | |
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EuGH-Generalanwalt 9.11.2017, C-414/16 Nach Ansicht des Generalanwalts unterliegen berufliche Anforderungen, die von religiösen Organisationen gestellt werden, der gerichtlichen Überprüfung, wenn gegen sie der Vorwurf einer rechtswidrigen Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung erhoben wird. Die nationalen Gerichte sind verpflichtet, das Recht der Organisation auf Autonomie und Selbstbestimmung gegen das Recht des Arbeitnehmers oder Stellenbewerbers abzuwägen, nicht wegen der Religion oder der Weltanschauung diskriminiert zu werden. [EuGH Pressemitteilung vom 9.11.2017] | |
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EuGH 9.11.2017, C-98/15 Bei Teilzeitbeschäftigten, die nur an einzelnen Werktagen arbeiten (= vertikale Teilzeitarbeit), darf die Bezugsdauer von Leistungen bei Arbeitslosigkeit nicht wegen der Tage, an denen sie nicht gearbeitet haben, verkürzt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn eine solche Regelung (hier: in Spanien) mehr Frauen als Männer betrifft, da dann eine unzulässige Benachteiligung von Frauen vorliegt. [EuGH PM Nr. 116/17 vom 9.11.2017] | |
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BVerfG 6.10.2017 u.10.10.2017, 1 BvR 617/14, 1 BvL 2/15 u. 1 BvL 5/15 Das Sozialgesetzbuch begrenzt die Erstattung der Miet- und Heizkosten auf angemessene Aufwendungen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber muss keinen Anspruch auf unbegrenzte Kostenübernahme gewährleisten. Die entsprechende Regelung des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist zudem auch klar und verständlich. Der Gesetzgeber ist damit seiner Verpflichtung, einen konkreten gesetzlichen Leistungsanspruch zur Erfüllung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zu schaffen, ausreichend nachgekommen. [Bundesverfassungsgericht PM Nr. 96/2017 vom 14.11.2017] | |
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Arbeitsgericht Düsseldorf 14.11.2017, 11 Ga 90/17 Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat im Eilverfahren einen für den 14. und 15.11.2017 geplanten Warnstreik am Universitätsklinikum Düsseldorf untersagt. Der Warnstreik sei unverhältnismäßig, weil er dazu geführt hätte, dass die Versorgung zum Teil schwerstkranker Patienten nicht mehr sichergestellt gewesen wäre. [Arbeitsgericht Köln PM vom 14.11.2017] | |
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Die Richterin am Bundesarbeitsgericht Inken Gallner ist zur Vorsitzenden Richterin am BAG ernannt worden und leitet jetzt den Zehnten Senat. Der bisherige Vorsitzende dieses Senats, der Vizepräsident des BAG Dr. Rüdiger Linck übernimmt im Gegenzug den Vorsitz des Fünften Senats. [BAG PM Nr.49/17 und 50/17 vom 27.10.2017] | |
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Der klassische Anwendungsbereich des ÄArbVtrG ist die ärztliche Weiterbildung in Krankenhäusern kommunaler, kirchlicher oder freier Träger. Nach § 1 Abs. 6 ÄArbVtrG gelten die Absätze 1 bis 5 dann nicht, wenn der Arbeitsvertrag unter den Anwendungsbereich des WissZeitVG fällt. Damit beschränkt sich der sachliche Geltungsbereich der Befristungsmöglichkeiten nach § 1 Abs. 1 bis 4 ÄArbVtrG auf die ärztliche Weiterbildung außerhalb von Hochschulen und Forschungseinrichtungen. | | |
Zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie hat der Gesetzgeber schon 2015 Veränderungen beschlossen, die mit Jahresbeginn 2018 in Kraft treten werden. Sie beinhalten erleichterte Bedingungen für den Erwerb einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft und sehen unter eng begrenzten Voraussetzungen eine dynamische Entwicklung von Versorgungsanwartschaften auch bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor. | | |
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