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| | nicht nur für schwangere Arbeitnehmerinnen, sondern auch für Krankenkassen, ist ein Beschäftigungsverbot "günstiger" als eine Krankschreibung. Dass es insoweit aber kein Wahlrecht gibt, stellt Prof. Dr. Wolfgang Kleinebrink im ArbRB-Experten-Blog klar.
Außerdem in diesem Newsletter: ein Aufsatz über die neue BAG-Rechtsprechung zu Kettenbefristungen, ein Beitrag über die geplante Änderung des Teilzeitrechts und eine BAG-Entscheidung zum Thema "Überstundenvergütung".
Viele Grüße aus Köln und frohe Ostern Petra Rülfing Redaktion ArbRB (verantw.) -
P.S. Wir bieten ArbRB-Abonnenten ein Online-Seminar zum Exklusivpreis an: Am 18.5.2017 werden Dr. Stefan Drewes und Dr. Matthias Lachenmann über den Beschäftigtendatenschutz nach der neuen DSGVO referieren – zum Sonderpreis von 65 € (zzgl. MwSt.). Fortbildung nach § 15 FAO. Auch im Probe-Abo.
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Verlagsangebot
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Verlagsangebot
BAG 21.12.2016, 5 AZR 362/16 Klagt ein Arbeitnehmer auf Zahlung einer Überstundenvergütung, ist die Leistung von Überstunden grds. nach § 130 Abs. 3 ZPO von ihm schriftsätzlich darzulegen. Dieser Darlegungslast genügt er, wenn er aufzeigt, an welchen Tagen er von wann bis wann gearbeitet oder sich weisungsgemäß zur Arbeit bereitgehalten hat. [BAG online] | |
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BSG 4.4.2017, B 11 AL 19/16 R und B 11 AL 5/16 R Eine Eingliederungsvereinbarung zwischen der Arbeitsagentur und arbeitslosen Personen stellt regelmäßig ein öffentlich-rechtliches Austauschverhältnis dar. Daher kann die Arbeitsagentur ein Verhalten des Arbeitslosen, hier Nichterbringen eines Nachweises über Bewerbungsbemühungen, nur durch Sperrzeiten sanktionieren, wenn sie sich selbst auch zu Leistungen verpflichtet hat. [BSG PM Nr. 17/2017 vom 4.4.2017] | |
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ArbRB-Abonnenten können am 18.5.2017 von 10:30 Uhr bis 12:15 Uhr zu einem vergünstigten Preis von 65 € an einem Webinar zur Datenverarbeitung nach der neuen Datenschutzgrundverordnung teilnehmen. Die Referenten sind Dr. Matthias Lachenmann und Dr. Stefan Drewes. Es werden insbesondere die einzelnen Erlaubnistatbestände zur Verarbeitung von Kunden- und Beschäftigtendaten und die praxisrelevanten Änderungen dargestellt. [ArbRB-Redaktion] | |
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Die Bundesregierung regt in einem aktuellen Referentenentwurf die Weiterentwicklung des Teilzeitrechts an. Der Koalitionsausschuss konnte sich am 29.3.2017 nicht auf die Fortführung des Projekts in der laufenden Legislaturperiode einigen. [Verlag Dr. Otto Schmidt] | |
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Die Bundesregierung hat am 16.10.2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz vorgelegt. Das Gesetz ist am 30.03.2017 in Kraft getreten. [Bundesregierung] | |
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Werdende Mütter dürfen nach § 3 Abs. 1 MuSchG nicht beschäftigt werden, soweit Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist. Der Arbeitgeber hat ihnen während der gesamten Dauer eines solchen Beschäftigungsverbots, d.h. zeitlich unbegrenzt, nach § 11 Abs. 1 MuSchG das Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Ist hingegen eine Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft arbeitsunfähig, hat ihr der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 EFZG Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall lediglich für sechs Wochen zu zahlen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, zahlt die zuständige Krankenkasse sodann Krankengeld, das allerdings lediglich 70 % des erzielten Arbeitseinkommens beträgt. | | |
Der Beitrag befasst sich mit den Anforderungen an die Missbrauchskontrolle. Der EuGH hatte zwar mit der "Kücük"-Entscheidung deutlich gemacht, dass auch bei sachgrundbezogenen Befristungen ein Rechtsmissbrauch ausgeschlossen sein muss. Bislang war aber nicht abschließend geklärt, wann eine Befristungskette missbräuchlich ist. Nunmehr hat das BAG mit einer Entscheidung vom 26.10.2016 der Missbrauchskontrolle klare Konturen verliehen. | | |
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