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| | beleidigt ein Arbeitnehmer auf Facebook Vorgesetzte mittels der Verwendung sog. Emoticons, so rechtfertigt dies nicht in jedem Fall eine Kündigung. Das hat jetzt das LAG Baden-Württemberg entschieden. Vielmehr kann vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich sein, um dem Arbeitnehmer die Pflichtverletzung deutlich vor Augen zu führen.
Weiterhin in diesem Newsletter: Meldungen zur Einigung der Spitzen der großen Koalition im Hinblick auf ein "Gesetz für mehr Lohngerechtigkeit zwischen Männern und Frauen" (Lohngleichheitsgesetz) sowie zur Gründung des Eberbacher Kreises. Im heutigen Experten-Blog-Beitrag stellt Dr. Detlef Grimm die Frage "Quo Vadis BDSG".
Viel Nutzen aus der Lektüre wünscht Ihnen Petra Rülfing Redaktion ArbRB (verantw.) |
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Die Spitzen der großen Koalition haben sich am 6.10.2016 auf ein "Gesetz für mehr Lohngerechtigkeit zwischen Männern und Frauen" (Lohngleichheitsgesetz) geeinigt. Danach sollen Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 200 Arbeitnehmern künftig ein einklagbares Recht auf Offenlegung der Gehälter haben und so in Erfahrung bringen können, ob sie genauso viel verdienen wie die mit ihnen vergleichbaren Beschäftigten. Sollte dies nicht der Fall sein, besteht ein Anspruch auf Nachzahlung. [SPD online - www.spd.de] | |
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LAG Baden-Württemberg 22.6.2016, 4 Sa 5/16 Beleidigt ein Arbeitnehmer auf Facebook Vorgesetzte mittels der Verwendung sog. Emoticons, so rechtfertigt dies nicht in jedem Fall eine Kündigung. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass unter dem Schutz der Anonymität in sozialen Netzwerken deutlich heftiger "vom Leder gezogen wird" als in persönlichen Gesprächen und nicht jedem bewusst ist, welche Außenwirkungen solche Beleidigungen entfalten können. Daher kann im Einzelfall vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erforderlich sein, um dem Arbeitnehmer die Pflichtverletzung deutlich vor Augen zu führen. [LAG Baden-Württemberg online] | |
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LAG Berlin-Brandenburg 12.7.2016, 7 TaBVGa 520/16 Eine Anordnung des Arbeitgebers, mit der den Arbeitnehmern das Essen am Arbeitsplatz untersagt werden soll, ist regelmäßig gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Bei einem Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht steht dem Betriebsrat ein Unterlassungsanspruch zu, der jedenfalls dann auch im Wege einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann, wenn der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht gänzlich in Abrede stellt und den Betriebsrat übergeht. [LAG Berlin-Brandenburg online] | |
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FG Münster 9.8.2016, 13 K 3218/13 L Ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse wird bejaht, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen der Zuwendung zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte Zweck im Vordergrund steht. In diesem Fall des "ganz überwiegend" eigenbetrieblichen Interesses kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden. [FG Münster online] | |
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Die betriebliche Altersversorgung (bAV) steht voraussichtlich vor weitreichenden Veränderungen. Vor diesem Hintergrund hat sich am 22.9.2016 der Eberbacher Kreis gegründet, ein Zusammenschluss erfahrener Rechtsanwälte, die sich seit langem intensiv mit dem Thema bAV beschäftigen. [Eberbacher Kreis PM vom 11.10.2016] | |
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Das Bundesministerium des Inneren hat im Sommer den Referentenentwurf des Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) vorgelegt, den Entwurf eines "Allgemeines Bundesdatenschutzgesetz-ABDSG". Der Name mutet seltsam an, nachdem die EU durch Verordnung geregelt hat. Man muss akzeptieren, dass der nationale Gesetzgeber auch im Datenschutz nur noch die zweite Geige spielt. | | |
Viele öffentlich-rechtliche Körperschaften bedienen sich zur Erfüllung von im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben Unternehmen des Privatrechts, deren (Allein-)Gesellschafter sie sind. Diese häufig nur mit dem Mindeststammkapital ausgestatteten Unternehmen erhalten zu ihrer Finanzierung in der Regel ausschließlich Zuwendungsbescheide. Das Einwerben von Drittmitteln ist untersagt. Die Zuwendungsbescheide binden die Unternehmen ausdrücklich an das Vergaberecht. Fraglich ist, ob diese Bindung auch für die Auswahl von Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG durch den Betriebsrat besteht. | | |
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